Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Die Neuregelungen zur elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern sind seit dem 19. Mai 2013 in Kraft getreten: Der nichtsorgeberechtigte Elternteil kann die gemeinsame Sorge beantragen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dabei wird vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die einer gemeinsamen Sorge entgegen stehen könnten und solche Gründe auch für das Gericht nicht ohne weiteres ersichtlich sind (§ 1626a BGB).
Daraus folgt: Das Familiengericht muss die gemeinsame Sorge anordnen, wenn der der (allein-)sorgeberechtigte Elternteil, meist die Mutter, keine Gründe vorträgt, die gegen die Beteiligung des anderen Elternteils an der elterlichen Sorge sprechen.
Das Jugendamt ist vor der gerichtlichen Entscheidung nicht anzuhören. Nur soweit dem Gericht Gründe bekannt werden, die einer gemeinsamen Sorge entgegenstehen könnten, ist mündlich zu verhandeln (§ 155a Abs. 4 FamFG). Ansonsten hat das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne vorherige Anhörung der Eltern in einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Haben sich die Eltern getrennt, kommt eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht, wenn ein Kind, dass das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Übertragung auf den bisher nicht sorgeberechtigten Elternteil widerspricht ( § 1671 Abs. 2 BGB).
Der Beitrag wurde im April 2014 umfangreich aktualisiert und weicht daher inhaltlich von der gedruckten Fassung der Ausgabe 3/2013 (Juli 2013) des Recht-Informationsdienstes ab.