MAVO: Neue Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit
Sie haben keine Bedeutung für Einrichtungen im Anwendungsbereich der AVR, weil die Regelung in § 5 der Anlage 5 zu den AVR Vorrang vor abweichenden Regelungen der MAVO hat.
Daraus folgt, dass im Anwendungsbereich der AVR Kurzarbeit
- in Einrichtungen mit Mitarbeitervertretung nur durch Dienstvereinbarung
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 5), - in Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung nur durch gesonderte Vereinbarung mit jedem betroffenen Mitarbeiter (§ 5 Abs.1 Satz 2 der Anlage 5)
eingeführt werden kann. Die Vereinbarung darf den Mitarbeiter nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).