Jobrad-Leasing: Hohe Mehrbelastung des Arbeitnehmers bei Störfällen
Der Arbeitnehmer war während der 36-monatigen Ratenzahlungsperiode fünf Monate arbeitsunfähig. Während dieser Zeit bezog er Krankengeld, sodass die vereinbarte lohnsteuer- und beitragsfreie Abführung der Leasingraten aus dem Arbeitsentgelt nicht möglich war. Deshalb hatte der Arbeitgeber nach Arbeitsaufnahme im Wege der Aufrechnung die fünf Leasingraten aus dem steuer- und beitragspflichtigen Entgelt einbehalten. Für den Arbeitnehmer wurde dadurch das Leasing um 800 Euro teurer und zum Verlustgeschäft. Bei längerer, insbesondere dauernder Arbeitsunfähigkeit hätten sich die Kosten des Leasings/Kaufs vervielfachen können.
Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 02.09.2023 - 8 Ca 2199/22
Der Arbeitnehmer hat Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt. Es ist zu erwarten, dass dieses u. a. die gesetzliche Regelung des § 107 Abs. 2 GewO anwendet, die das Arbeitsgericht Aachen nicht berücksichtigt hat. Nach dieser Vorschrift sind Leasing-Vereinbarungen unwirksam, die nur für das Leasing-Unternehmen und den Arbeitgeber, nicht aber für den Arbeitnehmer günstig sind.
Sehen Sie dazu den Beitrag "Dienst-Fahrrad-Leasing/-Kauf".