Kinder: Änderung des Familiennamens
Bedeutsame Änderungen des Namensrechts treten am 1. Mai 2025 in Kraft.
Darüber wird im Recht-Informationsdienst rechtzeitig informiert. Einen Überblick über die Änderungen bietet das Bundesjustizministerium auf seiner Webseite:
www.bmj.de/DE/themen/gesellschaft_familie/namensrecht/namensrecht.html
1. Familienrechtliche Namensänderungen
Die familienrechtliche Namensänderung eines Kindes, welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat, kann erst wirksam werden, wenn das Kind förmlich erklärt hat, dass es damit einverstanden ist (Anschlusserklärung):
Solange ein Kind noch nicht voll geschäftsfähig ist, wirkt allerdings sein gesetzlicher Vertreter an der Erklärung mit. Gesetzlicher Vertreter eines Kindes sind in der Regel die Eltern.
Die Mitwirkungsrechte des gesetzlichen Vertreters richten sich nach dem Alter des Kindes.
- Kind bis 5 Jahren: Solange ein Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Namensänderung kraft Gesetzes wirksam.
- Kind von 5 bis 7 Jahren: Solange ein Kind noch nicht sieben Jahre alt ist, stimmt allein sein gesetzlicher Vertreter einer Namensänderung zu.
- Kind von 7 bis 14 Jahren: Für ein Kind, das sieben aber noch nicht vierzehn Jahre alt ist, bestehen zwei Möglichkeiten. Entweder gibt der gesetzliche Vertreter die erforderliche Erklärung ab oder das Kind. Der Erklärung des Kindes muss sein gesetzlicher Vertreter zustimmen.
- Kind ab 14 bis 18 Jahre: Hat ein Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet, muss es eine Erklärung zu seiner Namensänderung selbst abgeben. Jedoch muss der gesetzliche Vertreter der Erklärung des Kindes zustimmen.
- Volljährige Kinder: Volljährige Kinder, die sich der Änderung des Namens eines Elternteils anschließen wollen, geben die Anschlusserklärung selbst ab.
Die Namensänderung eines Kindes kann sich aus folgenden Vorgängen ergeben:
1.1 Ehenamensbestimmung der Eltern
Bestimmen die Eltern, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstmals einen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das gemeinsame Kind den Ehenamen nur, wenn es sich der Namensgebung anschließt (§ 1355 Abs. 2 und 3; §1617c Abs. 1 BGB).
1.2 Namensänderung eines Elternteils
Ein Kind leitet seinen Geburtsnamen nur von einem Elternteil ab. Dieser ändert seinen Familiennamen auf andere Weise als durch eine Eheschließung, z. B. durch die Wiederannahme des früheren Namens nach Scheidung (§ 1355 Abs. 5; § 1617 Abs. 2 r. 2 BGB).
1.3 Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes
Die Eltern werden für ihr Kind erst gemeinsam sorgeberechtigt, wenn es bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat und bestimmen innerhalb von drei Monaten seinen Geburtsnamen neu (§ 1617b Abs. 1, § 1617c Nr.2 BGB).
1.4 Nachträgliche Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes
Ein Kind ist im Ausland geboren worden und seine Eltern bestimmen nachträglich nach deutschem Recht seinen Geburtsnamen.
1.5 Einbenennung des Kindes
Ein Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind (z. B. Stiefkind), das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen geben (§ 1618 BGB). Die Erteilung des Ehenamen ist auch unter Voranstellung oder Anfügung des bisherigen Geburtsnamens des Kindes möglich.
1.6 Namensbestimmung von Vertriebenen und Spätaussiedlern
Die Eltern sind Spätaussiedler oder Vertriebene und geben zu ihrem Ehenamen eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes ab.
1.7 Angleichung der Namensführung an deutsches Recht
Für die Namensführung der Eltern ist deutsches Recht maßgebend geworden und sie haben ihre Namen an das deutsche Recht angeglichen (Art. 47 EGBGB). Dadurch ist für die Eltern oder einen Elternteil ein neuer oder geänderter Familienname zustande gekommen.
2. Behördliche Namensänderung aus familiären
Gründen
Standesämter sind nach dem "Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen zur Änderung des Familiennamens" (NamÄndG) befugt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auch familiäre Gründe können eine Änderung rechtfertigen:
2.1 Anpassung des Familiennamens nach Wiederverheiratung
In Abschnitt 40 der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz werden die Anforderungen an die Anpassung des Familiennamens wie folgt umschrieben:
Bei Anträgen auf Anpassung des Namens eines Kindes aus einer aufgelösten Ehe an den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils, den dieser infolge von Wiederverheiratung führt, sind abzuwägen
- das Interesse des Kindes an einer einheitlichen Namensführung in der neuen Familiengemeinschaft
- das Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil und dessen schützenswertes Interesse an der Beibehaltung seines Namens.
