Kinderehen: Unwirksamkeit und Aufhebbarkeit
Ist ein Ehepartner bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre alt (gewesen), ist die Ehe unwirksam. Eine gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit ist nicht erforderlich. Diese Regelungen gelten sowohl für Ehen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden, als auch für im Ausland geschlossene Ehen (§ 1303 BGB).
Ist ein Ehepartner bei der Eheschließung 16 oder 17 Jahre alt (gewesen), soll die Ehe in der Regel durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden (§ 1314 BGB). Die Aufhebung einer vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangenen Ehe muss die zuständige Behörde beantragen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will (§ 1316 Abs. 3 BGB).
Eine Aufhebung der Ehe durch das Gericht ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung). Außerdem ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.
BGBl. I 2017, 2429