Nachteilsausgleiche nach dem Grad der Behinderung
Grad der Behinderung von 20
- Teilnahme am Behindertensport (§ 29 Abs. 1 SGB I)
Grad der Behinderung von 30
- Gleichstellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX)
- Kündigungsschutz bei Gleichstellung (§ 68 Abs. 3 SGB IX)
- Steuerfreibetrag: 310 Euro (§ 33b EstG)
Grad der Behinderung von 40
- Gleichstellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX)
- Kündigungsschutz bei Gleichstellung (§ 68 Abs. 3 SGB IX)
- Steuerfreibetrag: 430 Euro (§ 33b EstG)
Grad der Behinderung von 50
- Schwerbehinderteneigenschaft (§ 2 Abs. 2 SGB IX)
- Steuerfreibetrag: 570 Euro (§ 33b EStG)
- Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung (§§ 81, 122 SGB IX)
- Kündigungsschutz (§§ 85 ff SGB IX)
- Begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 SGB IX)
- Freistellung von Mehrarbeit (§ 124 SGB IX)
- 5/6 Arbeitstage Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX)
- Um bis zu 5 Jahre vorgezogene Altersrente (§§ 37, 236a SGB VI)
- Vorgezogene Pensionierung von Beamten mit 60 bzw. 62 (§ 52 BBG)
- Stundenermäßigung bei Lehrern: bundeslandabhängig
- Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, z. B. ADAC, DTC (Satzungen der Clubs)
- Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten (SGB V und SGB VI)
- Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige (z. B. § 20 SchwbAV i. V. m. KfzHV)
- Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI: 2.100 Euro
(§ 24 WohnraumförderungsG) - Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.200 Euro
(§ 17 Wohngeldgesetz) - Ermäßigung bei Kurtaxen (Ortssatzungen)
- Wahlweise: Entfernungskostenpauschale: 0,30 Euro/km (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder die tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit (statt Entfernungspauschale) können geltend gemacht werden, wenn gleichzeitig Merkzeichen "B" anerkannt ist. (§ 9 Abs. 2 EStG)
Grad der Behinderung von 60
- Steuerfreibetrag: 720 Euro (§ 33b EStG)
- Ermäßigter Rundfunkbeitrag von 5,83 Euro bei GdB allein wegen Sehbehinderung
(§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)*
Grad der Behinderung von 70
- Steuerfreibetrag: 890 Euro (§ 33b EStG)
- Wahlweise: Entfernungskostenpauschale: 0,30 Euro/km (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder die tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit (statt Entfernungspauschale) können geltend gemacht werden. (§ 9 Abs. 2 EStG)
- Abzugsbetrag für Privatfahrten, wenn gleichzeitig Merkzeichen "G" eingetragen ist: bis zu
3.000 km x 0,30 Euro = 900 Euro (§ 33 EStG)
Grad der Behinderung von 80
- Steuerfreibetrag: 1.060 Euro (§ 33b EStG)
- Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.500 Euro
(§ 17 Wohngeldgesetz) - Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung (wenn gleichzeitig Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI besteht):
4.500 Euro (§ 24 Wohnraumförderungsgesetz) - Preisnachlass von verschiedenen Mobilfunkbetreibern
- Abzugsbetrag für Privatfahrten: bis zu 3.000 km x 0,30 Euro = 900 Euro (§ 33 EStG)
- Ermäßigter Rundfunkbeitrag von 5,83 Euro, wenn keine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen möglich ist (RF) (§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)*
Grad der Behinderung von 90
- Steuerfreibetrag: 1.230 Euro (§ 33b EStG)
- Sozialtarif beim Telefon: Blind, gehörlos oder sprachbehindert + GdB 90: Ermäßigung um bis zu 8,72 Euro/ Monat im Rahmen des Sozialtarifs für bestimmte Tarife, nicht bei Flatrates.
Grad der Behinderung von 100
- Steuerfreibetrag: 1.420 Euro (§ 33b EStG)
- Freibetrag beim Wohngeld: 1.500 Euro (§ 17 Wohngeldgesetz)
- Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen
(§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG) - Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen bzw. Sparbeträge (Wohnungsbau-Prämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz)
- Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung: 4.500 Euro (§ 24 Wohnraumförderungsgesetz)
* Zu weiteren Regelungen über Ermäßigung bzw. Befreiung siehe den Beitrag "Rundfunkbeitrag".