Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich
Übersicht
1. Antragsberechtigte
2. Vorrang anderer Leistungen
3. Leistungen aus dem Fonds
4. Vorleistung auf zu erwartende Sozialleistungen
1. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Betroffene unter folgenden Voraussetzungen:
- Alter: Der sexuelle Missbrauch erfolgte in der Familie oder im familiennahen Umfeld zu einem Zeitpunkt, als das Opfer Kind oder Jugendlicher, also minderjährig war.
- Tatort: Die Tat wurde auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik begangen wurde.
- Tatzeitpunkt: Die Tat wurde zwischen dem 23. Mai 1949 (Gründung der Bundesrepublik) bzw. dem 7. Oktober 1949 (Gründung der Deutschen Demokratischen Republik) und vor dem 30. Juni 2013 begangen.
2. Vorrang anderer Leistungen
Leistungen erhalten nur Betroffene, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder privater Versicherungen keine ihren Bedürfnissen entsprechenden Leistungen erhalten.
Beispiele: Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Unfallversicherung, Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz usw
Auch zivilrechtliche Ansprüche gegen den verantwortlichen Rechtsträger, gegen die Täterin oder den Täter haben Vorrang vor den Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch, sofern sie (noch) gerichtlich durchgesetzt werden können und dies auch zumutbar ist.
3. Leistungen aus dem Fonds
Leistungen werden nur bewilligt, wenn ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem sexuellen Missbrauch und den heute noch vorhandenen Folgen zu erkennen ist. Außerdem muss die Erwartung gerechtfertigt sein, dass die beantragten Hilfen geeignet sind, die noch andauernden Folgen des Missbrauchs zumindest zu mindern.
Betroffene können aus dem Fonds nur Sachleistungen in Höhe von bis zu 10.000 Euro beantragen. Sachleistungen werden aber nur vorbehaltlich ausreichender Fondsmittel bewilligt.
Als Sachleistungen können z. B. bewilligt werden:
- Psychotherapeutische Hilfen, soweit sie über Leistungen hinausgehen, deren Kosten die Gesetzlichen und Privaten Krankenversicherungen, die Gesetzliche Unfallversicherung oder das Opferentschädigungsgesetz übernehmen.
- Kosten im Zusammenhang mit der Aufarbeitung des Missbrauchs wie z. B. für Fahrten zum Ort des Missbrauchs oder zu therapeutischen Sitzungen.
- Unterstützungen bei besonderer Hilfsbedürftigkeit wie z. B. Hilfe bei der Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln, soweit die Kosten hierfür von den sozialrechtlichen Hilfesystemen nicht übernommen werden.
- Beratungs- und Betreuungskosten, die entstehen wenn Betroffenen Kosten im Rahmen einer individuellen Unterstützung durch eine begleitende Assistenz bei der Kontaktaufnahme mit Ämtern beziehungsweise Bewilligungsstellen entstehen.
- Unterstützung von Weiterbildungs- und Qualifikationsmaßnahmen, mit denen Betroffene die berufliche und soziale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erweitern oder nachholen möchten.
- Sonstige Unterstützungen in besonderen Härtefällen.
Menschen mit Behinderungen können darüber hinaus Mehraufwendungen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro beantragen, die notwendig und angemessen sind, damit sie die Hilfeleistungen auch tatsächlich in Anspruch nehmen können (z. B. Assistenzleistungen, erhöhte Mobilitätskosten).
4. Vorleistung auf zu erwartende Sozialleistungen
Wenn Sozialleistungen, z. B. der Krankenkassen, Sozial-, Versorgungsämter usw. - unangemessen verzögert gewährt werden, kann der Fonds Sexueller Missbrauch in Vorleistung treten.
Voraussetzung ist, dass eine Übernahme der Kosten durch den betroffenen Kostenträger erwartet wird.