Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz)
Übersicht
1. Ziel des Freiwilligendienstes
2. Teilnahmeberechtigung
3. Dauer des Freiwilligendienstes
4. Vereinbarung des Freiwilligendienstes
5. Rechte und Pflichten des Freiwilligen
6. Begleitseminare
7. Beendigung durch Zeitablauf bzw. Kündigung
8. Bescheinigung über den geleisteten Dienst und Zeugnis
Rechtsgrundlage des Bundesfreiwilligendienstes ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28.04.2011.
Nach wie vor können junge Menschen sich für das Freiwillige Soziale Jahr oder das Freiwillige Ökologische Jahr entscheiden.
Zuständig für den Bundesfreiwilligendienst ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Der Sitz des Bundesamtes ist Köln.
1. Ziel des Freiwilligendienstes
Ziel des neuen Dienstes ist es, zukünftig möglichst vielen Menschen einen Einsatz für die Allgemeinheit zu ermöglichen (siehe Abschnitt 2).
Der Bundesfreiwilligendienst wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umwelt-schutzes, einschließlich des Naturschutzes, und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind.
Er wird pädagogisch begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompe-tenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.
2. Teilnahmeberechtigung
Der Freiwilligendienst wird - anders als das Freiwillige Soziale Jahr - nicht nur jungen Menschen, sondern Männern und Frauen jeden Alters (ab Erfüllung der Vollzeitschulpflicht) angeboten.
Auch Bezieher von Arbeitslosengeld II können teilnehmen. Ihre Motivation soll dadurch verstärkt werden, dass von dem Taschengeld (siehe Abschnitt 5.2) 60 Euro zusätzlich zu den sonstigen Absetzbeträgen nicht auf die Leistungen zur Grundsicherung angerechnet werden (§ 1 Absatz 1 Nr. 13 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung).
Ausländer können teilnehmen, wenn sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 4 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes).
3. Dauer des Freiwilligendienstes und der wöchentlichen
Arbeitszeit
Der Einsatz dauert in der Regel zwölf, mindestens sechs Monate. Er kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. In diesem Falle ist auch eine Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitten möglich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate dauert.
Die Gesamtdauer aller Abschnitte sowie mehrerer geleisteter Bundesfreiwilligendienste darf bis zum 27. Lebensjahr die zulässige Gesamtdauer nicht überschreiten, danach müssen zwischen jedem Ableisten der zulässigen Gesamtdauer fünf Jahre liegen. Auf das Ableisten der Gesamtdauer ist ein Jugendfrei-willigendienst (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) anzurechnen.
Jugendliche und junge Erwachsene leisten den Dienst vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, können sich für mindestens 20 Stunden wöchentlich verpflichten.
4. Vereinbarung des Freiwilligendienstes
Die Freiwilligen leisten den Freiwilligendienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle ab. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund, das auf gemeinsamen Vorschlag des Freiwilligen und der Einsatzstelle zustande kommt.
Der Einsatz ist arbeitsmarktneutral auszugestalten.
Der Bund und der Freiwillige schließen vor Beginn des Freiwilligendienstes auf gemeinsamen Vorschlag des Freiwilligen und der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung ab (Mustervereinbarung → www.bundesfreiwilligendienst.de). Die Vereinbarung muss u. a. enthalten:
- die Angabe des Zeitraumes der Verpflichtung sowie eine Regelung zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses,
- Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen,
- die Angabe, ob für den Freiwilligen ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld besteht, sowie
- die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und der Seminartage.
Die Vereinbarung kann weitere Regelungen treffen.
5. Rechte und Pflichten des Freiwilligen
Der Freiwillige steht nicht in einem Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis zur Einsatzstelle, sondern - ähnlich wie früher ein Zivildienstleistender - in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund.
5.1 Dienstrechtliche Stellung
Der Freiwillige verpflichtet sich in der Vereinbarung u. a., die ihm übertragenen Aufgaben, unter fachlicher Anleitung der Einsatzstelle nach bestem Wissen und Können auszuführen.
Jedoch sind die Arbeitsschutzbestimmungen (z. B. das Arbeitszeitgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz) und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden.
