MAVO: Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologie bei Sitzungen der Mitarbeitervertretung
- wenn die Sitzung der Mitarbeitervertretung wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder durchgeführt werden kann und
- wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder gelten in Hiblick auf die Beschlussfähigkeit als anwesend (§ 14 Abs. 4 Satz 4 MAVO).
Das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund hat ein Infoblatt für Mitarbeitervertretungen über die einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen veröffentlicht.
www.katholisches-datenschutzzentrum.de/einsatz-neuer-technolgien-mav