Entschädigungen bei Betretungs-, Tätigkeitsverboten und Betriebsschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in diesen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen vor.
1. Anspruchsberechtigte Personen
Eine Entschädigung in Geld erhalten folgende Personen, die aufgrund behördlicher Einzel- oder Allgemeinverfügung Verboten in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden:
- an einer übertragbaren Krankheit erkrankte Personen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG),
- Ausscheider von Krankheitserregern oder Krankheitsverdächtige, die in einem Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert wurden oder werden (Quarantäne nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und § 30 IfSG),
Beispiele: Familienangehörige, Arbeitskollegen, Patienten, Klienten und sonstige Kontaktpersonen. - erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind (§ 56 Abs 1a IfSG).
Der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld besteht nur in Bezug auf Maßnahmen, die bis zum 19. März 2022 erfolgen.
Er setzt voraus, dass Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt werden. Außerdem müssen die Sorgeberechtigten in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, beispielsweise eine Notbetreuung oder eine Betreuung durch den anderen Elternteil oder hierzu bereite Familienmitglieder, die nicht zu einer Risikogruppe gehören. Bestehen Kontaktbeschränkungen, ist die Betreuung von Personen außerhalb des eigenen Hausstandes nicht zumutbar.
Für jede erwerbstätige Person wird die Entschädigung für unabhängig von der Anzahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro Jahr gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr (§ 56 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 5 IfSG).
Für jede erwerbstätige Person wird die Entschädigung für unabhängig von der Anzahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro Jahr gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr (§ 56 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 5 IfSG).
2. Entschädigung für Verdienstausfall
Der Anspruch des Arbeitnehmers aus Entschädigung setzt voraus, dass ein Verdienstausfall entstanden ist. Er richtet sich gegen den Arbeitgeber, der für die ersten sechs Wochen den fälligen Betrag dem Mitarbeiter auszuzahlen hat.
Kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn im Home-Office gearbeitet oder Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Vorrangig hat der Arbeitnehmer seine Überstunden- und Zeitguthaben abzubauen und Resturlaub einzubringen.
Für die ersten sechs Wochen ist die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls zu zahlen.
Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts gewährt. Sie ist für einen vollen Monat auf einen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt (§ 56 Abs. 2 IfSG).
Der Arbeitgeber kann Erstattung der von ihm an den Arbeitnehmer für die ersten sechs Wochen gezahlten Entschädigung binnen einer Frist von zwei Jahren nach Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Landesbehörde beantragen. In NRW sind die Landschaftsverbände zuständig.
3. Antragstellung durch den Arbeitnehmer
Ab der siebten Woche hat der Arbeitnehmer den Antrag selbst zu stellen.
Die Antragstellung ist ausschließlich online möglich: www.ifsg-online.de
Die Anträge müssen innerhalb von 24 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Quarantäne beim zuständigen Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder Westfalen-Lippe (LWL) gestellt werden. Die Zuständigkeit der Landschaftsverbände richtet sich in der Regel nach dem Sitz des Betriebes.