Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation: Ergänzende Leistungen
Übersicht
1. Fahrkosten
1.1 Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel
1.2 Kostenübernahme bei Privat-Pkw
1.3 Taxikosten
1.4 Benutzung von Flugzeugen
1.5 Besondere Beförderungsmittel
2. Gepäcktransportkosten
3. Verpflegungskosten
4. Übernachtungskosten
5. Kosten der Begleitperson
6. Reisekosten für mitzunehmende Kinder
7. Familienheimfahrten
8. Besuchsfahrten von Angehörigen
9. Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
Weitere ausführliche Informationen enthält das "Rundschreiben über die Erstattung von Reisekosten durch die Rehabilitationseinrichtungen bzw. Ausbildungsstätten anlässlich der Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstiger Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - einschließlich Familienheimfahrten" - Stand: März 2014.
1. Fahrkosten
Die Leistungsberechtigten sollen für Fahrten in Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme möglichst kostengünstige Verkehrsmittel nutzen.
Stellt die Deutsche Rentenversicherung für die Reise zum Ort der Rehabilitation oder zurück eine Fahrgelegenheit zur Verfügung und ist den Leistungsberechtigten diese Art der Beförderung gesundheitlich zuzumuten, können andere Fahrkosten nicht übernommen werden.
Dies gilt auch für Fahrdienste der Rehabilitationseinrichtungen, sofern die Nutzung für Versicherte grundsätzlich zumutbar und kostenlos ist.
1.1 Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel
Fahrkosten werden bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in Höhe des Betrags erstattet, der in der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist (§ 53 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). In der Regel sind das die Kosten für eine Bahn- oder Busfahrt 2. Klasse, auch mit IC oder ICE, sowie die Kosten für Platzreservierungen. Fahrpreisermäßigungen sind möglichst auszuschöpfen.
Die Leistungsberechtigten können aber auch einen PKW benutzen. In diesem Fall erhalten sie eine Wegstreckentschädigung (siehe Abschnitt 1.2).
Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt die Kosten der Bahn-Hinfahrt und -Rückfahrt zwischen dem Wohnort/Aufenthaltsort und dem Ort, an dem die Leistungen (z. B. Untersuchung, Beobachtung, Behandlung, Berufsberatung, Ausbildung) durchgeführt werden.
Die Rehabilitationseinrichtung übersendet den Versicherten mit der Einladung einen Reisekostengutschein und ein Informationsschreiben hierzu. Die Versicherten können die weitere Vorgehensweise diesem Informationsschreiben entnehmen.
Ausnahmen: Ein Reisekostengutschein wird nicht zugesandt, wenn zwischen Einladung und Antritt der Rehabilitation weniger als 10 Tage liegen, sowie bei Anschlussrehabilitationen und Entwöhnungsbehandlungen. Die Versicherten haben in diesen Fällen die Fahrkarte für die kürzeste Reisestrecke selbst zu erwerben. Die erforderlichen Reisekosten werden ihnen in der Höhe der günstigsten Tarife öffentlicher Verkehrsmittel von der Rehabilitationseinrichtung erstattet. Diese hat grundsätzlich eine Fahrkarte zum Normalpreis zu erstatten, wenn der Versicherte angibt, dass für den gewählten Zug keine Sparpreisfahrkarte verfügbar war.
1.2 Kostenübernahme bei Privat-Pkw
Für Fahrten mit dem Kfz ist eine Wegstreckenentschädigung zu zahlen (§ 53 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Dies gilt unabhängig davon, ob ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel hätte benutzt werden können oder der Versicherte wegen Art oder Schwere der Behinderung aus medizinischen Gründen auf die Benutzung eines privaten Kfzs angewiesen ist.
Die Wegstreckenentschädigung beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Anfallende Parkgebühren sind mit dem Erstattungssatz abgegolten. Als Entfernung wird stets die kürzeste Wegstrecke bzw. Straßenverbindung berücksichtigt.