Kein überwiegendes Interesse an der Namensänderung ist gegeben, wenn die Namensänderung lediglich verdecken soll, dass das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt, oder die Namensänderung dem Kind lediglich vorübergehende, altersbedingte Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten ersparen soll, welche sich aus der Namensverschiedenheit in der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils ergeben. Auch eine nur emotionale Ablehnung des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch das Kind vermag für sich allein die Namensänderung nicht zu rechtfertigen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beibehaltung des Namens des nicht sorgeberechtigten Elternteils der Aufrechterhaltung der persönlichen Bindung zwischen dem Kind und diesem Elternteil dient und daher ebenfalls dem Wohl des Kindes entsprechen kann.
Die Namensänderung kann gerechtfertigt sein, wenn das Kind jünger ist und sich entweder keine persönliche Beziehung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil entwickelt hat oder wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Kind dadurch Schaden nimmt, dass es sich wegen der Namensverschiedenheit von dem neuen Familienverband ausgeschlossen fühlt. Letzteres kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn in der neuen Ehe des sorgeberechtigten Elternteils Kinder bereits den angestrebten Familiennamen führen (Halb- oder Stiefgeschwister).
Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann im allgemeinen eigene schützenswerte Interessen nicht geltend machen, wenn er sich um das Wohlergehen des Kindes nur wenig oder gar nicht gekümmert oder selbst infolge von Wiederverheiratung einen neuen Namen angenommen hat.
Die Bildung eines Doppelnamens aus dem bisherigen Familiennamen und dem Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils ist in der Regel zum Wohl des Kindes nicht erforderlich.
2.2 Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes
Der Familienname eines Pflegekindes, das darunter leidet, dass es den Familiennamen der Herkunftsfamilie und nicht den seiner Pflegeeltern trägt, kann auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (§ 3 Abs. 1 NamÄndG).
2.2.1 Antrag
Der Antrag auf Namensänderung für eine minderjährige Person, also für ein Pflegekind, kann nur vom gesetzlichen Vertreter d. h. vom Inhaber der elterlichen Sorge gestellt werden. Wenn die Pflegekinder gleichzeitig Vormund für ihr Kind sind, können sie den Antrag stellen. Der Antrag bedarf aber der Genehmigung des Familiengerichts (§ 2 Abs. 1 NamÄndG).
Sind die leiblichen Eltern bzw. ein Vormund bestellt, aber nicht bereit, den Antrag zu stellen, müssten die Pflegeeltern zunächst beim Familiengericht beantragen, dass den leiblichen Eltern bzw. dem sonstigen Vormund dieser Teilbereich der elterlichen Sorge entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen wird. Ergänzungspfleger können dabei auch die Pflegeeltern selbst sein. Sie könnten in diesem Fall für das Pflegekind den Antrag auf Namensänderung stellen.
An dem Verfahren auf Namensänderung sind regelmäßig die leiblichen Eltern des Kindes sowie dessen Pflegeeltern (Nr. 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz - NamÄndVwV) beteiligt. Das Jugendamt gibt eine Stellungnahme zu dem Antrag ab (Nr. 18 lit. c NamÄndVwV).
Für die Namensänderung von Pflegekindern bestimmt Nr. 42 NamÄndVwV, dass ein wichtiger Grund für die Namenänderung eines Pflegekindes schon dann vorliegt, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.04.1987 - NJW 1988, 85) Der Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte "Einbenennung" in die Pflegefamilie ist in der Regel unerheblich (Amtsgericht Aachen, Urteil vom 29.08.2006 - 6 K 1114/06).
Beispiele: Dem Antrag auf Namensänderung eines Pflegekindes wurde entsprochen, nachdem das Pflegekind im Alter von 13 Monaten in die Pflegefamilie aufgenommen wurde und in mehr als fünf Jahren zu den Pflegeeltern eine Beziehung entwickelt hat, die einer Eltern-Kind-Beziehung entspricht, während eine soziale Beziehung zu der leiblichen Mutter, die das Kind seit fünf Jahren nicht mehr gesehen hat und nicht mehr kennt, nicht besteht (Oberlandesgericht Hamm, 30.06.2011 - II-8 UF 126/11).
Bei einem zwischen Pflegekind und Pflegeeltern seit mehr als neun Jahren andauerndem intensivem Eltern-Kind-Verhältnis kann ein 10-jähriges Pflegekind noch einige Jahre für eine möglichst unbeeinträchtigte Persönlichkeitsentwicklung auf eine enge familiäre Bindung angewiesen sein, die ihm emotionale Sicherheit und das Gefühl der Zugehörigkeit vermittelt, bevor dann mit fortschreitender Pubertät eine allmähliche Verselbständigung eintritt. Deshalb hat sein Interesse an einer Namensänderung Vorrang vor dem Wunsch der leiblichen Mutter auf Beibehaltung des Geburtsnamens. Das gilt auch, wenn die Mutter das ihr zugestandene Umgangsrecht von vier Besuchskontakten im Jahr stets wahrgenommen hat, weil dadurch nur geringe Bindungen entstehen konnten (Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 31.08.2010 - 16 A 3226/08).
2.2.2 Nachweis der Namensänderung
Zum Nachweis der Namensänderung, z. B. gegenüber der Schule oder Krankenkasse, stellt das Standesamt Bescheinigungen über die Namensänderung aus.