Beratungshilfe 2019
Übersicht
1. Bedeutung der Beratungshilfe
2. Gegenstand der Beratungshilfe
3. Beratungspersonen
4. Anspruchsvoraussetzungen
4.1 Nichtbestehen anderer Hilfsmöglichkeiten
4.2 Mutwilligkeit
4.3 Einkommens- und Vermögensgrenzen
4.3.1 Einkommensgrenzen
4.3.2 Vermögensgrenzen
5. Antrag
6. Bewilligung der Beratungshilfe
7. Kosten der Beratungshilfe
8. Aufhebung der Bewilligung
8.1 Aufhebung von Amtswegen
8.2 Aufhebung der Bewilligung von Beratungshilfe auf Antrag der Beratungsperson
9. Rechtsschutz
1. Bedeutung der Beratungshilfe
Menschen mit niedrigem Einkommen und geringem Vermögen, die sich im Streit mit Vermieter, Arbeitgeber, Kreditinstitut, Verkäufer, Ehe- oder Lebenspartner befinden, sehen oft davon ab, ihre Rechte wahrzunehmen bzw. zu verteidigen. Sie befürchten, dass ihnen erhebliche Kosten entstehen, wenn sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen, weil sie nicht sicher beurteilen können, welche rechtlichen Erfolgschancen sie haben.
Der Staat hilft ihnen durch Übernahme der Kosten für eine qualifizierte rechtliche Beratung und Vertretung, damit sie ihre Rechte in gleichem Maße durchsetzen bzw. verteidigen können wie Menschen mit höherem Einkommen bzw. Vermögen (Rechtswahrnehmungsgleichheit).
Die Beratungshilfe ist im Beratungshilfegesetz geregelt.
Im Jahr 2016 wurden in Nordrhein-Westfalen mehr als 200.000 Anträge auf Beratungshilfe gestellt und zu mehr als 93 Prozent positiv beschieden.
Beratungshilfe in der Praxis
- Der von dem Rechtssuchenden gewählte Rechtsanwalt berät über die Möglichkeiten und Folgen einer Scheidung.
- Er lehnt in einem Schreiben an den Vermieter die Nachzahlung von Nebenkosten ab und fordert die Rückzahlung der Kaution.
- Er legt Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid des Sozialamts/Jobcenters ein.
- Er vertritt den Ratsuchenden in einem Schlichtungsverfahren.
- Er informiert über die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater eines Kindes, der im Ausland lebt.
- Er berät über die Chancen eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid.
- Der von dem Rechtssuchenden gewählte Steuerberater verhandelt mit dem Finanzamt über eine Steuernachforderung.
- Der von dem Rechtssuchenden gewählte Rentenberater überprüft den Rentenbescheid und legt Widerspruch ein.
2. Gegenstand der Beratungshilfe
Beratungshilfe kann in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt werden, in Angelegenheiten
- des Zivilrechts (z. B. Kaufrecht, Mietsachen, Schadensersatzansprüche, bei Verkehrsunfällen, nachbarlichen Streitigkeiten, Scheidungs-, Unterhaltssachen, sonstige Familiensachen, Erbstreitigkeiten, Versicherungsrecht),
- des Arbeitsrechts (z. B. Abmahnung, Höhe des Arbeitsentgelts, Kündigung des Arbeitsverhältnisses),
- des Verwaltungsrechts (z. B. Bausachen, Abgaben und Gebührenrecht, Schul- und Hochschulrecht, Wehrpflicht- und Zivildienstrecht),
- des Ausländerrechts (z. B. Aufenthaltsrecht, Leistungen für Asylbewerber),
- des Sozialrechts (z. B. Arbeitslosengeld I und II, Sozialhilfe, Wohngeld, Bafög, Krankenversicherung und Rentenrecht, Opferentschädigung),
- des Kindergeldrechts, auch soweit es im Einkommensteuergesetz geregelt ist,
- in Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird Beratung, aber keine Vertretung gewährt.
Beratungshilfe wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.
Die Beratungshilfe besteht in Beratung zur Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Sie umfasst auch die außergerichtliche Vertretung, soweit diese erforderlich ist (§ 2 BerHG).
Beratung und Vertretung sind erforderlich, wenn und soweit der Rechtsuchende angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn, seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Bloße Sprach-, Schreib- oder Verständnisschwierigkeiten sind im Regelfall nicht zu berücksichtigen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Beratungshilfe kein Instrument der allgemeinen Lebenshilfe ist.1 Es kommt darauf an, ob vom Rechtsuchenden erwartet werden muss, dass er die anstehende rechtliche Problematik ohne fremde Hilfe löst.
