Gewaltschutz: Bedrohungen über Facebook
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.04.2013 - 2 UF 254/12
Antragsteller waren eine Mutter und ihr 7-jähriger Sohn aus Gladbeck. Mit der Antragsgegnerin aus Bayern sind sie bekannt. Weil die Antragsgegnerin angenommen hatte, vom Bruder der Antragstellerin betrogen worden zu sein, bezeichnete sie die Antragstellerin im Dezember 2011 über Facebook als "Mongotochter" und ihren Sohn als "dreckigen" Jungen. Außerdem kündigte sie an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragstellerin "kalt zu machen", den Antragstellern "aufzulauern" und dem Jungen "einen Stein an den Kopf zu werfen".
Das Familiengericht hat der Antragsgegnerin daraufhin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über E-Mail oder Facebook.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die Anordnungen des Familiengerichts bestätigt und sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014 befristet. Der Beschluss ist rechtskräftig.
- Das Gericht hat auf Antrag die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine widerrechtliche Drohung mit der Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit erfolgt ist (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG).
- Auch mittels Facebook übermittelte rechtswidrige Drohungen können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen.
- Unter Drohung ist das - ausdrückliche, schlüssige oder versteckte - Inaussichtstellen einer künftigen Verletzung der bezeichneten Rechtsgüter zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Der Bedrohte muss diese Drohung ernst nehmen.
- Drohungen rechtfertigen ein Näherungs- und Kontaktverbot, wenn dieses notwendig ist, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern.
- Anordnungen sind beispielsweise auf zwei Jahre zu befristen, wenn seit 18 Monaten keine Drohungen mehr ausgestoßen worden sind.
Anmerkung: Eine Gewalttat im Sinne des Gesetzes liegt nicht nur bei einer Körper- oder Gesundheitsverletzung mittels körperlicher Gewalt vor. Auch die Anwendung psychischer Gewalt in Form einer Drohung kann deshalb eine gerichtliche Anordnung rechtfertigen, wenn die Verletzung sich körperlich - beispielsweise durch Schlafstörungen oder sonst medizinisch feststellbar - konkret bemerkbar macht (BT-Drs. 14/5429, S. 19).
Die Verlängerung einer befristeten Schutzanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung während ihrer ursprünglichen oder ggf. bereits verlängerten Geltungsdauer glaubhaft macht (OLG Bremen, Beschluss vom 08.03.2013 - 5 UF 9/13).