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Recht-Informationsdienst März 2023

CORONA-Erkrankung: Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Erwerbsminderung, Behinderung

Ein Beitrag zu den Pflichten und Leistungen bei Arbeitsunfällen und einer vorliegenden Berufskrankheit im Kontext einer Corona-Erkrankung.

Den Mitarbeitern, die einen Arbeitsunfall erleiden bzw. an einer Berufskrankheit erkranken, stehen unter Umständen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Treten Langzeitfolgen in Form von Organschäden und psychischen Belastungen ein, kann u. a. Anspruch auf Anerkennung einer Behinderung/Schwerbehinderung und auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bestehen.

1. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben außer den Mitarbeitern im Arbeitsverhältnis auch ehrenamtlich im Bereich der Wohlfahrtspflege Tätige, Kinder in Kindestagesstätten und Schüler.

Ansprüche werden sich, wenn Dauerschäden verbleiben, in aller Regel nur durchsetzen lassen, wenn nach Feststellung der Infektion alle erforderlichen Untersuchungen durchgeführt und die vorgeschriebenen Meldungen erstattet werden (sehen Sie hierzu Abschnitt 1.1).

Die zuständige Berufsgenossenschaft hat dem Verletzten nach den gesetzlichen Regelungen in
§§ 26ff. SGB VII folgende Sozialleistungen zu gewähren:

  • Heilbehandlung, Heilmittel, Hilfsmittel,
  • Leistungen zur medizinischen und sozialen Rehabilitation,
  • Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe,
  • Pflegegeld,
  • Verletztengeld bei Wiedererkrankung,
  • Verletztenrenten,
  • Sterbegeld,
  • Witwen/Witwer-, Waisen- und Elternrenten.

1.1 Verhalten im Verdachtsfall

Fieber, trockener Husten, Atembeschwerden, Kopf- und Gliederschmerzen, Verlust des Geruchs-/Geschmacksverlust, Schüttelfrost usw. können Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus sein. Mitarbeiter mit entsprechenden Symptomen sind verpflichtet, den Dienstgeber darüber zu informieren.

Treten diese Symptome während der Arbeit auf, hat der Dienstgeber den Mitarbeiter aufzufordern, die Einrichtung umgehend zu verlassen bzw. und sich unverzüglich telefonisch zur Abklärung an den Hausarzt/behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt zu wenden.

Der Arzt untersucht den Mitarbeiter und stellt bei Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls eine Krankschreibung aus. Liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter vorsorglich von der Arbeit freistellen, bleibt aber zur Entgeltzahlung verpflichtet.

Wird durch einen Test bei einem Mitarbeiter ohne Corona-Symptome festgestellt, dass er infiziert ist und andere Menschen anstecken kann, ist er nicht arbeitsunfähig. Der Dienstgeber hat ihm
- falls zumutbar - Arbeit im Home-Office oder auf andere Art zu ermöglichen. Ist dies nicht möglich und verbietet das Gesundheitsamt ihm die Ausübung der bisherigen Tätigkeit, hat er Anspruch auf Entschädigung (§ 56 Abs. 1, 2 und 3IfsG). Die Entschädigung zahlt ihm der Dienstgeber, der vom Gesundheitsamt volle Erstattung verlangen kann (§ 56 Abs. 5 IfsG).2

1.2 Anzeigepflichten des Dienstgebers

Binnen drei Tagen nach Kenntniserlangung hat der Dienstgeber der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anzuzeigen, dass

  • ein Arbeitsunfall eines Mitarbeiters eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen zur Folge hat (§ 193 Abs. 1 SGB VII).

    Beispiel: Eine Mitarbeiterin hat sich bei einer Tätigkeit infiziert, die nicht in der Liste der anerkannten  Berufskrankheiten genannt ist, und wird zunächst für eine Woche krankgeschrieben.
  • im Einzelfall Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit gegeben sind (§ 193 Abs. 2 SGB VII).

Der Dienstgeber verwendet für die Anzeige die Online-Formulare der BGW

Falls sich die Anzeige auf einen Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis bezieht, ist sie von der Mitarbeitervertretung mit zu unterzeichnen. In der Anzeige ist anzugeben, welches Mitglied der betrieblichen Interessenvertretung (Mitarbeitervertretung) vor dem Absenden Kenntnis genommen hat. Außerdem muss der Dienstgeber die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über die Unfallanzeige informieren (§ 193 Abs. 5 SGB VII).

Mitarbeiter, für die eine Anzeige erstattet wird, sind darüber hinaus auf ihr Recht hinzuweisen, eine Kopie der Anzeige verlangen zu können (§ 14 Abs. 5 KDG).

Falls der Dienstgeber den Verdacht der BGW nicht anzeigt, kann der Mitarbeiter die Anzeige selbst erstatten bzw. mit der BGW Kontakt aufnehmen, damit diese den Dienstgeber auf seine Pflicht hinweist.

