COVID-19-Einmalzahlung von 150 Euro: Anspruch der Bewohner von Pflegeheimen mit SGB XII-Bezug
Daher haben auch die Bewohner/innen, die für den Monat Mai keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, denen aber der Barbetrag gewährt wird (§ 144 SGB XII), einen entsprechenden Anspruch. Berufung ist zugelassen.
Anspruchsberechtigte Bewohner/innen, die die Einmalzahlung nicht erhalten haben, können deren Zahlung verlangen.
Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 22.03.2022 - 9 So 2322/21