Beispiel: Ein Versicherter legt mit seinem PKW vom Wohnort zur Rehabilitationsklinik bei Hin- und Rückfahrt je 240 Kilometer zurück. Zu erstatten ist als Wegstreckenentschädigung ein Betrag in Höhe von 96 Euro (2 x 240 x 0,20 Euro).
Für Pendelfahrer gilt eine weitere Höchstgrenze. Sie erhalten als Fahrkosten höchstens den Betrag erstattet, der bei zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre (§ 53 Abs. 4 Satz 3 SGB IX).
1.3 Taxikosten
Kosten für die Fahrt mit dem Taxi werden nur erstattet, wenn die Notwendigkeit der Beförderung ärztlich bescheinigt und nach Vorlage beim ärztlichen Dienst anerkannt worden ist. Die Vorlage ist nicht erforderlich, wenn Art oder Schwere der Behinderung aus ärztlichen Unterlagen offenkundig sind. Die Rehabilitationseinrichtung ist gehalten, dem Taxifahrer die entstandenen Kosten direkt zu erstatten.
Taxikosten werden nicht übernommen, wenn die Rehabilitationseinrichtung für den Weg zwischen Bahnhof und Rehabilitationseinrichtung ein Beförderungsmittel zur Verfügung stellt.
Die Übernahme von Kosten für die Benutzung eines Taxis ist bei ganztägig ambulanten Leistungen ausgeschlossen.
Ausnahme bei Anschlussheilbehandlung: Ist eine Fahrt mit dem Taxi anlässlich einer Anschlussrehabilitation (AHB) zur Rehabilitationseinrichtung aus medizinischen Gründen erforderlich ist (gemäß entsprechender Bestätigung durch den Krankenhausarzt), können die dem Taxifahrer entstandenen Kosten ebenfalls direkt mit der Rehabilitationseinrichtung abgerechnet werden.
Hält der Arzt der AHB-Einrichtung für die Rückreise des Leistungsberechtigten zu dessen Wohnort ein Taxi aus medizinischen Gründen für erforderlich, so ist dem Taxifahrer von der AHB-Einrichtung vorher eine entsprechende schriftliche Erforderlichkeitsbescheinigung auszuhändigen.
Die dem Taxifahrer entstandenen Fahrkosten sind von der AHB-Einrichtung zu erstatten.
1.4 Benutzung von Flugzeugen
Bei einer Flugreise sind die entstandenen Kosten für die Hin- und Rückfahrt von dem Wohnort am nächstgelegenen Flugplatz zu erstatten, wenn die Benutzung anderer Verkehrsmittel wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht zumutbar sind. Über die Zumutbarkeit entscheidet der Rentenversicherungsträger im Rahmen seines Ermessens.
Entscheiden sich Versicherte selbst, ein Flugzeug zu benutzen, werden die tatsächlich entstandenen Kosten höchstens bis zur Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel durch die Rehabilitationseinrichtung erstattet.
1.5 Besondere Beförderungsmittel
Ist aufgrund einer Behinderung kein günstigeres Beförderungsmittel zumutbar oder erreichbar, können auch die Kosten für die Bahnfahrt 1. Klasse, oder für ein Krankentransportfahrzeug übernommen werden. In diesem Falle sollte aber vorher mit der Rentenversicherung abgeklärt werden, welches Transportmittel konkret in Anspruch genommen werden kann.
Die öffentlichen Verkehrsmittel sind für den Versicherten dann nicht zumutbar, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 vorliegt und zusätzlich eine Gehbehinderung (Merkmal "G") bestätigt wurde (§ 146 Abs. 1 SGB IX).
Ein öffentliches Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn ein Behindertenausweis mit dem Merkmal "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt.
2. Gepäcktransportkosten
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden zusätzlich die Kosten für den Transport des Gepäcks von Haus zu Haus übernommen, im Regelfall die Kosten für zwei Gepäckstücke.
