Haftmitteilungen der Justizvollzugsbehörden an caritative Einrichtungen
Auch wird der Antrag nur bewilligt, wenn die Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
Die Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, soweit dadurch nicht die Verfolgung des Interesses des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und eine Abwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, wird der betroffene Gefangenen über die Mitteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.
§ 17 Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW