Grundrente für Altersrentner
Die Grundrente ist keine Mindestrente, sondern ein Zuschlag auf die erhaltene Rente. Sie muss nicht beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt erst, wenn Rentenversicherung und Finanzbehörden die Einkommensverhältnisse intern abgeglichen haben. Das kann bis Ende 2022 dauern.
1. Wer hat Anspruch auf die volle Grundrente?
Den vollen Zuschlag erhalten nur die Altersrentner, deren monatliches Einkommen als Rentner bei maximal 1.250 Euro (Alleinstehende) und 1.950 Euro (Eheleute oder Lebenspartner) liegt.
Einkommen über dieser Grenze sollen zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet werden.
Außerdem setzt der Anspruch auf die Grundrente voraus, dass der Altersrentner mindestens 33 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen kann.
Zu den Versicherungszeiten (sog. Grundrentenzeiten) gehören
- Zeiten mit Beitragszahlungen für eine Beschäftigung oder antragspflichtversicherte Selbstständigkeit,
- Zeiten der Kindererziehung und Pflege,
- Zeiten des Bezugs von Krankheits- und Rehabilitationsleistungen.
Nicht angerechnet werden
- Zeiten eines Minijobs,
- Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Verdienst von weniger als 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes der Versicherten,
- Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II
- Zeiten der Schulausbildung,
- die Zurechnungszeit bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente sowie
- freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung.
2. Wer hat Anspruch auf die volle Grundrente?
Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre Grundrentenzeiten zurückgelegt haben, erhalten den Grundrentenzuschlag gestaffelt. Erst ab 35 Jahren mit Grundrentenzeiten wird der Zuschlag in voller Höhe gezahlt.
3. Wie hoch ist die Grundrente?
Die bei Beginn der Altersrente erreichten Rentenansprüche werden durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten aufgestockt, der auf der Grundlage der im Rentenkonto gespeicherten Entgeltpunkte berechnet wird.
Bezogen auf das durchschnittliche Einkommen aller Versicherten darf der Rentenanspruch weder zu gering (Durchschnittswert an Entgeltpunkten unter 0,3) noch zu hoch (Durchschnittswert an Entgeltpunkten über 0,8) sein.
Dann wird ein Abschlag von 12,5 Prozent vorgenommen, um einen Abstand zu den Versicherten zu wahren, die ihre Rentenansprüche durch höhere Beitragszahlung begründet haben.
4. Welches Einkommen wird bei der Grundrente
angerechnet?
Einkommen über 1.600 Euro (für Alleinstehende) bzw. 2.300 Euro (Eheleute oder Lebenspartner) wird in voller Höhe auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
Bei der Grundrente wird die eigene Nettorente, die Witwen- oder Witwerrente und weiteres zu versteuerndes Einkommen automatisch von der Deutschen Rentenversicherung angerechnet. Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrages werden ebenfalls angerechnet und müssen deshalb der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt werden.
Nicht angerechnet werden steuerfreie Einnahmen z. B. aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit und aus einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung (Minijob). Nicht berücksichtigt werden auch Immobilien und Vermögen sowie der Zuschlag aus der Grundrentenberechnung.
Beispiele: Bezieht eine alleinstehende Frau Einkommen in Höhe von 1.450 Euro, überschreitet sie die Einkommensgrenze um 200 Euro. Dieser Mehrbetrag wird zu 60 Prozent angerechnet = 120 Euro: Die Grundrente verringert sich um 80 Euro.
Hat ein Ehepaar z. B. 2.400 Euro Einkommen, wird der gesamte 2.300 Euro übersteigende Betrag angerechnet. Die Grundrente verringert sich um 100 Euro.
Grundrentenbeziehern, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beziehen, wird ein Freibetrag in Höhe von 100 Euro der monatlichen Bruttorente zuzüglich 30 Prozent der darüber liegenden Rente nicht angerechnet. Dieser Freibetrag wird aber auf 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung begrenzt (2021 = 223 Euro).
Bei Bezug von Wohngeld werden auf die Grundrente mindestens 100 Euro und für das Jahr 2021 maximal 223 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) nicht auf das Einkommen angerechnet.