Bei länger dauernden Maßnahmen (mindestens 6 Wochen), bei genehmigten Flugreisen und beim Vorliegen von Gründen, die in der Behinderung des Leistungsberechtigten liegen, können weitere Gepäcktransportkosten übernommen werden.
Der Nachweis der Kosten kann durch Vorlage einer Quittung, z. B. der Hermes Logistik Gruppe Deutschland GmbH erfolgen.
Weitere Kosten, zum Beispiel für eine Gepäckversicherung oder für den Transport eines Fahrrads werden von der Rentenversicherung nicht übernommen.
3. Verpflegungskosten
Bei längerer Fahrzeit werden dem anspruchsberechtigten Versicherten Verpflegungskosten erstattet.
Die Erstattung der Verpflegungskosten orientiert sich an den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und erfolgt durch Pauschbeträge, die sich an der Reisedauer von der Abreise von der Wohnung zur Rehabilitationseinrichtung bzw. zurück orientieren.
- Reisedauer von mehr als acht und weniger als 14 Stunden: 6,00 Euro
- Reisedauer von mindestens 14 und weniger als 24 Stunden: 12,00 Euro
- Reisedauer von 24 Stunden und mehr: 24,00 Euro
Maßgebend ist die Abwesenheit an einem Kalendertag.
Ist das Frühstück Bestandteil der Verpflegung, werden von dem vollen Tagegeld 20 Prozent (4,80 Euro) einbehalten.
Eine Besonderheit bei den Verpflegungskosten gilt für Pendler, die täglich in ihre Wohnung zurückkehren. Sofern diese mehr als acht Stunden täglich von zu Hause abwesend sind, wird anstatt der täglichen Pauschalen eine monatliche Pauschale von 70,30 Euro gewährt. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird als Tagessatz ein Betrag von 3,80 Euro in Ansatz gebracht.
Versicherte, die eine ganztägig ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nehmen, erhalten in der Regel anstelle eines Verpflegungsgeldes eine unentgeltliche Mittagsmahlzeit.
4. Übernachtungskosten
Übernachtungsgeld wird nach einer mindestens 8-stündigen Reise gezahlt, wenn sich diese über mehrere Kalendertage erstreckt, vor 3 Uhr angetreten oder nach 2 Uhr beendet worden ist.
Die Übernachtungskosten werden entsprechend § 7 BRKG übernommen, pauschal mit 20,00 Euro angesetzt und erstattet. Höhere Übernachtungskosten werden bei Nachweis auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig sind (bis zu 60,00 Euro).
Falls die Übernachtungskosten die Kosten des Frühstücks enthalten, wird dieser Kostenanteil heraus gerechnet.
Die Regelung gilt auch bei Besuchsfahrten von Angehörigen, insbesondere bei sogenannten "Angehörigen-Seminaren" im Rahmen von Entwöhnungsbehandlungen, sofern eine Unterbringung außerhalb der Rehabilitationseinrichtung stattfindet und keine unentgeltliche Übernachtung angeboten wird.
Erfolgt die Unterbringung in der Rehabilitationseinrichtung selbst, so werden die hierfür von der Rehabilitationseinrichtung in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen.
5. Kosten der Begleitperson
Ist der Versicherte wegen seiner Behinderung nicht in der Lage, die Fahrt zum Rehabilitationsort und die Rückreise allein durchzuführen, oder wird eine Begleitperson erst während des Aufenthalts am Rehabilitationsort erforderlich, sind die Reisekosten der Begleitperson zu erstatten. Erstattungsfähig sind auch die Reisekosten für eine während des Aufenthalts am Rehabilitationsort erforderliche Begleitung, z. B. beim Zurücklegen der dort anfallenden Wege.
