Hausrecht und Corona
Träger einer Einrichtung, Geschäftsinhaber usw. können grundsätzlich frei darüber entscheiden, wem sie den Zutritt gestatten und wem sie den Zutritt verwehren. Sie müssen lediglich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beachten, dass eine Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Herkunft, Geschlecht, Religion, Alter oder Behinderung verbietet (§ 19 GG).
Deshalb können Einrichtungsträger und gewerbliche Unternehmen ihren Besuchern, Kunden, Bewohnern Maßnahmen zum Schutz vor Corona-Infektionen empfehlen bzw. anordnen, die in Gesetzen und Verordnungen nicht vorgesehen sind z. B. das Tragen einer Schutzmaske, Abstand halten oder den aktuellen Nachweis eines negativen Testergebnisses. Die verlangten Verhaltensweisen oder Maßnahmen müssen erforderlich und geeignet sein, die Infektionsgefahr einzuschränken. Die Interessen der Betroffenen, beispielsweise der Angehörigen und der Bewohner einer Einrichtung an regelmäßigen Kontakten sind angemessen zu berücksichtigen.
Gegen Besucher, die sich nicht daran halten, kommen ein Hausverweis, ein Hausverbot bzw. eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch in Betracht.
www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/quarantaene-und-isolierung/#tab-5351-2