Kappungsgrenze für bestehende Mietverhältnisse in NRW
Seit dem 1. Juni 2014 dürfen Vermieter innerhalb von drei Jahren die Kaltmiete um höchstens 15 Prozent erhöhen: jedoch gilt dies nur, wenn die letzte Mieterhöhung wenigstens 15 Monate zurückliegt und die veranschlagte Miete unter dem aktuellen Mietspiegel einer Vergleichswohnung liegt. Existiert kein verwertbares Mietspiel, ist von der ortsüblichen Miete auszugehen.
Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Absenkung der Kappungsgrenze (Kappungsgrenzenverordnung - KappGrenzVO NRW) vom 20.05.2014 (GV.NRW, Seite 298)
Geltungsbereich der Kappungsgrenze
Die Verordnung bestimmt, dass Kaltmieten bei bestehenden Mietverträgen höchstens um 15 Prozent innerhalb von drei Jahren steigen dürfen. Diese Absenkung der Kappungsgrenze gilt aber nur in den 59 NRW-Kommunen, die in der Verordnung genannt sind.
- Regierungsbezirk Düsseldorf: Dinslaken, Dormagen, Düsseldorf, Emmerich am Rhein, Erkrath, Geldern, Grevenbroich, Haan, Hilden, Kamp-Lintfort, Kempen, Kevelaer, Kleve, Langenfeld (Rheinland), Meerbusch, Moers, Monheim am Rhein, Neuss, Ratingen, Rommerskirchen, Wesel
- Regierungsbezirk Köln: Aachen, Alfter, Bad Honnef, Bergisch Gladbach, Bonn, Brühl, Euskirchen, Frechen, Hürth, Jülich, Kerpen, Köln, Leverkusen, Niederkassel, Overath, Rösrath, St. Augustin, Siegburg, Troisdorf, Wesseling
- Regierungsbezirk Münster: Bocholt, Bottrop, Coesfeld, Greven, Gronau (Westfalen), Haltern am See, Lotte, Münster, Ostbevern, Raesfeld, Rheine, Senden, Waltrop
- Regierungsbezirk Detmold: Bielefeld, Paderborn, Rheda-Wiedenbrück
- Regierungsbezirk Arnsberg: Bad Sassendorf, Soest
Anrechnung von Mieterhöhungen aus dem Vorjahr
Geht dem Mieter im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung ein Mieterhöhungsschreiben nach dem 1. Juni 2014 zu, gilt die neue Kappungsgrenze. Mieterhöhungen aus den Vorjahren sind anzurechnen.
Hat der Vermieter im Vorjahr die Miete bereits um 10 Prozent erhöht, kann er höchstens noch um 5 Prozent erhöhen. Die ortsübliche Vergleichsmiete darf er nicht überschreiten.