Die Begleitung muss wegen der Behinderung nach ärztlicher Beurteilung erforderlich und vom Rentenversicherungsträger vorher anerkannt worden sein (siehe § 146 Abs. 2 SGB IX). Dieses Erfordernis ist durch den Schwerbehindertenausweis (§ 69 Abs. 5 SGB IX) mit dem Merkzeichen "B" bzw. "Bl" oder durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen.
Bei Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden bei Einzelreisen die Fahrkosten für eine Begleitperson auf Antrag übernommen. Bei älteren Kindern kann die Rentenversicherung die Fahrkosten der Begleitperson übernehmen.
Reisekosten sind für die Begleitperson in gleicher Höhe zu erstatten wie für Versicherte.
Der Verdienstausfall der Begleitperson, der durch die Begleitung bei Hin- und Rückfahrt bzw. durch die Begleitung während der Maßnahme entsteht, wird auf Antrag des Versicherten von der Rentenversicherung erstattet. Eine Begleitperson ist beispielsweise bei Kinderheilmaßnahmen oder bei Versicherten, die an einer Entwöhnungsbehandlung teilnehmen, ständig erforderlich.
Die Erstattung erfolgt in Höhe des Nettoverdienstausfalls, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
6. Reisekosten für mitzunehmende Kinder
Reisekosten für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil eine anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, werden übernommen.
Die Übernahme erfolgt für eigene Kinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Leistungsempfängers leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für ältere Kinder wird Reisekostenerstattung nur bewilligt, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht allein im Haushalt des Leistungsempfängers verbleiben können und ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist.
Eine Übernahme der Reisekosten ist zusätzlich und unabhängig von der Höhe der zu übernehmenden Haushaltshilfekosten möglich.
Die erforderliche Fahrkartenausgabe erfolgt grundsätzlich durch die Rehabilitationseinrichtung (siehe Abschnitt 1.1).
7. Familienheimfahrten
Familienheimfahrten sind Fahrten des Leistungsempfängers zum Wohnort der Familie, also zu dem Ort, an dem die Familie des Leistungsempfängers ihren Lebensmittelpunkt unterhält.
Familie im Sinne der Vorschrift sind nicht nur rechtlich verbundene Gemeinschaften zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Eheleuten, sondern auch Beziehungen enger persönlicher Verbundenheit und damit auch Beziehungen zwischen nichtehelichen Partnern.
Die Kosten für Familienheimfahrten können bei Rehabilitationsmaßnahmen erstmals nach 8 Wochen seit Beginn der Maßnahme übernommen werden, wenn die Behandlung voraussichtlich noch länger als 14 Tage andauert.
Die Zeit einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung, z. B. bei einer Anschlussrehabilitation, ist in die 8-Wochenfrist einzubeziehen, wenn der Leistungsberechtigte ohne Unterbrechung der stationären Behandlung verlegt worden ist.
Nach Ablauf der 8-Wochenfrist können jeweils zwei Heimfahrten pro Monat (nicht Kalendermonats) erfolgen. Dauern die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Ablauf des letzten Zeitmonats weniger als einen (Zeit-) Monat, jedoch 14 Tage oder länger, sind die Kosten für eine Familienheimfahrt zu übernehmen.
Liegen in einem Monat Feiertage (z. B. Ostern, Weihnachten), so sollten die Familienheimfahrten so gelegt werden, dass die Leistungsberechtigten möglichst über die Feiertage nach Hause fahren.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Familienheimfahrten obliegt grundsätzlich dem Chefarzt der Rehabilitationseinrichtung.
Die Familienheimfahrten sollten unter Einschluss eines Wochenendes oder in Verbindung mit Feiertagen durchgeführt werden und außer denjenigen an den Festtagen in der Regel drei Kalendertage einschließlich der Reisetage nicht überschreiten.
