Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (§ 3 Abs. 5 Pflegezeitgesetz)
Voraussetzungen der Freistellung
Nahe Angehörige sind die Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).
Zur häuslichen Umgebung gehört der Haushalt des Arbeitnehmers oder eines anderen Angehörigen. Außerhäuslich wäre die Betreuung u. a. bei stationärer Unterbringung in einem Krankenhaus (§ 3 Abs. 5 PflegeZG).
Eine spezielle Regelung gilt für die stationäre Aufnahme einer Begleitperson, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Sehen Sie hierzu den Beitrag Beitrag "Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme eines Elternteils".
Die Pflegebedürftigkeit des Minderjährigen ist dem Arbeitgeber durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen. Jedoch ist nicht erforderlich, dass der nahe Angehörige Pflegeleistungen erbringt.
Es reicht aus, dass der nahe Angehörige, die Eltern oder bei deren Fehlen oder Verhinderung die Großeltern oder die Lieblingstante, dazu beitragen, dass sich das Kind nicht einsam und hilflos in der fremden Umgebung fühlt, sondern jederzeit von einem vertrauten Familienmitglied unterhalten, versorgt, gestützt oder getröstet werden kann. Das Kind und der nahe Angehörige müssen aber gesetzlich krankenversichert sein.
Geltendmachung der Freistellung
Den Anspruch auf vollständige Arbeitsbefreiung hat der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber spätestens 10 Tage vor Beginn schriftlich, d. h. nicht per E-Mail mitzuteilen. Er kann nach Ablauf der Frist der Arbeit fernbleiben (§ 3 Abs. 5 PflegeZG).
Eine teilweise Freistellung bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers, die nur aus zwingenden betrieblichen Gründen verweigert werden darf (§ 3 Abs. 4 PflegeZG). Gegen eine Ablehnung der Freistellung kann der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht anrufen, um kurzfristig eine Klärung zu erreichen. Erfolgsaussichten hat der Arbeitnehmer nur, wenn er dem Gericht deutlich machen kann, dass dem Arbeitgeber die teilweise Freistellung ohne erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen möglich wäre.
Dauer der Freistellung
Die Freistellung nach § 3 Abs. 5 Pflegezeitgesetz beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer). Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (§ 6 Ab. 1 Satz 3 und 4 PflegezeitG).
Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld
Arbeitnehmer erhalten von der Krankenkasse für die Betreuung eines erkrankten und pflegebedürftigen Kindes unter 12 Jahren in den Jahren 2024 und 2025 jeweils je Kind und Elternteil für 15 Arbeitstage, längstens für 35 Tage Kinderkrankengeld. Für Alleinerziehende erhöht sich das Kinderkrankengeld auf 30 Arbeitstage je Kind, höchstens auf 70 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Entsprechend anwendbare Regelungen
Für den Anspruch des Arbeitnehmers auf ein zinsloses Darlehen, für flankierende arbeitsrechtliche Maßnahmen, für die Sozialversicherung und weitere Arbeitsbefreiungen gelten die Abschnitte 5 bis 10 des Beitrags zum "Pflegezeitgesetz 2024" entsprechend.