Bistum Trier: Entlassung eines führenden AFD-Politikers aus kirchlichem Ehrenamt
Eine Entlassung aus dem Ehrenamt ist aus wichtigem Grund zulässig (§ 8 des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier).
Der Betroffene hat Beschwerde eingelegt. Als zweite Instanz kommt nach Angaben des Bistums das vatikanische Dikasterium für den Klerus in Betracht, das u. a. für die Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen eines Bischofs zuständig ist.
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