Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine: Allgemeine Rechtsfragen
Als Kriegsflüchtlinge steht ihnen ein unbeschränktes Recht auf Arbeit zu.
Anspruch auf Sozialhilfe und medizinische Versorgung besteht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG).
1. Schutzberechtigte Kriegsflüchtlinge
Der befristete Schutz gilt für folgende Personen:
- ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und deren Familienangehörige,
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben und deren Familienangehörige,
- wenn diese, seitdem die Spannungen mit Russland zunahmen, vor oder nach dem
24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder die sich (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.
1.1 Familienangehörige
Als Familienangehörige gelten Ehegatten, nichtverheiratete in dauerhafter Beziehung lebende, minderjährige Kinder und enge Verwandte, die bereits in der Ukraine innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer dieser Personen finanziell abhängig waren.
1.2 Staatenlose und Staatsangehörige von Drittländern
Schutzberechtigt sind auch Staatenlose und Staatsangehörige von Drittländern, die nachweisen, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
2. Antrag und Registrierung
Schutzberechtigte sind verpflichtet, bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz zu beantragen. Kann die Erteilung der Erlaubnis nicht unmittelbar erfolgen, hat die Behörde in jedem Fall eine Fiktionsbescheinigung mit dem Hinweis "Erwerbstätigkeit erlaubt" auszustellen (§ 81 Abs. 3, 5 und 5a AufenthaltsG). Außerdem können die Ausländerbehörden bis zum 31.08.2022 zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung eine Klebeetikette in den Pass kleben.
3. Wohnsitzauflage
Für die Zuweisung des Wohnsitzes an einem bestimmten Ort ist in NRW die Bezirksregierung Arnsberg zuständig (§ 24 Abs.5 AufenthG). Der Flüchtling kann bei begründetem Anlass eine Änderung beantragen (§ 12a AufenthG).
4. Anspruch auf Grundsicherungsleistungen,
Ausbildungsförderung und Zugang zum
Arbeitsmarkt
Seit dem 1. Juni 2022 haben hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Voraussetzung ist, dass sie einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben, im Ausländerzentralregister erfasst wurden und die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen erfüllen.
Sehen Sie hierzu den Beitrag "SGB II und SGB XII: Regel- und unabweisbare Bedarfe" im Recht-Informationsdienst 1/2022.
Die aus der Ukraine geflüchteten Menschen werden damit den im Asylverfahren anerkannt Schutzberechtigten leistungsrechtlich gleichgestellt: Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Wohnsitzauflagen können insbesondere in Fällen der Aufnahme einer Beschäftigung, beim Besuch von Integrationskursen und von Weiterbildungsmaßnahmen eingeschränkt werden.
Falls sie in Deutschland eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähige Ausbildung absolvieren, können sie auch Leistungen nach dem BAföG erhalten.
Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz vom 12. Mai 2022