Corona: Geldbuße, Freiheits- und Geldstrafen
Beispiele: Das Betreten des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer ohne den erforderlichen Impfnachweis und das Unterlassen der Nachweiskontrollen durch den Arbeitgeber können mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet werden (§73 Abs. 1a Nrn. 11b bis 11e IfSG).
Strafbar macht sich, wer wissentlich eine Schutzimpfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, einen unrichtigen Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis Gebrauch macht (§ 277-279 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft).
Beispiel: Das Landgericht Lüneburg verhängte gegen eine Lehrerin, die einer Ärztin Symptome einer depressiven Erschöpfung vorgetäuscht und dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte, eine Geldstrafe in Höhe von 5.400 Euro (Urteil vom 07.03.2017 - 29 Ns 61/17).