Die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen (KAVO, AVR-Caritas) gelten für Freiwillige nicht. Zur Vermeidung einer von den Freiwilligen als diskriminierend empfundenen Ungleichbehandlung können Einsatzstelle/ Träger aber mit dem Freiwilligen vereinbaren, dass kirchliche Regelungen zugunsten Mitarbeiter beispielsweise über Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen und über Krankenbezüge entsprechend angewandt werden.
5.2 Leistungen der Einsatzstelle an den Freiwilligen
Die Höhe der Leistungen kann frei zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle/Träger vereinbart werden.
Zulässig sind
- ein Taschengeld (in 2011 bis max. 330 Euro/Monat),
- ein erhöhtes Taschengeld, wenn Freiwillige das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für sie kein Anspruch auf einen steuerlichen Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuer-gesetzes oder auf Kindergeld besteht,
- Sachleistungen (Unterkunft, Verpflegung, Dienstkleidung) oder Barauszahlung. Ob Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden oder ob sie durch Geldzahlungen abgegolten werden, ist frei vereinbar.
Auf die Summe der gewährten Leistungen fallen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 40 % der Leistungen an den Freiwilligen an. Die Einsatzstelle hat sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil zu zahlen.
6. Begleitseminare
Begleitet wird der Freiwilligendienst durch Seminare. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bei einer zwölfmonatigen Teilnahme mindestens 25 Tage.
Für Freiwillige, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, kann unter Berücksichtigung der Lebens- und Berufserfahrung die Gesamtzahl der Seminartage in angemessenem Umfang reduziert werden.
7. Beendigung durch Zeitablauf bzw. Kündigung
Der Freiwilligendienst endet in der Regel mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Er kann jederzeit im gegen-seitigen Einvernehmen zwischen dem Freiwilligen und der Einsatzstelle durch das Bundesamt verändert oder aufgelöst werden (§ 5 Satz 2 des Mustervertrags).
Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden,
- während der ersten sechs Wochen des Einsatzes (Probezeit) mit einer Frist von 2 Wochen. Die Einsatzstelle kann vom Bundesamt ohne Angabe von Gründen innerhalb der Probezeit eine Kündigung verlangen.
- ordentlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats,
- außerordentlich (fristlos) aus wichtigem Grund innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach bekannt werden des Kündigungsgrundes.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Einsatzstelle kann unter Angabe des Kündigungsgrundes die Prüfung der Kündigung verlangen.
Die Einsatzstelle ist zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Freiwillige schwer-wiegende Pflichtverletzungen begangen hat (z. B. Entwendung von Gegenständen, die Kollegen oder Patienten gehören; körperliche Züchtigung von behinderten Menschen).
Eine Freiwillige könnte beispielsweise fristlos kündigen, wenn ihr die Einsatzstelle trotz vorheriger Abmahnung weiterhin Arbeiten zuweist, die sie körperlich oder psychisch überfordern.
8. Bescheinigung über den geleisteten Dienst und
Zeugnis
Nach Abschluss des Dienstes stellt die Einsatzstelle dem Freiwilligen eine Bescheinigung über den geleisteten Dienst aus. Diese Bescheinigung dient zum Nachweis des Freiwilligendienstes gegenüber Sozialleistungsträgern und anderen Behörden.
Der Freiwillige erhält außerdem von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Freiwilligendienstes.
Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis insbesondere Merkmale aufzunehmen, die für eine berufliche Tätigkeit qualifizieren und zwar sowohl berufsspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten als auch Schlüsselqualifikationen wie Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, Methodenkompetenz, Handlungskompetenz, Medienkompetenz.
9. Informationsmedien
Zu weiteren Einzelheiten beispielsweise zum Mustervertrag, der pädagogischen Begleitung und zur Förderung durch den Bund sowie zur Anerkennung von Einsatzstellen:
→ www.bundesfreiwilligendienst.de
→ www.bafza.de - offizielle Internetseite des BFD.
Der Beitrag wurde im Januar 2014 umfangreich aktualisiert und weicht daher inhaltlich von der gedruckten Fassung der Ausgabe 3/2011 (Juli 2011) des Recht-Informationsdienstes ab.