Berufliche Betreuer: Verbot der Annahme von geldwerten Leistungen
Auch Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen sind untersagt (Erbeinsetzung, Vermächtnis usw.).
"Geringwertige Aufmerksamkeiten" dürfen gewährt oder versprochen werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs werden "eine Schachtel Pralinen oder Blumen" als Beispiele genannt.
Das Betreuungsgericht kann auf Antrag des Betreuers im Einzelfall Ausnahmen zulassen, bevor die Zuwendung versprochen oder gewährt wird (§ 30 Abs. 3 BtOG).
Schutzlücken bestehen z. B. bei der häuslichen Pflege durch nahe Familienangehörige bzw. durch Pflegekräfte. Bei diesen kommen evtl. arbeitsrechtliche Sanktionen in Betracht.