Besonderheiten gelten für Entwöhnungsbehandlungen: Die regelmäßige Höchstdauer kann um 1 bis 2 Tage überschritten werden, wenn der Leistungsberechtigte etwa 4 bis 6 Wochen vor der Entlassung aus der Entwöhnungsbehandlung eine Familienheimfahrt durchführt und dabei wegen der Sicherung des künftigen Arbeitsplatzes den Arbeitgeber aufsuchen will.
Erkrankt ein Angehöriger lebensbedrohlich oder wird eine Familienheimfahrt wegen des Todes eines Angehörigen erforderlich, werden hierfür die Kosten zusätzlich übernommen.
8. Besuchsfahrten von Angehörigen
Anstelle der Reisekosten für die zustehenden Familienheimfahrten können auch die Reisekosten für Fahrten eines Angehörigen vom Wohnort/Aufenthaltsort zum Rehabilitationsort des Leistungsberechtigten und zurück erstattet werden. Sie werden nicht erstattet, wenn ärztliche Bedenken gegen den Besuch bestehen.
Grundsätzlich werden die Fahrkosten einschließlich Verpflegungsgeld und Übernachtungsgeld erstattet, die dem Leistungsberechtigten anlässlich seiner Familienheimfahrten entstanden wären (siehe Abschnitte 1 und 4). Fahrpreisermäßigungen, die nur der Leistungsberechtigte hätte beanspruchen können, sind nicht zu berücksichtigen.
Bei Besuchsfahrten von Angehörigen, die aus ärztlichen Gründen erforderlich sind, gelten hinsichtlich der Erstattung von Verpflegungs- und Übernachtungsgeld die Abschnitte 3 und 4 entsprechend.
Bei Besuchsfahrten von Angehörigen für Rehabilitationseinrichtungen, die Entwöhnungsbehandlungen durchführen, kann das jeweilige Verpflegungs- bzw. Übernachtungsgeld zusammen mit den Fahrkosten von der Rehabilitationseinrichtung sofort ausgezahlt werden. Ein besonderer Antrag des Leistungsberechtigten ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Therapiebedingte Heimfahrten im Rahmen von Angehörigenseminaren und Realitätstrainings werden grundsätzlich auf die Familienheimfahrten bzw. Besuchsfahrten angerechnet.
9. Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
Haushaltshilfe wird geleistet, wenn
- wegen der Teilnahmen an der medizinischen Rehabilitation die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
- eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und
- im Haushalt ein Kind lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Der Rentenversicherungsträger stellt keine Ersatzkräfte. Der Versicherte kann eine geeignete Person oder Stelle (örtlicher Caritasverband) um Beratung und Hilfe bitten.
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad erstatten die Rentenversicherungsträger ausschließlich einen notwendigerweise entstandenen Nettoverdienstausfall (bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) und erforderliche Fahrkosten.
Zu den Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad gehören die Eltern, weitere Kinder (einschließlich der ehelich erklärten und angenommenen), Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Schwiegereltern, die Großeltern und Enkelkinder und Geschwister des Ehegatten sowie Schwiegersöhne und Schwiegertöchter. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie einer eheähnlichen Gemeinschaft sind den Verwandten bis zum 2. Grad gleichgestellt.
Gehört die Ersatzkraft nicht zu den Verwandten bis zum 2. Grad, können folgende Kosten erstattet werden:
- eine angemessene Vergütung für die Haushaltsweiterführung (bis zu 8,75 Euro pro Stunde oder bis zu 70 Euro pro Einsatztag (Wert für das Jahr 2014). Mit der Zahlung dieser Höchstbeträge sind alle Aufwendungen für Fahrkosten usw. abgegolten. Nicht übernommen werden Verpflegungskosten für das Kind.
- Alternativ: ein notwendigerweise entstandener Nettoverdienstausfall bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und / oder die erforderlichen Fahrkosten.
Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.
Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängers können bis zu einem Betrag von 130 Euro je Kind und Monat übernommen werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation unvermeidbar entstehen. Leistungen zur Kinderbetreuung werden nicht neben Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erbracht.