Kirchenasyl: kein illegaler Aufenthalt während der Dauer einer sachlichen Einzelfallprüfung durch das BAMF
Daraus ergibt sich ein rechtliches Abschiebungshindernis für die Dauer der Einzelfallprüfung. Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen illegalen Aufenthalt ist ausgeschlossen.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18