Berufskrankheiten: Hüftgelenksarthrose und Lungenkrebs neu anerkannt
Bereits vor der Aufnahme in die Berufskrankheitenliste konnten beide Erkrankungen nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI als sogenannte "Wie-Berufskrankheit" entschädigt werden.
Bereits vor der Aufnahme in die Berufskrankheitenliste konnten beide Erkrankungen nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI als sogenannte "Wie-Berufskrankheit" entschädigt werden.