Elterngeld für ab dem 1. Juli 2015 geborene Kinder
Zum Elterngeld für Eltern von Kindern, die vor dem 1. Januar 2015 geboren wurden, siehe den Beitrag "Elterngeld für zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 30. Juni 2015 geborene Kinder" auf der Homepage (www.bmfsj.de) bzw. die Broschüre "Elterngeld und Elternzeit".
Basiselterngeld
Das Basiselterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen.
Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Für zwei weitere Monate gibt es Elterngeld, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt.
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
ElterngeldPlus
Das ElterngeldPlus bietet Müttern und Vätern die Möglichkeit an, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe). Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate.
Falls Mutter und Vater gleichzeitig für vier Monate jeweils 25 bis 30 Stunden in der Woche arbeiten, gibt es einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil.
Der Partnerschaftsbonus gibt beiden Eltern je vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn beide für mindestens vier Monate eine Arbeitszeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nachweisen.
Höhe des Elterngelds
Die Höhe des Elterngelds hängt vom laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren steuerpflichtigen Erwerbseinkommen ab, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte.
Steuerfreie Einnahmen wie beispielsweise Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Reisekosten usw. werden nicht berücksichtigt. Das führt dazu, dass bei einem erheblichen Anteil von steuerfreien Einnahmen das Elterngeld erheblich niedriger ist als das Netto-Arbeitsentgelt.
Das Elterngeld beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro monatlich. Bei Inanspruchnahme des ElterngeldPlus halbieren sich diese Beträge.
- Bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67 Prozent.
- Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes steigt die Prozentrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate.
Beispiel: Bei einem durchschnittlichen Netto-Einkommen von 600 Euro monatlich beträgt das Elterngeld 470 Euro. - Für Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr vor der Geburt des Kindes sinkt die Prozentrate des Elterngeldes von 67 auf 65 Prozent (bei Voreinkommen von 1.240 Euro und mehr auf 65 Prozent, bei Voreinkommen von 1.220 Euro auf 66 Prozent).
Beispiel: Bei einem durchschnittlichen Netto-Einkommen von 2.000 Euro monatlich beträgt das Elterngeld 1.245 Euro.
Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.
Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom so genannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro.
Bei Mehrlingsgeburten wird ein Zuschlag von je 300 Euro für das zweite und jedes weitere neugeborene Kind gezahlt.
Anrechnung auf Sozialleistungen
Die Höhe des Elterngelds hängt vom laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren steuerpflichtigen Erwerbseinkommen ab, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte.
Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet. Das gilt auch für den Mindestbetrag von 300 Euro. Dadurch wird es beispielsweise alleinerziehenden Müttern, die teilzeitbeschäftigt sind und ergänzende Sozialleistungen beziehen, erschwert, das neugeborene Kind nach der Mutterschutzfrist selbst zu betreuen.
Anrechnungsfrei ist nur der Elterngeldfreibetrag, den alle Elterngeldberechtigten erhalten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro.
Ein Elterngeldrechner, der eine erste Orientierung über die Höhe des zu erwartenden Elterngeldes bietet, wird beispielsweise angeboten unter www.bmfsj.de.