Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
Diese Vorschriften sind:
- § 299a StGB - Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
- § 299b StGB - Bestechung im Gesundheitswesen
Arbeitsrechtliche und berufsrechtliche Haftung
Arbeitnehmer, die in einem Heilberuf tätig sind, verletzen in der Regel ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, wenn sie in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen abmahnen, ordentlich oder außerordentlich kündigen und evtl. Schadensersatz verlangen.
Verstößt ein Arzt, ein Psychologischer Psychotherapeut oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut gegen berufsrechtliche Pflichten, kann in NRW die für ihn zuständige Kammer wegen Verletzung berufsrechtlicher Pflichten ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 Euro auferlegen. Bei den Verwaltungsgerichten Köln und Münster bestehen Berufsgerichte für Heilberufe, die folgende Sanktionen verhängen können: Warnung oder Verweis, Geldbuße bis 50.000 Euro, zeitweiliger Entzug des Wahlrechts, Feststellung der Berufsunwürdigkeit. Zuständig für den Widerruf der Approbation ist die Bezirksregierung.
Bestehen für einen anderen Heilberuf wie beispielsweise für den Beruf des Krankenpflegers keine normativ verbindlichen Regelungen der berufsspezifischen Pflichten, können diese mittelbar aus der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und aus dem Berufsbild abgeleitet werden. Bei erheblichen Verstößen kann die zuständige Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs entziehen.1
Persönlicher Anwendungsbereich der Strafvorschriften
Die gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen sehen zusätzliche Sanktionen sowohl für die akademischen Heilberufe als auch die für die sogenannten Gesundheitsfachberufe vor. Sie gelten für
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
- Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Gesundheits- und Krankenpfleger,
- Ergotherapeuten,
- Logopäden,
- Physiotherapeuten.
Bestechlichkeit
Strafbar wegen Bestechlichkeit macht sich als Angehöriger eines Heilberufs, wer im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
- bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
- bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
- bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterialien
einen anderen im in- oder ausländischen Wettbewerb bevorzuge. (§ 299a Abs. 1).
Bestechung
Spiegelbildlich machen sich all jene wegen Bestechung strafbar, die solchen Personen oder Dritten Vorteile als Gegenleistung für die erwähnten korruptiven Handlungen anbieten, versprechen oder gewähren.
Entfall der Strafbarkeit bei Weitergabe des Vorteils
Eine Strafbarkeit entfällt, wenn der Heilberufsangehörige die ihm beim Bezug gewährten Rabatte und sonstigen Vorteile zugunsten des Patienten bzw. des zuständigen Kostenträgers annimmt, um sie an diesen weiterzureichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Heilberufsangehörige im Interesse des Patienten bzw. des Kostenträgers Vorteile fordert oder sich versprechen lässt, weil derartige Rabatte dem Wettbewerb dienen und den Interessen des Patienten bzw. Kostenträgers entsprechen.2
Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft von Amts wegen
Verstöße gegen die §§ 299a und 299b StGB werden von Amts wegen verfolgt. Ein Strafantrag ist somit nicht erforderlich.
Strafrahmen
Wer sich bestechen lässt oder selbst besticht, kann zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verurteilt werden (299a und 299b StGB).
Bei gewerbsmäßiger Begehung oder bei fortgesetzter Beteiligung von mehr als zwei Personen (Bande) kann eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden. Außerdem kann der Verfall der erlangten Vorteile angeordnet werden (§ 302 in Verbindung mit § 73d StGB).
1 Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.07.2009 - 8 ME 62/09, NJW 2009, 3467.
2 BT-Drs. 18/8106 Seite 15 m. w. N.