Leistungspflicht der Rehabilitationsträger wegen Untätigkeit
1. Anwendungsbereich der Vorschrift
Die Regelungen über die Kostenerstattung wegen nicht fristgerechter Entscheidung über den Leistungsantrag gelten für alle Rehabilitationsträger mit Ausnahme der Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge (§ 18 Abs. 7 SGB IX).
Die Regelungen über die Kostenerstattung nach Selbstbeschaffung wegen Unaufschiebbarkeit oder unrichtiger Ablehnung einer Leistung gelten gegenüber allen Rehabilitationsträgern (§ 18 Abs. 6 SGB IX).
2. Entscheidungsfrist und Mitteilungspflicht des
Reha-Trägers
Der Reha-Träger hat grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten über einen Antrag auf Teilhabeleistungen zu entscheiden (§ 18 Abs. 1 SGB IX).
Ist ihm das nicht möglich, hat er den Leistungsberechtigten über die Gründe und den genauen Tag, bis zu dem entschieden wird, schriftlich zu informieren.
Eine Fristverlängerung ist nur bei fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten sowie für höchstens vier Wochen zulässig, wenn ein Sachverständiger die Notwendigkeit für die Begutachtung schriftlich bestätigt (§ 18 Abs. 2 SGB IX).
3. Genehmigungsfiktion
Erfolgt keine begründete Mitteilung während der Frist oder ist der in einer Mitteilung bestimmte Zeitpunkt abgelaufen, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 18 Abs. 3 SGB IX).
4. Anspruch auf Erstattung
Der Leistungsberechtigte hat Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, wenn er sich eine als genehmigt geltende Leistung selbst beschafft (§ 18 Abs. 4 SGB IX).
Der Erstattungsanspruch besteht nach § 18 Abs. 5 SGB IX allerdings nicht
- wenn und soweit kein Anspruch auf die selbstbeschaffte Leistungen bestanden hätte und
- die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten.
Im Ergebnis besteht die Erstattungspflicht in aller Regel auch dann, wenn ein Rechtsanspruch auf die beantragte Leistung nicht besteht. Ausgeschlossen ist sie nur bei Leistungen, die offensichtlich rechtswidrig sind.1
1 So auch: Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zum SGB IX,
Seite 57.