1.3 Anzeigepflichten des Arztes

Der den Mitarbeiter behandelnde Arzt ist verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an die BGW zu melden (§§ 202, 203 SGB VII)). Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn die Krankheitserscheinungen mit den persönlichen Arbeitsbedingungen in einem Zusammenhang stehen können. Ob dieser Zusammenhang besteht, soll der Arzt durch eine Arbeitsanamnese prüfen.
Bei Bestätigung der Infektion durch ein positives Testergebnis meldet der Arzt das Ergebnis an das Gesundheitsamt.

1.4 COVID-19 als Berufskrankheit

Für Personen, die infolge ihrer Tätigkeit

  • im Gesundheitsdienst,
  • in der Wohlfahrtspflege oder
  • in einem Labor mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

der Infektionsgefahr besonders ausgesetzt waren, wird die COVID-19-Erkrankung in aller Regel als Berufskrankheit anerkannt (Nr. 3001 der BK-Liste der anerkannten Berufskrankheiten: Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung). Nur wenn Anhaltspunkte festgestellt werden, dass die Infektion nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgte, kann die Anerkennung versagt werden (§ 8 Abs. 3 SGB VII).

Zu Gunsten des Versicherten wird vermutet, dass die Erkrankung infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist, wenn keine Anhaltspunkte für eine sonstige Verursachung beispielsweise in der Familie, der Freizeitbetätigung usw. vorliegen (§ 8 Abs. 3 SGB VII). Für die Anerkennung als Berufskrankheit genügt regelmäßig der Nachweis der Tätigkeit in einem besonders gefährlichen Arbeitsbereich.

Zum Gesundheitsdienst zählen z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken, Physiotherapieeinrichtungen, Krankentransporte, Rettungsdienste oder Pflegedienstleistungen.

Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind u. a. Einrichtungen der Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie zur Hilfe für behinderte oder psychisch erkrankte Menschen oder Menschen in besonderen sozialen Situationen (z. B. Drogenberatung, Hilfen für Wohnungslose).

Außer Laboratorien werden auch Einrichtungen mit besonderen Infektionsgefahren erfasst, soweit die dort Tätigen mit Kranken in Berührung kommen oder mit Stoffen umgehen, die kranken Menschen zu Untersuchungszwecken entnommen wurden.

Eine Anerkennung als Berufskrankheit setzt weiterhin voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige dauerhafte klinische Symptome auftreten.3 Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge der Infektion anzusehen sind, kann eine Berufskrankheit ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden.

1.5 COVID-19 als Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist anzunehmen, wenn sich ein Mitarbeiter mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert, der eine Tätigkeit ausübt, die nicht in der Liste der anerkannten Berufskrankheiten genannt ist. Im Unterschied zur Berufskrankheit wird ein Arbeitsunfall aber von der BGW nur anerkannt, wenn

  • der Betroffene nachweist, dass im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person ("Indexperson") stattgefunden hat.

    Beispiel: Ein Koch hat sich in einem längeren Gespräch mit einem - wie sich später herausstellt - coronakranken Krankenpfleger infiziert.
  • spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt ist.4
  • nach Würdigung aller Umstände und der herrschenden medizinischen Lehrmeinung mehr dafür als dagegen spricht, dass der Mitarbeiter sich im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit infiziert hat ("hinreichende Wahrscheinlichkeit").5 Ein Vollbeweis ist nicht erforderlich.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020 geht von einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einer räumlichen Entfernung von weniger als eineinhalb bis zwei Metern aus. Im Einzelfall kann auch ein zeitlich kürzerer Kontakt ausreichen, wenn es sich um eine besonders intensive Begegnung gehandelt hat. Umgekehrt kann dies für einen längeren Kontakt gelten, obwohl der Mindestabstand eingehalten wurde.

Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall aber ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z. B. innerhalb eines Betriebs oder einer Schule) der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes, räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur eine entscheidende Rolle.

Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19-Erkrankung aufgetreten, kann unter den aufgeführten Bedingungen ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen. Insbesondere ist hier an vom Unternehmen organisierte Gruppenbeförderung oder Fahrgemeinschaften von Versicherten zu denken.

In eng begrenzten Ausnahmefällen kann auch eine Infektion in Kantinen als Arbeitsunfall anerkannt werden. Grundsätzlich ist der Aufenthalt dort als eigenwirtschaftlich und mithin nicht versichert anzusehen. Ist die Essenseinnahme in einer Kantine jedoch aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich oder unvermeidlich und befördern die Gegebenheiten (z. B. Raumgröße und -höhe, Lüftung, Abstandsmöglichkeiten) eine Infektion mit SARS-CoV-2, kann ausnahmsweise Versicherungsschutz bestehen.