Beispiele: Ein Mieter weiß nicht, wie er sich gegen eine vom Vermieter verlangte Mieterhöhung wehren kann.
Die Pflegehelferin einer caritativen Einrichtung traut sich nicht zu, ein Schlichtungsverfahren zu beantragen und in der Schlichtungsverhandlung mit dem Geschäftsführer über die richtige Einstufung zu streiten.
3. Beratungspersonen
Die Beratungshilfe wird in der Regel von Rechtsanwälten geleistet. Sie kann auch geleistet werden von
- von Rechtsbeiständen, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind,
- Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten,
- Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,
- Rentenberatern,
soweit diese zur Rechtsberatung befugt sind (§ 3 BerHG).
Sie kann von diesen Personen (Beratungspersonen) auch in Beratungsstellen gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.
Die Beratungshilfe kann durch das Amtsgericht selbst gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.
4. Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Beratungshilfe hat nach § 1 jeder Deutsche und jeder Ausländer,
- dem keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist (siehe Abschnitt 4.1),
- wenn die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint (siehe Abschnitt 4.2),
- der die erforderlichen Mittel für die Wahrnehmung seiner Rechte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (siehe Abschnitt 4.3).
4.1 Nichtbestehen anderer Hilfsmöglichkeiten
Beratungshilfe ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Ratsuchende eine andere kostenlose und zumutbare Beratungsmöglichkeit hat.
Kostenlose bzw. kostengünstigere Beratungsmöglichkeiten bieten beispielsweise
- öffentliche Rechtsauskunfts- Vergleichsstellen sowie besondere anwaltliche Beratungsstellen, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Landesjustizverwaltungen eingerichtet worden und zur Beratungshilfe verpflichtet sind.
- Gewerkschaften/Berufsverbände/Mietervereine/Sozialverbände, Selbsthilfevereine.
Beratung bieten diese Organisationen nur ihren Mitgliedern an. Gewährleistet die Organisation eine kompetente Beratung und Vertretung, besteht kein Anspruch auf Beratungshilfe. - Auf Rechtsschutzversicherungen kann nur dann verwiesen werden, wenn sie ihren Mitgliedern einen Rechtsschutz für außergerichtliche Beratung und Vertretung bieten bzw. soweit sie die Beratungshilfe nicht von einer Selbstbeteiligung abhängig machen, die erheblich höher ist als die Gebühr von 15 Euro, die für die Beratungshilfe zu entrichten ist.2
- Anerkannte Schuldnerberatungsstellen, die für den Schuldner kostenlos arbeiten, sind eine Hilfsmöglichkeit, auf die das Amtsgericht verweisen kann.3
- Verbraucherberatungsstellen sind zumindest für eine Erstberatung eine Hilfsmöglichkeit, auf die das Amtsgericht verweisen kann. Sollte sich aber herausstellen, dass die Beratung dort nicht angemessen zu bewältigen ist, kann Beratungshilfe für eine anwaltliche Beratung beantragt und bewilligt werden.4
Ist die Kompetenz der Organisation/Stelle im konkreten Fall fraglich oder bestehen Meinungsverschiedenheiten, kann ausnahmsweise ein Anspruch auf Beratungshilfe bestehen, wenn die Wahrnehmung der anderen Beratungsmöglichkeit unzumutbar ist z. B. wegen Störung des Vertrauensverhältnisses, wegen unzureichender Kompetenz, wegen langer Wartezeiten.5 In diesem Falle ist in einer Anlage zum Antrag auf Beratungshilfe darzulegen, dass die Organisation nicht weiterhelfen kann. Einige Organisationen bescheinigen dies auch schriftlich.
4.2 Mutwilligkeit
"Mutwillige" Inanspruchnahme schließt den Anspruch auf Beratungshilfe aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG).
Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten zu lassen.
Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die rechtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, ob der Rechtsuchende über einschlägige besondere Rechtskenntnisse verfügt und ob eine Beratung durch Dritte erreichbar ist. Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde.6
Dem Rechtsuchenden ist zwar grundsätzlich zuzumuten, dass er sich zunächst von der zuständigen Behörde beraten lässt (§ 14 SGB I). Einem Rechtsuchenden ist es aber nicht zuzumuten, selbst Widerspruch gegen einen Bescheid einer Behörde einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat.7
Jedoch kann dem Rechtsuchenden vor Einholung anwaltlicher Hilfe zunächst zumutbare Eigeninitiative etwa durch Nachfragen bei der Behörde sowie die Beschaffungv wesentlicher Unterlagen bei dieser abverlangt werden.8 Ist noch kein Bescheid erlassen und geht es lediglich um eine erstmalige Antragstellung oder Nachfrage der Behörde, besteht in der Regel kein Anspruch auf Beratungshilfe; denn die Beratungshilfe ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Instrument der allgemeinen Lebenshilfe.9
Allgemeine Lebenshilfe ist anzunehmen, wenn durch die Beratung beispielsweise lediglich sprachliche und darauf beruhende Schreib-, Lese- und Verständnisschwierigkeiten ausgeräumt werden sollen. Deshalb kann Beratungshilfe nicht bewilligt werden für die bloße Antragstellung und das Ausfüllen von Antragsformularen durch Ausländer.
Die rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater oder Rentenberater muss erforderlich sein. Erforderlich ist Beratungshilfe nicht, wenn der Betroffene sich selbst helfen kann. Sie ist aber erforderlich, wenn ein Bemittelter die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise in Betracht ziehen würde (Rechtswahrnehmungsgleichheit).
Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise festgestellt, dass es sich beim Sozialrecht um eine Spezialmaterie handelt, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, über die ein Rechtsuchender in der Regel nicht verfügt.10
4.3 Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beratungshilfe wird nur bewilligt, wenn Einkommen und Vermögen des Rechtsuchenden so niedrig sind, dass ihm Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre (§ 1 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 114ff. ZPO).
4.3.1 Einkommensgrenzen
Der Antragsteller hat sein gesamtes Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, auch bedarfsdeckende Sozialleistungen, die der Sicherung des Unterhalts dienen wie z. B. die Regelbedarfe des SGB II und des SGB XII, nicht aber die Mehrbedarfe (§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 115 ZPO).
Zum Brutto-Einkommen sind abzusetzen:
- Lebenshaltungskosten in der Höhe, die sich aus der jährlich im Bundesgesetzblatt veröffentlichen "Prozesskostenhilfebekanntmachung" ergibt,
www.gesetze-im-internet.de - Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit diese nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen,
- Werbungskosten/Betriebsausgaben, Lohn-/Einkommenssteuer,
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und sonstige Versicherungsbeiträge in angemessener Höhe,
- weitere Beträge, die mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen sind.
Beispiel: hohe Krankheitskosten, Kosten der Heimpflege eines nahen Angehörigen.
Lebenshaltungskosten sind vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 wie folgt abzusetzen:
- für den Antragsteller: 481 Euro
- zusätzlich bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit: 223 Euro
- für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner: 493 Euro
(Dieser Freibetrag mindert sich um eigenes Nettoeinkommen des Ehegatten/Lebenspartners.) - für jede weitere gesetzlich unterhaltsberechtigte Person,
a) Erwachsene: 392 Euro
b) Jugendliche vom 15. bis zum 18. Lebensjahr: 372 Euro
c) Kinder vom 7. bis zum 14. Lebensjahres: 345 Euro
d) Kinder bis zum 6. Lebensjahr: 282 Euro
Als Einkommen ist nur das Bruttoeinkommen der rechtsuchenden Partei anzurechnen. Hat der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner ein eigenes Erwerbseinkommen, ist dieses nicht dem Einkommen der rechtsuchenden Partei hinzuzurechnen.
Bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung liegt das Einkommen regelmäßig innerhalb der Freigrenzen.
Beispiele:
Berufstätige Alleinerziehende mit einem Kind
Die Einkommensgrenze für eine berufstätige Alleinerziehende mit einem siebenjährigen Kind wird wie folgt ermittelt:
- Freibetrag für die Alleinerziehende: 491 Euro
- zusätzlicher Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit: 223 Euro
- Freibetrag für das Kind: 345 Euro
- Freibetrag für Miete und Heizung (je nach Einzelfall): 700 Euro
- Freibetrag: 1.759 Euro
Arbeitnehmer, verheiratet, Ehefrau ohne Einkommen, zwei Kinder (3 bzw. 7 Jahre alt)
Die Freibeträge für ein Ehepaar mit zwei unterhaltsberechtigten Kinder (3 und 7 Jahre alt) und einer Miete einschließlich Heizung von beispielsweise 800 Euro belaufen sich auf insgesamt 2.632 Euro, wenn nur ein Partner erwerbstätig ist (491 + 223 + 491 + 345 + 282 + 800). Anzurechnen als Einkommen ist das gesetzliche Kindergeld.
Der berufstätige Ehepartner hat Anspruch auf Beratungshilfe bis zu einem Nettoeinkommen von 2.632 Euro (2.632 Euro Gesamtnettoeinkommen abzüglich des gesetzlichen Kindergeldes).
