Entschädigungen für ehemalige Heimkinder/Patienten stationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe und Psychiatrie – Stiftung „Anerkennung und Hilfe“ –
Viele von ihnen leiden noch heute u. a. an den Folgen ungerechtfertigter Zwangsmaßnahmen, Strafen, Demütigungen oder unter finanziellen Einbußen, weil sie in oder für Einrichtungen gearbeitet haben, ohne dass dafür Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
Diese Menschen sind von den bereits bestehenden Fonds "Heimerziehung West" und "Heimerziehung in der DDR" ausgeschlossen. Sie haben nun die Möglichkeit, Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen von der Stiftung zu erhalten.
Die Stiftung hat eine fünfjährige Laufzeit und soll bis 2021 bestehen. In NRW leben nach ihrer Schätzung ca. 3.300 Menschen, denen sie Anerkennung und materielle Hilfen anbietet. Für viele Opfer kommt das Angebot zu spät. Bund, Länder und Kirchen zahlen zu gleichen Teilen in das Vermögen von 288 Millionen Euro ein.
1. Ziel der Stiftung
Ziel der Stiftung ist es, die damaligen Verhältnisse und Geschehnisse öffentlich anzuerkennen, wissenschaftlich aufzuarbeiten und das den Betroffenen widerfahrene Leid und Unrecht durch Gespräche und Entschädigungszahlungen individuell anzuerkennen.
2. Individuelle Anerkennung und finanzielle Hilfe
Bis zum 31. Dezember 2019 können sich Betroffene für eine individuelle Beratung sowie für Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen an die Beratungsstellen wenden, die in NRW bei den Landschaftsverbänden eingerichtet sind:
Landschaftsverband Rheinland
Dezernat 4 Anlauf- und Beratungsstelle Stiftung Anerkennung und Hilfe
Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln
Telefon: 0221/809 500 1
E-Mail: anerkennung-hilfe@lvr.de
Internet: www.anerkennung-hilfe.lvr.de
Öffnungszeiten:
- Dienstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
- Donnerstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
LWL-Abteilung für Krankenhäuser und Gesundheitswesen
Kontaktstelle Kinder- und Jugendpsychiatrie
Hörsterplatz 2, 48133 Münster
Telefon: 0251/591 429 0
E-Mail: mechthild-stoeber@lwl.org und heiko-winnemoeller@lwl.org
Öffnungszeiten: werktags von 10:00 bis 16:00 Uhr
2.1 Folgewirkungen
Betroffene, die heute noch unter Folgewirkungen leiden, werden von den Beratern in den Anlauf- und Beratungsstellen in persönlichen Gesprächen bei der Aufarbeitung der Erlebnisse unterstützt. Sie können außerdem finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten, wenn sie beispielsweise unter Traumata, Depressionen, Schlafstörungen wegen erlittener körperlicher, psychischer, sexualisierter Gewalt, Mangelernährung etc. leiden oder wenn sie finanzielle Nachteile infolge von Verweigerung einer angemessenen Schul- oder beruflicher Ausbildung erlitten haben.
2.2 Nachweis von Folgewirkungen
Die Betroffenen müssen das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erhalt der einmaligen Geldpauschale und Rentenersatzleistung nachweisen bzw. glaubhaft machen. Dafür sollen sie vorrangig schriftliche Unterlagen (soweit vorhanden) vorlegen. Auch Zeugen, beispielsweise andere Betroffene oder Mitarbeiter der Einrichtungen können benannt werden. Im Einzelfall kann genügen, wenn Betroffene das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft versichern. Über die Glaubhaftigkeit der Darlegung entscheiden die Beraterinnen und Berater der Anlauf- und Beratungsstellen. Die Entscheidung ist mit Widerspruch und Klage anfechtbar.
2.3 Einmalige Geldpauschale
Sind die Voraussetzungen für die Anmeldung erfüllt und nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, erhalten die Betroffenen eine einmalige Geldpauschale in Höhe von 9.000 Euro, die sie nach ihren Wünschen und Vorstellungen selbstbestimmt verwenden können. Die Pauschale soll die Folgewirkungen des Erlebten abmildern und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Lebenssituation leisten.
2.4 Rentenersatzleistung
Nur die Betroffenen, die während ihres Aufenthaltes in der Einrichtung sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, ohne dass die Einrichtung dafür Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, können einen Ausgleich für entgangene Rentenansprüche erhalten (Rentenersatzleistung). Gezahlt werden:
- 5.000 Euro: einmalige Rentenersatzleistung für sozialversicherungspflichtige Arbeit von mehr als zwei Jahren beziehungsweise
- 3.000 Euro: einmalige Rentenersatzleistung für sozialversicherungspflichtige Arbeit von bis zu zwei Jahren.
2.5 Keine Anrechnung auf Sozialleistungen, Unpfändbarkeit,
Steuerfreiheit
Die Geldpauschale und die Rentenersatzleistung sollen bei Bezug von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch weder als Einkommen noch als Vermögen angerechnet werden. Sie sind steuerfrei und nicht pfändbar.