Ähnliches gilt für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. Nur wenn diese Art der Unterbringung Teil des unternehmerischen, wirtschaftlichen Konzeptes ist und sich daraus eine besondere Infektionsgefahr ergibt, kommt eine Anerkennung als Arbeitsunfall überhaupt in Frage. Die Infektionsgefahr muss dabei über das übliche Maß hinausgehen und durch die Eigenheiten der Unterkunft (z. B. Mehrbettzimmer, Gemeinschaftswaschräume und -küchen, Lüftungsverhältnisse) begünstigt werden.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls ist aber stets zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Indexpersonen in nicht versicherten Lebensbereichen (z. B. Familie, Freizeit oder Urlaub) bestanden hat.

Im Ergebnis ist in jedem Einzelfall eine Abwägung erforderlich, bei der alle Aspekte, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen, zu berücksichtigen sind. Nur die Infektion, die überwiegend wahrscheinlich infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles.

2. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Corona-Erkrankungen können Langzeitfolgen haben und die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis beeinträchtigen: anhaltende Einschränkung der Lungenfunktion physischer Leistungsminderung, Muskelschwächen, Konzentrations- und Bewusstseinsstörungen, Krampfanfälle, Angststörungen, Panikattacken, Depressionen u. a.

Gesetzlich Rentenversicherte können eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung beantragen, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung für nicht absehbare Zeit, mindestens sechs Monate, außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden (teilweise erwerbsgemindert) bzw. mindestens drei Stunden (voll erwerbsgemindert) täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 SGB VI).

Für den Rentenanspruch wird die verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft und der zeitliche Umfang bestimmt. Von diesem restlichen Leistungsvermögen hängt ab, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt.

Die Rente kann das beim bisherigen Arbeitgeber bisher erzielte Einkommen ergänzen oder ersetzen. Der Versicherte kann auch bei einem anderen Arbeitgeber tätig werden.

3. Existenzsichernde Leistungen

Die Erwerbsminderungsrenten decken häufig das Existenzminimum nicht. In diesen Fällen besteht für die Betroffenen die Möglichkeit, durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen und anderen Vergünstigungen ihre Einkommenssituation zu verbessern: Wohngeld, Grundsicherung bei Erwerbsminderung (§§ 41ff. SGB II, Rundfunkgebührenbefreiung, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag bis 205 Euro).

www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/corona/finanzielle-hilfen

4. Vergünstigungen

Erwerbsgeminderte Arbeitnehmer sind zugleich behindert, weil sie länger als sechs Monate an der vollen gleichberechtigten Teilhabe am Berufsleben gehindert sind (§ 1 SGB IX).

Sie können den Grad ihrer Behinderung bzw. Schwerbehinderung feststellen lassen, um verschiedene Vergünstigungen zu erreichen. Der Antrag ist an das zuständige Versorgungsamt zu richten (§ 152 SGB IX). Er ist zu begründen. Da im Rentenbescheid die Beeinträchtigungen der beruflichen Teilhabe bereits festgestellt sind, wird es in aller Regel ausreichen, diese Beeinträchtigungen dem Amt mitzuteilen.

Der Feststellungsbescheid wird einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 ausweisen. Bei einem GdB von mindestens 30 Grad kann eine Gleichstellung beim Kündigungsschutz mit schwerbehinderten Arbeitnehmern erreicht werden. Bei einem GdB ab mindestens 50 wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.

Übersicht über die "GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche:

www.betanet.de/files/pdf/nachteilsausgleiche-gdb.pdf



1 BT-Drs. 19/24982 Antwort der Bundesregierung: Hochrechnung der Zahlen vom 20.11.2020.
2 Abschnitt 13 des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und Faltblatt der DGUV "Coronavirus
   SARS-CoV-2 - Verdachts- und Erkrankungsfälle im Betrieb".
3 Bundessozialgericht, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R.
4 www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp
5 Bundessozialgericht, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, Rn 20.

Dieser Beitrag wurde an mehreren Stellen umformuliert und weicht daher inhaltlich geringfügig von der gedruckten Fassung in der Ausgabe 2/2021 (April 2021) des Recht-Informationsdienstes ab.

Autor/in:

  • Prof. Heinz-Gert Papenheim
  • Herausgeber
Caritasverband für das Bistum Essen e. V. als Herausgeber von Caritas in NRW (Zeitschrift)
Zeitschrift der Diözesan-Caritasverbände Aachen, Essen, Köln, Münster, Paderborn
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40219 Düsseldorf
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Es handelt sich nicht um eine umfassende und systematische Darstellung der jeweiligen Rechtsfragen. Die Erteilung weiterer Informationen und Beratung im Einzelfall ist leider nicht möglich.



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