Mediation
Das "Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung - MediationsG" setzt die Europäische Mediationsrichtlinie in nationales Recht um (www.gesetze-im-internet.de/mediationsg).
Mediation zielt auf einvernehmliche Konfliktlösung ab und ist sowohl bei internen Konflikten in caritativen Einrichtungen als auch bei Konflikten der Klienten in der Familie, mit Arbeitgebern oder Vermietern oft die bessere, aber bisher kaum genutzte Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung, insbesondere wenn beispielsweise die Beziehungen zwischen den Beteiligten möglichst aufrecht erhalten bzw. nicht verschlechtert werden sollen oder wenn zu erwarten ist, dass ein Gerichtsverfahren nicht zu einer Konfliktlösung führen wird.
Beispiele: Familienrechtliche Streitigkeiten über das Sorgerecht oder das Besuchsrecht, über Unterhaltspflichten, Zugewinnausgleich.
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten über Abmahnungen, Kündigungen, Zeugnisinhalte.
1. Begriff und Formen der Mediation
"Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben." (§ 1 Abs. 1)
Mediation kann unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren von einem Mediator oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens von einem Güterichter durchgeführt werden.
2. Vorteile der Mediation im Vergleich zur streitigen,
gerichtlichen Auseinandersetzung
Die Mediation kann im Konfliktfall im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Aspekten für die streitenden Parteien vorteilhaft sein:
- Umfassende Klärung der Konfliktlage: Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Beteiligten, die rechtlich nicht berücksichtigt werden, können offen gelegt und einbezogen werden. Dabei können auch weitere Konflikte, die die Beteiligten belasten, einbezogen und gelöst werden.
- Selbstbestimmte Konfliktlösung: Die Beteiligten bestimmen, wie der Konflikt gelöst wird. Vermieden wird eine Entscheidung des Gerichts, die ihren Interessen nicht gerecht wird. Es gibt keinen Sieger und keinen Verlierer.
- Zukunftsorientierung: Während gerichtliche Entscheidungen sich häufig auf früheres Verhalten beziehen und beispielsweise davon abhängig sind, ob ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, geht es bei der Mediation vorrangig darum, ob und wie das zukünftige Verhältnis der Beteiligten konfliktfrei gestaltet werden kann.
3. Mediatoren
Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt (§ 1 Abs. 2).
Mediatoren bedürfen keiner behördlichen Zulassung oder Anerkennung.
Allerdings hat ein Mediator in eigener Verantwortung durch geeignete Ausbildung, regelmäßige Fortbildung und praktische Erfahrung sicherzustellen, dass er über die erforderliche Sachkunde verfügt (§ 5 Abs. 1).
Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht. Er hat sich entsprechend den Anforderungen dieser Rechtsverordnung fortzubilden.
4. Verfahren
Eine außergerichtliche Mediation setzt eine entsprechende Vereinbarung der Parteien voraus.
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens - und zwar in allen Verfahren mit Ausnahme des Strafver-fahrens - kann der Richter den Parteien eine außergerichtliche Konfliktbeilegung oder - soweit vom Landesrecht vorgesehen - eine richterliche Mediation vorschlagen.
Die Parteien wählen den Mediator aus. Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen (§ 2 Abs. 1 und 2).
Die Mediation ist nicht öffentlich. Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist (§ 4 Abs. 1).
Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussverein-barung dokumentiert werden.
Die dokumentierte Einigung ist - wie ein Vertrag - für beide Seiten verbindlich.
Der Beitrag wurde im Januar 2014 umfangreich aktualisiert und weicht daher inhaltlich von der gedruckten Fassung der Ausgabe 1/2013 (Januar 2013) des Recht-Informationsdienstes ab.