Ehe gleichgeschlechtlicher Paare
- Die Ehe kann von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen werden.
- Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können durch gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten die Lebenspartnerschaft in eine Ehe im Sinne des Bürgerlichen Rechts umwandeln.
- Für nicht umgewandelte Ehepartnerschaften gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
- Lebenspartnerschaften können ab Inkrafttreten der Neuregelung nicht mehr begründet werden.
Im kirchlichen Arbeitrecht ist wegen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts davon auszugehen, dass der Abschluss einer Ehe von Personen gleichen Geschlechts wie bisher das Eingehen einer Lebenspartnerschaft zwar als schwerwiegender Loyalitätsverstoß eines kirchlichen Mitarbeiters zu werten ist. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommt aber als letzte Maßnahme nur in Betracht, wenn der Abschluss der Ehe nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.
Vorschriften des kirchlichen und des staatlichen Arbeitsrechts, die wegen der in einer Ehe bestehenden Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft Ehepartner begünstigen, dürften grundsätzlich auch auf gleichgeschlechtliche Ehepartner anwendbar sein, beispielsweise Vorschriften über die Arbeitsbefreiung bei Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit des Ehegatten.
Wird allerdings in einer Ehe nach neuem Recht eine Lesbe Mutter eines Kindes, steht nur ihr die elterliche Sorge zu. Ihre Partnerin kann nur durch Adoption, die der Zustimmung des Samenspenders bedarf, ein Mitsorgerecht erlangen. Eine anonyme Insemination ist wegen des Rechts des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung grundsätzlich ausgeschlossen.1
Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
BGBl. I 2017, 2789