Miete: Kündigung des Mietverhältnisses eines SGB II-Beziehers trotz (unverschuldeter) Nichtzahlung der Miete
Der Mieter hatte beim Jobcenter die Übernahme der Mietschulden beantragt und nach Ablehnung des Antrags das Sozialgericht angerufen. Dieses verpflichtete das Jobcenter durch einstweilige Anordnung, zur Abwendung der Räumungsklage die rückständige Miete sowie darüber hinaus die fällige Miete beziehungsweise Nutzungsentschädigung zu zahlen. Zugleich wurde dem Jobcenter aufgegeben, noch am selben Tage gegenüber dem Kläger eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben. Das Jobcenter gab die geforderte Verpflichtungserklärung in der Folge ab, zahlte jedoch an den Kläger lediglich die rückständige Miete.
Der BGH stellte fest, dass der für die fristlose Kündigung erforderliche wichtige Grund im Sinne vorgelegen habe (§ 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB). Bei Nichterfüllung einer Zahlungspflicht als einer Geldschuld findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Deshalb ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte.
Eine Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete wird allerdings unwirksam, wenn die Miete spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage gezahlt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung verpflichtet (§ 569 Abs. 3 BGB). Jedoch kommt diese Schonfrist nicht in Betracht, wenn vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine wegen nachträglicher Zahlung unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14