Ehefrau ohne eigenes Einkommen
Ungeklärt ist, ob Ehefrauen, die kein eigenes Einkommen haben, von ihrem unterhaltspflichtigen Ehemann die Übernahme der Kosten einer Rechtsberatung verlangen können, oder ob als Einkommen der Ehefrau nur das Taschengeld anrechenbar ist, das der Ehemann in Höhe von 5 bis 7 Prozent seines Nettoeinkommens zu zahlen hat.
In diesem Falle wären nur Ehefrauen von Männern mit weit überdurchschnittlichen Einkommen von der Beratungshilfe in eigenen Angelegenheiten ausgenommen.11
4.3.2 Vermögensgrenzen
Vermögen ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (§ 1 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ZPO und § 90 SGB XII).
Zumutbar ist nach der Rechtsprechung in der Regel der Einsatz von Bauspar-, Bank-, Giro-, Sparguthaben, Wertpapieren und einer Kapitallebensversicherung. Zum Vermögen gehören auch Unterhaltsansprüche12 sowie Ansprüche auf darlehensweise gewährte Leistungen.13 Davon abweichend sind Ansprüche auf Studienkredite der KfW und auf den als öffentlich-rechtliches Darlehen bewilligten Teil der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz14, als Vermögen anzurechnen.
- Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehepartner, der auch die Kosten einer vorgerichtlichen Rechtsberatung umfasst, kann nur bestehen, wenn es sich um eine "persönliche Angelegenheit" handelt (§ 1360a Abs. 4 BGB).
Nicht zu den persönlichen Angelegenheiten in diesem Sinne gehören u. a. alle Verträge, die der Ehepartner im eigenen Namen mit Dritten abgeschlossen hat. Deshalb gehören rechtliche Meinungsverschiedenheiten über arbeitsrechtliche Angelegenheiten grundsätzlich nicht zu den "persönlichen Angelegenheiten".15 Nur arbeitsrechtliche Streitigkeiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, wenn es also um Kündigung, Befristung oder Aufhebung geht, betreffen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts "persönliche Angelegenheiten".16
Im Übrigen wird ein Vorschussanspruch nicht als Vermögen angerechnet, wenn es dem Ehegatten nicht zumutbar ist, den Anspruch gegen den anderen Ehegatten durchzusetzen,17 beispielsweise in einer Gewalt-, Trennungs- oder Scheidungssituation. - Das Schonvermögen, d. h. kleinere Barbeträge und Geldwerte, die nicht einzusetzen sind, beträgt für einzelne Personen 5.000 Euro, für Paare 10.000 Euro (nicht getrenntlebende Ehegatten bzw. Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft).18
Ein zusätzlicher Vermögensfreibetrag ist zu berücksichtigen, wenn einer weiteren Person überwiegend Unterhalt gewährt wird. Er beträgt 500 Euro pro Person.
Beispiel: Beantragt z. B. eine minderjährige, unverheiratete, von ihren Eltern (bzw. einem Elternteil) überwiegend unterhaltene Person Beratungs- oder Prozesskostenhilfe, beträgt der Gesamtvermögensfreibetrag für alle drei Personen (bzw. die beiden Personen) 10.500 Euro (bzw. 5.500 Euro). - Abfindungen, die Arbeitnehmern wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind als Vermögen anzurechnen. Jedoch ist ein Pauschalbetrag in Höhe des Schonbetrags von 5.000 Euro wegen der Kosten abzusetzen, die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehen, etwa für Bewerbungen, Fahrten, unter Umständen auch Schulungen und Umzug.19 Sind dem Arbeitnehmer außergewöhnlich hohe Aufwendungen entstanden, kann ein weiterer Schonbetrag anzusetzen sein.20
Eine Abfindung, die zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt wird, ist nicht als anrechenbares Vermögen zu berücksichtigen.21 - Schulden können evtl. in voller Höhe abgesetzt werden (§ 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. Übersteigen die Schulden die verwertbaren Vermögenswerte, muss Geld grundsätzlich nicht zur Zahlung von Kosten einer Rechtsberatung eingesetzt werden.
Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund die Schulden entstanden sind.22 Fällige Schulden verringern das Vermögen allerdings nicht, wenn sie nicht zurückgezahlt werden.23 - Ein PKW kann als einzusetzendes Vermögen anzusehen sein, soweit nicht Anhaltspunkte für dessen Unverwertbarkeit vorliegen oder eine Verwertung aus anderen Gründen unzumutbar ist.24 Zumutbar ist beispielsweise auch bei beruflicher Nutzung die Beschaffung eines kleineren und preislich günstigeren Ersatzfahrzeugs.
