Kinderbetreuungsgeld bis 19. März 2022
- für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Für Versicherte mit mehr als zwei Kindern besteht der Anspruch für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage,
- wenn aufgrund des Infektionsschutzgesetzes die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot angeordnet worden ist oder eine Behörde empfohlen hat, vom Besuch der Einrichtung abzusehen.
Der Krankenkasse ist der Wegfall der außerhäuslichen Betreuungsmöglichkeit bzw. des Schulbesuchs auf geeignete Weise nachzuweisen. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen. Eine ärztliche Bescheinigung ist nicht erforderlich.