Gesetz zum Schutz von Patientendaten bei der Seelsorge
Es soll u. a. die Tätigkeit der Krankenhausseelsorge datenschutzrechtlich absichern. Als "besondere kirchliche Rechtsvorschrift" und kirchliche Regelung zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses hat es Vorrang vor den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz und vor der Regelung in § 5a AVR/§ 8a KAVO-NRW (§ 2 Abs. 2 und 3 KDG).
- Katholische Einrichtungen des Gesundheitswesens dürfen gegenüber Kirchengemeinden Vor- und Nachnamen des Patienten, seine Religion/Konfession, seinen Wohnort und seinen Aufenthaltsort in der Einrichtung offenlegen, wenn der Patient eingewilligt hat. Allein die Angabe der Religion/Konfession im Behandlungsvertrag kann nicht als Einwilligung angesehen werden (§ 5 Seelsorge-PatDSG).
- Die Verarbeitung, d. h. Zugriff, Nutzung und Weitergabe aller für die Seelsorge erforderlichen Patientendaten durch Mitarbeiter mit Seelsorgeauftrag ist zulässig, wenn im Behandlungsvertrag auf die Einbeziehung der Seelsorge und des Seelsorgeteams in die Behandlung in angemessener Form hingewiesen wird. Das Konzept zur Krankenhausseelsorge ist Bestandteil des Behandlungsvertrages; es ist zur Einsicht auszulegen oder bereit zu halten (§ 3 Seelsorge-PatDSG).
- Als Mitglied des Behandlungsteams kann der Seelsorger Ärzte und pflegende Mitarbeiter befragen und in Unterlagen, Protokolle usw. Einsicht nehmen, wenn dies für die Seelsorge als erforderlich erscheint.
Ausgenommen von der Einsichtnahme und Auskunftspflicht sind allerdings alle Tatsachen, die Ärzten oder anderen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit auch seelsorglichen Beistand leisten, persönlich anvertraut werden (§ 5a AT-AVR; Art. 1 GG; § 203 StGB). - Ist die Seelsorge nicht in die Behandlung des Patienten einbezogen und hat der Patient eine Religion/Konfession angegeben, dürfen einer mit Seelsorgeauftrag der zuständigen kirchlichen Stelle ausgestatteten Person auch bei fehlender ausdrücklicher Einwilligung zum Zwecke der Seelsorge ausschließlich Vor- und Nachname des Patienten, Religion/Konfession und sein Aufenthaltsort in der Einrichtung sowie das Aufnahmedatum offengelegt werden. Dies gilt nicht, wenn der Patient deutlich gemacht hat, dass er keine Seelsorge wünscht (§ 4 Seelsorge-PatDSG).
Seelsorgern anderer Konfessionen/Religionen dürfen persönliche Daten des Patienten nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung mitgeteilt werden. - Der Patient darf beim Abschluss des Behandlungsvertrages mit der Einrichtung unter Hinweis auf die Freiwilligkeit und die Folgen seiner Angabe zum Zwecke der Seelsorge nach seiner Religion/Konfession befragt werden (§ 4 Satz 1 PatDSG).
- Nicht geregelt ist im Gesetz, ob bei katholischen oder andersgläubigen Patienten, die keine Seelsorge wünschen, der Behandlungsvertrag auf die medizinische Behandlung zu beschränken ist.
Die in manchen Diözesen geltende "Ordnung zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern und Einrichtungen" ist mit Inkrafttreten des Seelsorge-PatDSG aufgehoben worden.
1 z. B: Amtsblatt für das Erzbistum Köln, 2021, 50.