Eilverfahren in Unterhaltssachen
Deshalb bleibt den Unterhaltsberechtigten oft nur die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung bei dem Familiengericht zu beantragen.
Die einstweilige Anordnung über die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren ist im "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)" als ein vereinfachtes, beschleunigtes Verfahren ausgestaltet, das von dem Klageverfahren unabhängig ist (§§ 246 FamFG). Einerseits wird nicht vorausgesetzt, dass eine Unterhaltsklage bereits erhoben ist. Andererseits kann die einstweilige Anordnung auch während eines langwierigen Unterhaltsverfahrens beantragt und erlassen werden.
Zuständigkeit
Sachlich zuständig ist das Amtsgericht/Familiengericht (§ 23a Nr 2 GVG).
Örtlich zuständig ist - wenn eine Ehesache beispielsweise wegen Scheidung schon bei einem Gericht anhängig - dieses Gericht (§ 232 Abs 1 iVm Abs 2 FamFG). Ist eine Ehesache nicht anhängig, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Unterhaltsverpflichtete den gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 232 Abs 3 FamFG; § 12 ZPO). Nach Wahl des Antragsstellers ist auch das Gericht zuständig, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des gemeinschaftlichen Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist oder das Gericht bei dem der Antragssteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Gerichtsstand des Antragsgegners nicht im Inland liegt.
Antrag auf Verpflichtung zum Unterhalt
Die einstweilige Anordnung wird auf Antrag erlassen.
Während eine einstweilige Anordnung regelmäßig voraussetzt, dass ein dringendes Bedürfnis besteht (§ 49 Abs. 1 FamFG), reicht für die einstweilige Anordnung das Interesse an einer raschen gerichtlichen Entscheidung aus (§ 246 Abs. 1 FamFG). Dieses Interesse besteht schon, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben.
Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen (§ 51 Abs. 1 FamFG).
Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren
Der Verfahrenskostenvorschuss ist ein Ausfluss der Unterhaltsverpflichtung (§§ 1361 Abs 4, 1360a Abs 4 S 1 BGB).
Der Rechtsstreit, für den ein Verfahrenskostenvorschuss gefordert wird, muss eine persönliche Angelegenheit betreffen (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1744). Deshalb kann der Zuschuss auch für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung der Unterhaltspflicht verlangt werden.
Der Anspruch auf den Verfahrenskostenzuschuss besteht nur während bestehender Ehe. Ab Rechtskraft der Scheidung gibt es keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mehr, weder für die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt noch für den Zugewinnausgleich im Rahmen eines isolierten Verfahrens.
Mündliche Verhandlung
Das Gericht soll über den Antrag auf Zahlung von Unterhalt bzw. Verfahrenskostenzuschuss aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhaltes oder für eine gütliche Beilegung des Streits geboten erscheint (§ 246 Abs. 2 FamFG). Es kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn es sich um besonders eilbedürftige Angelegenheiten oder einfach gelagerte Fälle handelt (§ 246 Abs. 2 FamFG).
Auch in diesem Fall muss es aber dem Antragsgegner Gelegenheit geben, binnen einer angemessenen Frist sich zu den Tatsachen zu äußern, die für die Entscheidung erheblich sein können (§ 37 Abs. 2 FamFG - Verfahrensgrundsatzes des rechtlichen Gehörs). Findet eine mündliche Verhandlung statt, kann der Antragsgegner sich in dieser zu der beantragten einstweiligen Anordnung zu äußern.
Gerichtliche Entscheidung
Das Gericht wird die einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller die Vorrausetzungen seines Anspruchs glaubhaft gemacht und der Antragsgegner keine erheblichen Einwendungen erhoben hat.
Die einstweilige Anordnung ist eine Endentscheidung. Sie ist allerdings auf Antrag ab-änderbar (§ 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Eine Beschwerdemöglichkeit besteht nicht (§ 57 Satz 1 FamFG). Eine unbefristete Anordnung bleibt solange wirksam, bis eine anderweitige Regelung in Kraft tritt (§ 56 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FamFG).
Sofortige Vollstreckung
Nach Bekanntgabe an den Antragsgegner kann die Anordnung sofort vollstreckt werden beispielsweise durch Lohn- oder Sachpfändung. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) am Sitz des Schuldners (§ 828 Abs. 2 ZPO).