Cannabisgesetz: Symptome, Beschränkungen im öffentlichen Raum und im Arbeitsverhältnis
Beim Cannabis-Konsum gelangt der aktive Wirkstoff THC (Tetrahydrocannabinol) in den Blutkreislauf. Er ist mindestens 12 bis 72 Stunden wirksam und nachweisbar.
Der Wirkstoff THC wandelt sich im Blut in das unwirksame Abfallprodukt THC-Carbonsäure (THC-COOH) um. Diese ist bei einmaligem Konsum bis zu sieben Tage und bei regelmäßigem Konsum bis zu zwölf Wochen nachweisbar, aber nicht mehr wirksam.
1. Symptome
Gerötete Augen, erweiterte Pupillen, verwaschene Sprache, Orientierungslosigkeit, Beeinträchtigung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, Erhöhung der Risikobereitschaft und der Bereitschaft, rechtliche bzw. ethische Grenzen zu überschreiten, weisen auf Cannabis-Konsum hin.
2. Wirkungen und Folgen des Cannabis-Konsums
Ein Joint mit dem Wirkstoff THC löst individuell unterschiedlich für zwei bis vier Stunden Glücksgefühle und Entspanntheit aus. Schmerzen und Krämpfe verschwinden. Jedoch können sich innerhalb der nächsten Stunden oder Tage Angst- und Panikgefühle, Orientierungslosigkeit, depressive Verstimmung, Herzrasen, Halluzinationen, Erinnerungslücken usw. entwickeln.
Cannabis-Konsum erhöht deshalb die Unfall- und Verletzungsgefahr am Arbeitsplatz und das Risiko des Eintritts von Schäden nicht nur für die konsumierende Person, sondern auch für Kollegen, Patienten und andere Hilfesuchende.
Bei Dauerkonsum, insbesondere bei Mischkonsum mit Alkohol, können Depressionen und Psychosen und/oder langfristige Antriebslosigkeit eintreten. Jede achte Person, die Cannabis konsumiert, wird abhängig.1
Besonders gefährdet sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, weil die Gehirnentwicklung bis zum 25. Lebensjahr auch bei nur kurzfristigem Cannabis-Konsum psychische, physische und soziale Dauerschäden verursachen kann.
Das Bundesgesundheitsministerium geht auf Vorschlag einer Expertengruppe davon aus, dass das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist, wenn der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum überschritten wird.
Wegen der besonderen Gefährdung bei Mischkonsum von Cannabis und Alkohol soll ein absolutes Alkoholverbot für Mischkonsumenten gelten.
Diese Werte werden voraussichtlich in das Straßenverkehrsgesetz aufgenommen werden.2
3. Beschränkung des öffentlichen Konsums von
Cannabis
Nach § 5 Cannabisgesetz ist der Konsum, nicht das Mitführen, von Cannabis verboten
- in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren,
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr,
- in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten,
- innerhalb und in Sichtweite von Anbauvereinigungen.
Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
Bei Verstoß kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängt werden (§ 36 Cannabisgesetz).
Die Rechtsträger caritativer Einrichtungen können aufgrund ihres Haus- und Besitzrechts weitergehende Verbote erlassen, die jeweils im Eingangsbereich deutlich sichtbar kenntlich zu machen sind.3
4. Cannabis im Arbeitsverhältnis
Das Mitführen und der Konsum von Cannabis im Betrieb/in der Einrichtung ist Arbeitnehmern, die mindestens 18 Jahre alt sind, grundsätzlich erlaubt.
4.1 Allgemeine Verbote und Ausnahmen
Ein gesetzliches Konsumverbot besteht allerdings für Arbeitnehmer an den Orten und in den Einrichtungen, die in Abschnitt 3 genannt sind. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber das Mitführen und den Konsum am Arbeitsplatz aufgrund seines Weisungsrechts untersagen. Er kann aber auch den Konsum an bestimmten Orten in der Einrichtung bzw. zu bestimmten Zeiten zulassen.4
In Betrieben/Einrichtungen mit Arbeitnehmervertretung sind Betriebsrat bzw. Mitarbeitervertretung an der Entscheidung zu beteiligen.
4.2 Individuelle Verbote und Maßnahmen
Cannabis-Konsum kann die Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigen. Deshalb dürfen Arbeitnehmer sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (§ 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
Arbeitgeber haben aufgrund ihrer Fürsorgepflicht darauf zu achten, dass Arbeitnehmer sich nicht selbst, ihre Arbeitskollegen oder Dritte bei der Arbeit gefährden (§ 7 DGUV Vorschrift 1). Ist der Beschäftigte berauscht und nicht mehr arbeitsfähig, sollte der Arbeitgeber die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Arbeit verbieten und dafür sorgen, dass die oder der Betroffene sicher in seine Wohnung oder, falls nötig, zu einer ärztlichen Einrichtung gelangt.
4.3 Tests
Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers bzw. nur bei besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten einen Drogentest durchführen. Da es bisher keine gesicherten Grenzwerte für die verschiedenen Tätigkeiten gibt, lassen sich Risiken für sie nur dadurch vermeiden, dass sie im Zweifelsfall eine Arbeitsaufnahme verbieten.
Mit einem Schnelltest (Vortest) lassen sich THC bzw. das Abbauprodukt THC-COOH im Speichel, Schweiß oder Urin nachweisen. THC-COOH ist im Urin länger nachweisbar als im Blut. Ein Urintest kann daher nur einen Cannabis-Konsum nachweisen, nicht aber, ob dieser im Zeitpunkt des Tests noch wirksam war.
Ein Bluttest darf nur von einem dafür zuständigen Arzt bzw. einer Ärztin durchgeführt werden. Hinweise auf einen Cannabis-Konsum sowie mögliche Ausfallerscheinungen sind zu dokumentieren. Als Beweismittel gilt ausschließlich der Nachweis des Wirkstoffs THC im Blutserum.
5. Bußgeldkatalog und Konsumverbot bei
Großveranstaltungen
In NRW gelten seit dem 16.05.2024 die Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung (COwiVO) und der dazugehörige Bußgeldkatalog.
Die Gemeinden sind zuständig für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und Konsum von Cannabis sowie Werbeverboten.
Sie sollen sich am Bußgeldkatalog Konsumcannabis orientieren:
- 50 bis 500 Euro beim Kiffen in Verbotszonen wie Spielplätzen,
- 300 bis 1.000 Euro beim Rauchen in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen,
- 250 bis 1.000 Euro Bußgeld drohen demjenigen, der mehr Cannabis besitzt, als erlaubt,
- 150 bis 30.000 Euro sind fällig bei unerlaubter Werbung für Cannabis oder eine Anbauvereinigung.
- Wer innerhalb von drei Jahren zwei Mal gegen die gleiche Regel verstößt, muss den doppelten Satz bezahlen.
GV.NRW, 2024 Nr. 12
Auch bei Großveranstaltungen gilt das Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen: Der Veranstalter hat nach den bundesrechtlichen Vorschriften sicherzustellen, dass es nicht zu Verstößen gegen dieses Konsumverbot kommt. Diese Verpflichtung kann auch in einem generellen Cannabis-Konsumverbot bestehen.
1 www.cannabispraevention.de und www.bussgeldkatalog.org/thc
2 bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2024/018-expertengruppe-thc-grenzwert-im-strassenverkehr.html
3 Entsprechend § 1 Abs. 2 Nichtraucherschutzgesetz NRW.
4 Entsprechend § 4 Abs. 1 und § 3 Nichtraucherschutzgesetz NRW.