Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme eines Elternteils
1. Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld bei voll- oder teilstationärer Mitaufnahme hat ein begleitender Elternteil nach § 45 Abs. 1a, § 39 SGB V, wenn
- er gesetzlich krankenversichert ist und infolge der stationären Mitaufnahme einen Verdienstausfall erleidet.
Sind der begleitende Elternteil und das Kind privat versichert, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. - das Kind unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
- eine Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Bei Kindern unter 9 Jahren werden die medizinischen Gründe für die Mitaufnahme eines Elternteils unwiderlegbar als erfüllt angesehen. Bei älteren Kindern sind sie von der stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson des versicherten Kindes zu bescheinigen.
Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht auch bei einer stationären Vorsorgeleistung (§ 23 SGB V), bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 Abs. 2 SGB V) sowie bei stationärer Mitaufnahme im Rahmen einer tagesstationären Behandlung (§ 115e SGB V).
2. Dauer der Zahlung
Der Anspruch besteht, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist. Die Anspruchsdauer ist somit zeitlich nicht beschränkt.
3. Sonderfälle
3.1 Anspruch bei Arbeitslosengeld-Bezug
Bezieht der stationär mitaufgenommene Elternteil Arbeitslosengeld, ist während der Zeit einer stationären Mitaufnahme der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen. Er hat in diesem Fall Anspruch auf Kinderkrankengeld in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes. Die Agentur für Arbeit ist über die Mitaufnahme und deren Dauer zu informieren.
3.2 Kein Anspruch der Eltern mit einem Minijob
Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sog. Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
Sie haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, sondern nur auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V).
3.3 Parallelansprüche
Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme kann, parallel zum Anspruch auf Kinderkrankengeld für ein schwersterkranktes Kind (§ 45 Abs. 4 SGB V) oder dem Krankengeld bei stationärer Begleitung von Menschen mit Behinderung (§ 44b SGB V) bestehen. Eltern können in diesen Fällen wählen, welchen Anspruch sie geltend machen.
4. Antragsmuster und Bescheinigung der medizinischen Gründe
Bei den gesetzlichen Krankenkassen sind Muster für den Antrag auf Kinderkrankengeld sowie für die Bescheinigung erhältlich, mit der die stationäre Einrichtung (Krankenhaus oder eine Vorsorge- bzw. Rehaeinrichtung) die medizinische Notwendigkeit sowie die Dauer der Mitaufnahme gegenüber dem mitaufgenommenen Elternteil zur Vorlage bei der Krankenkasse bescheinigen kann.
Bei Kindern unter 9 Jahren genügt die Bescheinigung der Dauer der Mitaufnahme.