Deutscher Caritasverband: Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (Caritas-WMO)
Eingefügt wurde u. a. die Regelung, wonach eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung auch dann gewählt werden kann, wenn mindestens fünf Wahlberechtigte im Arbeitsbereich eines anderen Anbieters eingesetzt werden (§ 60 SGB IX). Die Vertretung besteht bei bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied, bei einer größeren Zahl aus mindestens drei Mitgliedern (§ 3 Abs. 3 Sätze 3-5 CWMO).
Die neue Fassung der Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung tritt in Kraft, sobald diese im jeweiligen (Erz-)Bistum erlassen wird.
Die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung als PDF-Dokument finden Sie hier.