Deutsche Bischofskonferenz: Widerspruch der Betroffenen sexualisierter Gewalt gegen UKA-Entscheidungen über die Leistungshöhe
Auf Antrag erhalten die Betroffenen das Recht auf Einsicht in ihre Verfahrensakten bei der UKA (sehen Sie hierzu die folgende Mitteilung zum Recht auf Kopie). Ihr Widerspruch muss nicht begründet werden.
Betroffene, über deren Anträge seit Beginn des UKA-Verfahrens am 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2023 entschieden wurde, können bis zum 31. März 2024 Widerspruch einlegen. Betroffene, über deren Anträge ab dem 1. März 2023 entschieden wurde bzw. noch entschieden wird, können ihren Widerspruch innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Bekanntgabe der Leistungsentscheidung durch die Geschäftsstelle der UKA geltend machen.
Zu weiteren Einzelheiten sehen Sie die Neufassung der "Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids":