Elterliche Sorge und Recht des Kindes bei Schutzimpfungen und Corona-Tests
- Für Entscheidungen innerhalb des täglichen Lebens und der tatsächlichen Betreuung trifft derjenige Elternteil die Entscheidungen, bei dem das Kind oder die Kinder leben.
- In "Angelegenheiten von besonderer Bedeutung” entscheiden beide Eltern gemeinsam: Können sie sich nicht einigen, kann auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht die Entscheidung diesem allein übertragen (§ 1628 Satz 1 BGB).
Alle Schutzimpfungen, auch die vom Robert-Koch-Institut empfohlenen altersentsprechenden Schutzimpfungen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zuzuordnen (Urteil vom 03.05.2017 - XII ZB 157/16). Auch die Teilnahme an Tests, wie sie beispielsweise für den Besuch von Schulen vorgeschrieben sein können, werden wohl der Zustimmung beider Eltern bedürfen.
Ein Kind, das sich eine Schutzimpfung wünscht, die von beiden Eltern abgelehnt wird, kann sich beispielsweise an das Jugendamt bzw. einen freien Träger wenden und sich beraten lassen (§ 8 SGB VIII). Ist eine Einigung mit den Eltern nicht zu erreichen bzw. nicht zu erwarten, kann notfalls das Familiengericht eingeschaltet werden, das bei gesundheitlicher Gefährdung des Kindes die Zustimmung der Eltern ersetzen kann.