Bundesteilhabegesetz: Änderungen ab 2017
Dieses Ziel soll in mehreren Schritten erreicht werden. Die folgende Darstellung ist auf Änderungen beschränkt, die sich auf Leistungen und Rechtsstellung des einzelnen behinderten Menschen auswirken und bereits in Kraft getreten sind.
1. Anrechnung von Einkommen und Vermögen
- Vermögensfreigrenze in der Sozialhilfe: Die allgemeine Vermögensfreigrenze in der Sozialhilfe wird von 2.600 Euro auf 5.000 Euro und zusätzlich 500 Euro für jede Person erhöht, die von einer in der Einstandsgemeinschaft lebenden Person überwiegend unterhalten wird (Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
- Vermögensfreibetrag für Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe: Der Vermögensfreibetrag für die Lebensführung und die Alterssicherung wird von 2.600 auf 27.600 Euro erhöht (§ 60a SGB XII; Art. 11 BTHG). Dieser Freibetrag gilt nicht bei Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII und Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII.
- Vermögensfreibetrag für Bezieher von Leistungen der Hilfe zur Pflege: Der Vermögensfreibetrag wird von 2.600 auf 27.600 Euro erhöht, sofern dieser Betrag überwiegend als Einkommen aus (nicht-)selbständiger Tätigkeit während des Leistungsbezugs erworben worden ist (§ 66 a SGB XII; Art. 11 BTHG). Nicht geschützt ist u. a. Vermögen aus Unterhalt, Erbschaft, Rente, Glücksspiel.
- Freibetrag bei der Anrechnung des Werkstattentgelts auf die Grundsicherung: Werkstattbeschäftigte erhalten ein höheres Netto-Arbeitsentgelt, weil der Freibetrag bei der Anrechnung des Werkstattentgelts auf die Grundsicherung von 25 auf 50 Prozent erhöht wird (§ 82 Abs. 3 SGB XII; Art. 11 BTHG).
- Freibetrag für Erwerbseinkommen der Bezieher von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege: Der Freibetrag für Erwerbseinkommen beträgt 40 Prozent des unbereinigten Brutto-Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 (§ 82 Abs. 3 a SGB XII; Art. 11 BTHG).
2. Verdoppelung der Arbeitsförderungsgeldes für
Werkstattbeschäftigte
Das Arbeitsförderungsgeld, eine Zusatzleistung für jeden Menschen mit einer Behinderung in einer anerkannten Werkstatt, wird verdoppelt. Werkstattbeschäftigte erhalten künftig statt bisher 26 Euro ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 52 Euro/Monat.
Gleichzeitig wird der Betrag des Arbeitsentgeltes, bis zu dem Arbeitsförderungsgeld gezahlt wird, entsprechend um 26 Euro von bisher 325 Euro auf 351 Euro angehoben.
3. Merkmale im Schwerbehindertenausweis
- Neues Merkmal "TBI": Das Merkzeichen "TBI" für "taubblind" ist im Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent wegen einer Störung der Hörfunktion und ein Grad der Behinderung von 100 Prozent wegen einer Störung des Sehvermögens anerkannt ist (§ 3 Schwerbehindertenausweisverordnung; Art. 18 BTHG).
- Merkmal "aG" - Neubestimmung: Das Merkzeichen "aG" wird nicht wie bisher nur bei orthopädischer Beeinträchtigung, sondern auch wegen schwerer Beeinträchtigung innerer Organe eingetragen (§ 146 Abs. 3 SGB IX; Art. 2 BTHG). Das Merkmal im Schwerbehindertenausweis berechtigt zum Parken auf einem Behindertenparkplatz.
4. Wohnen und Betreuung: Erweitertes Führungszeugnis
In den Diensten und Einrichtungen für behinderte Menschen dürfen nur solche Personen beschäftigt werden, die nicht wegen bestimmter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit verurteilt worden sind.
Die Träger sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor Einstellung bzw. vor Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und während der Beschäftigungsdauer in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters vorlegen lassen (§ 75 Abs. 2 SGB XII).