Gehörlose Menschen
Die Hilfe für gehörlose Menschen wird nur auf Antrag gewährt. Dem Antrag ist eine HNO-ärztliche Bescheinigung beizufügen.
Zuständig sind in NRW die Landschaftsverbände Rheinland bzw. Westfalen-Lippe. Antragsformulare sind beim zuständigen Landschaftsverband und bei den örtlichen Sozialämtern zu erhalten. Der Antrag kann beim zuständigen Landschaftsverband und bei Gemeinde- oder Kreisverwaltungen eingereicht werden.