Krankschreibung: Videosprechstunde und Telefonsprechstunde
Zuvor ist die während der Corona-Pandemie bestehende Zulassung der Krankschreibung bei leichten Erkältungskrankheiten nach einer telefonischen Sprechstunde ausgelaufen.
1. Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per
Videosprechstunde
Eine Arbeitsunfähigkeit kann über eine medizinische Befragung in einer Videosprechstunde festgestellt werden, wenn die Erkrankung dazu geeignet ist, per Video untersucht zu werden, weil beispielsweise eine unmittelbare körperliche Untersuchung durch einen Arzt bzw. Psychotherapeuten nicht erforderlich erscheint.
Beispiele: Es ist keine Untersuchung zur Krankheitsdiagnose erforderlich, sondern nur die Beobachtung eines Genesungsprozesses.
Die weite Entfernung zur Praxis bzw. besondere Schwierigkeiten des Patienten, die Praxis aufzusuchen, können den Verzicht auf eine körperliche Untersuchung rechtfertigen.
Der Arzt entscheidet, ob auf eine körperliche Untersuchung verzichtet werden kann und ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Die maximale Dauer der Krankschreibung hängt entscheidend davon ab, ob der Patient einem Arzt in der Praxis aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt ist. Ist der Patient in der Praxis unbekannt, kann er für höchstens drei Kalendertage krankgeschrieben werden. Bereits bekannte Patientinnen und Patienten können für sieben Kalendertage krankgeschrieben werden.
Eine Verlängerung der Krankschreibung soll nur erfolgen, wenn bei dem Patienten bereits zuvor aufgrund unmittelbar persönlicher Untersuchung durch den Arzt Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt worden ist.
2. Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per
Telefonsprechstunde bei Absonderung
Falls keine Videosprechstunde angeboten werden kann, ist die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefonsprechstunde durch eine Untersuchung ohne persönlichen Kontakt nur in zwei Fällen zulässig (§ 4 Abs. 6 AU-RL):
- Für den Patienten besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Absonderung.
- Für den Patienten wird eine Absonderung öffentlich-rechtlich empfohlen.
Die telefonische Untersuchung ist in diesen Fällen nicht auf leichte Atemwegserkrankungen beschränkt; denn sie wird zugelassen, um die Gefahr der Ansteckung anderer Menschen auszuschließen, die bestehen würde, wenn der Ansteckungskranke bzw. Ansteckungsverdächtige die Arztpraxis aufsucht.
2.1 Pflicht zur Absonderung
§ 30 Abs. 1 IfSG regelt die Anordnung der Absonderung.
Das Gesundheitsamt ist nur bei Vorliegen einiger ausdrücklich genannter übertragbarer Krankheiten, insbesondere Lungenpest und hämorrhagischem Fieber, zur Anordnung der Absonderung verpflichtet.
Im Übrigen steht es im Ermessen des Gesundheitsamts, ob es eine Absonderungsanordnung für sonstige Kranke sowie Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider erlässt. Hierunter fallen die Absonderungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie.
2.2 Empfehlung der Absonderung
Eine Absonderung wird vom Gesundheitsamt angeordnet bzw. empfohlen, wenn ein Arbeitnehmer Kontakt zu Menschen mit hochansteckenden Krankheiten hatte und damit unter Verdacht steht, sich infiziert zu haben. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer abgesondert, weil er ansteckungsverdächtig ist, ohne selber krank oder krankheitsverdächtig zu sein.
3. Höchstdauer der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Unterliegen Beschäftigte einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung oder besteht eine öffentlich-rechtliche Empfehlung zur Absonderung, darf
- sowohl die erstmalige Feststellung
- als auch die Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit
- auf der Grundlage einer eingehenden telefonischen Befragung
jeweils für Zeiträume von bis zu sieben Kalendertagen erfolgen, längstens jedoch bis zum Ablauf des Zeitraums der öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung (§ 4 Abs. 6 AU-RL).