Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption droht ihnen und denen, die bestechen, die Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Das Gesetz ist in seiner geänderten Fassung, die auch die Zahlung von Schmiergeldern erfasst, am 26.11.2015 in Kraft getreten.
In Krankenhäusern gelten die Vorschriften des Gesetzes u. a. für die Mitarbeiter der Verwaltung, der Hauswirtschaft, des Sozialdienstes; denn für die Angehörigen der Heil- und Heilhilfsberufe gelten die besonderen Vorschriften des "Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen" (siehe den gleichnamigen Beitrag auf den Seiten 41 bis 42).
Wegen Bestechlichkeit macht sich nach der gesetzlichen Neuregelung der Arbeitnehmer oder Beauftragte eines Unternehmens strafbar, wenn
- er sich einen Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung im Wettbewerb versprechen lässt, einen solchen fordert oder annimmt.
Beispiel: Eine Kita-Leiterin erklärt dem Caterer, der das Mittagessen liefert, sie werde sich für die Verlängerung des Mahlzeitenlieferungsvertrags einsetzen, wenn er ihr das Abendessen für die Feier ihrer Silberhochzeit kostenlos liefere. - ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
Beispiel: Der Mitarbeiter im Einkauf bezieht für die Einrichtung Leistungen eines Anbieters, obwohl dieser im Vergleich zu anderen Anbietern zwar nicht das günstigste Angebot macht, aber dem Einkaufsmitarbeiter im Gegenzug für die Beauftragung einen persönlichen Vorteil gewährt (Schmiergeldzahlungen, Tickets zu Veranstaltungen, Weihnachtsgeschenke usw.).
Wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr macht sich strafbar,
- wer einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
- ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
Der Schutzzweck der Vorschrift erfasst somit - nach dem sog.Geschäftsherrenmodell - auch die Interessen des Dienstgebers an einer loyalen und unbeeinflussten Erfüllung von Pflichten durch seine Mitarbeiter. Strafbar kann somit ein Verhalten sein, dass nicht unlauter ist und den Dienstgeber nicht schädigt, aber vom Dienstgeber nicht gewünscht wird.
Beispiel: Ein Handwerker baut dem Abteilungsleiter, der ihm einen größeren Bauauftrag erteilt hat, kostenlos einen Wintergarten an sein Haus.
Pflichten von Mitarbeitern können sich somit aus Gesetz und aus dem Dienstvertrag ergeben, beispielsweise aus ergänzenden arbeitsvertraglichen Regelungen in Form von einrichtungsinternen Compliance-Richtlinien.1 Es ist zwar fraglich, ob Arbeitgeber strafbarkeitsbegründende Pflichten für ihre Mitarbeiter aufgrund ihres Weisungsrechts begründen können (Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG)). Jedoch ist es nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in erhöhtem Maße erforderlich, dass der Dienstgeber klar bestimmt, inwieweit er die Annahme von Vorteilen billigt bzw. verbietet.
Verstöße gegen § 299 StGB nach dem sogenannten Geschäftsherrenmodell werden nur auf Antrag des Unternehmens verfolgt, ausnahmsweise ohne einen derartigen Antrag, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesses an der Strafverfolgung bejaht.
BGBl. 2015, 2025, Bt-Drs. 18/4350
1 Siehe Beiträge von Markfort, neue caritas 8/2016, 9ff.; Stahl/Welz, neue caritas 8/2016, 12ff.;
Thüsing, Beschäftigtendatenschutz und Compliance, 2014, München.