Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
Sie bieten Menschen, die noch keine berufliche Orientierung haben, die Chance, sich beruflich weiterzuentwickeln, sich in ihrer Tätigkeit weiterzubilden oder als vom Strukturwandel Betroffene ihre Beschäftigungsfähigkeit zu sichern:
- Einführung eines geförderten Berufsorientierungspraktikums (§ 48a SGB III),
- Erleichterungen der Teilnahme an Einstiegsqualifizierungen (§ 54a SGB III),
- Förderung der Weiterbildung aller Beschäftigten durch feste Fördersätze (§ 82 SGB III),
- Einführung eines Qualifizierungsgeldes für Betriebe und ihre Beschäftigten, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind.
Ab dem 1. August 2024 besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung. Förderungsberechtigt sind u. a. junge Menschen, die keine Chancen auf eine betriebliche Ausbildung haben, und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel bzw. nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in der BRD (§ 76 SGB III).
www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2023/das-aendert-sich-im-jahr-2024.htm
Arbeitgeber erhalten bei der Einstellung von mindestens 55 Jahre alten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen bis zu 36 Monate einen Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts. Die bis zum 31.12.2023 befristete Regelung wurde um fünf Jahre bis zum 31.12.2028 verlängert (§ 89 SGB III).
§§ 88, 89 SGB III