Großeltern: Pflegegeld für die Vollzeitpflege der Enkelkinder
Die Großmutter und Klägerin hatte ihre beiden Enkelkinder bei sich aufgenommen, weil die alleinstehende Mutter der Kinder, die Tochter der Klägerin, nicht für deren Erziehung sorgte. Das Amtsgericht übertrug der Klägerin die elterliche Sorge für die Kinder.
Daraufhin beantragte sie bei dem Jugendamt der beklagten Stadt, die Kosten für die Vollzeitpflege der Kinder zu übernehmen. Dies lehnte das Jugendamt mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bestehe nicht, weil die Kinder bei der Klägerin schon bislang gut untergebracht seien.
Diese Begründung steht in Widerspruch zum Kindeswohl und zur seit 2005 geltenden gesetzlichen Regelung, die der Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte und damit auch die Gewährung von Pflegegeld den Vorrang vor einer Unterbringung in einem Heim oder in einer fremden Pflegefamilie eingeräumt hat. Auf diesen Vorrang der verfassungsrechtlich geschützten Beziehung zwischen Großeltern und Enkelkindern und deren Bedeutung für die Entwicklung der Enkelkinder hat auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 hingewiesen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13