Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
Die neuen Regelungen sind im "Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung" enthalten, das am 1. Januar 2020 in Kraft tritt.
BGBl I 2019, 1021
Im Anschluss an eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
1. Beschäftigungsduldung
Ausreisepflichtige Ausländer und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner erhalten künftig regelmäßig eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate und damit einen sicheren Aufenthaltsstatus, wenn u. a. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 60d Aufenthaltsgesetz):
- Einreise in das Bundesgebiet vor dem Stichtag 1. August 2018,
- Identität geklärt,
- Besitz einer Duldung seit mindestens 12 Monaten,
- Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von mindestens 35 Wochenstunden (Alleinerziehende: 20 Wochenstunden) seit mindestens 18 Monaten,
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts,
- Vorliegen hinreichender mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache,
- keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet vorsätzlich begangenen Straftat (mit Ausnahme von Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können),
- keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen,
- grundsätzlich erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses, wenn eine Teilnahmepflicht besteht,
- tatsächlicher Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder.
Die in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer lebenden minderjährigen ledigen Kinder erhalten ebenfalls eine Duldung für den gleichen Zeitraum.
Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet, d. h. Anträge können längstens bis zu diesem Datum gestellt werden.
2. Ausbildungsduldung
Eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland
- als Asylbewerber eine
a) qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten
Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder
b) eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in
einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die
Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine
Ausbildungsplatzzusage vorliegt, und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung
fortsetzen möchte oder
- im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. In Fällen offensichtlichen Missbrauchs kann die Ausbildungsduldung versagt werden.
Im Fall des Satzes 1 ist die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.
Die Ausbildungsduldung wird u. a. nicht erteilt, wenn die Identität nicht geklärt ist bzw. konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen (zu weiteren Einzelheiten siehe § 60c Abs. 2 Aufenthaltsgesetz).
Der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung kann frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden. Die Ausbildungsduldung wird frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt (§ 60c Abs. 3 Aufenthaltsgesetz).
Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn ein Ausschlussgrund eintritt oder die Ausbildung vorzeitig beendet bzw. abgebrochen wird (§ 60c Abs. 4 und 5 Aufenthaltsgesetz). Bei vorzeitiger Beendigung wird dem Ausländer einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz erteilt (§ 60c Abs.6 Satz 1 Aufenthaltsgesetz).
Die Duldung wird einmalig für sechs Monate verlängert, wenn der Ausländer nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, für die die Duldung erteilt wurde, im Ausbildungsbetrieb nicht weiterbeschäftigt wird. Dadurch wird ihm die Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung ermöglicht (§ 60c Abs.6 Satz 1 Aufenthaltsgesetz).