- Eine Lebensversicherung ist grundsätzlich für die Prozesskosten zu verwerten, soweit ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen übersteigt. Unzumutbar kann die Verwertung einer Lebens- oder Rentenversicherung sein, die zur Absicherung des Lebensunterhalts im Alter vorgesehen ist, wenn sonst keine ausreichenden Rentenansprüche bestehen. Auch kann der Einsatz von angespartem Kindergeld oder von Guthaben, die zur Bezahlung einer laufenden Pflege benötigt werden, unzumutbar sein.
- Der Verkauf eines Hausgrundstücks kann in aller Regel nicht verlangt werden, wenn es vom Ratsuchenden oder seinen Angehörigen selbst genutzt wird (§ 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII).
- Bei anderen Immobilienobjekten kann der Ratsuchende evtl. darauf verwiesen werden, das Objekt zu belasten, um die Beratungskosten finanzieren zu können, wenn die sofortige Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.25
Auch wenn eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII nicht vorliegt, kann der Einsatz des Vermögens beispielsweise wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzumutbar sein.
Beispiel: Die Verwertung einer Lebensversicherung, deren Rückkaufwert die Vermögensfreibeträge übersteigt, ist unwirtschaftlich oder erschwert den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung erheblich. In diesem Fall kann der Rechtsuchende aber u. U. auf die Möglichkeit eines Policendarlehens verwiesen werden.26
5. Antrag
Beratungshilfe kann mündlich oder schriftlich beantragt werden (§ 4 Abs. 2 BerHG). Der Antrag sollte möglichst schriftlich unter Verwendung des amtlichen Formulars gestellt werden, weil damit in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt werden können.
Der Rechtssuchende hat die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten:
- Er kann bei dem zuständigen Amtsgericht die Ausstellung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe beantragen. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Wird er schriftlich gestellt, ist das vorgeschriebene Formular zu verwenden (§ 1 und Anlage 1 der Beratungshilfeformularverordnung).
www.gesetze-im-internet.de/Beratungshilfeformularverordnung
Die Bundesländer dürfen Anpassungen vornehmen, um eine Ausfüllung in elektronischer Form zu ermöglichen. In Nordrhein-Westfalen sind deshalb von der Bundesfassung abweichende Formulare zu verwenden:
www.justiz.nrw.de > Bürgerservice > Formulare
Die Formulare enthalten bereits die nach § 4 Abs. 3 BerHG erforderliche
1. Erklärung des Rechtsuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten sowie
entsprechende Belege und auch
2. die Versicherung des Rechtsuchenden, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe
bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben
Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.
Das Amtsgericht kann selbst Beratung durch sofortige Auskunft, Hinweise usw. erteilen (§ 3 Abs. 2 BerHG). Erledigt es die Angelegenheit nicht, erhält der Rechtsuchende, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, den Berechtigungsschein, mit dem er den Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen kann (§ 6 BerHG). - Der Rechtsuchende kann unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsuchen und durch diesen nach erteilter Beratung den Antrag stellen lassen. Für den Antrag ist das in Anlage 2 der Beratungshilfeformularverordnung bestimmte Formular zu verwenden.
www.gesetze-im-internet.de/Beratungshilfeformularverordnung
Der Rechtsanwalt kann vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass der Rechtsuchende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegt und erklärt, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war (§ 6 Abs. 6).
Der Rechtsuchende sollte dem Anwalt vor Beginn der Beratung unmissverständlich mitteilen, dass er Beratung/Vertretung nach dem Beratungshilfegesetz wünscht, weil der Anwalt sonst die normalen Gebühren verlangen könnte. Der Ratsuchende hat dem Anwalt die in § 7 BerHG genannten Angaben zu machen. Der Antrag muss von dem Anwalt Beratungsperson auf dem amtlichen Vordruck gestellt werden.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand wird durch den Wohnsitz bestimmt (§ 4 Abs. 1 und 2 BerHG; § 13 ZPO).
Der Antrag sollte schriftlich unter Verwendung des amtlichen Formulars gestellt werden, weil damit in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt werden können.
www.justiz.nrw.de > Bürgerservice > Formulare
Auch bei Nutzung der Übersetzung in arabischer Sprache ist das in deutscher Sprache veröffentlichte Formular auszufüllen und einzureichen, da die Amtssprache gem. § 184 GVG deutsch ist.
Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII müssen die Abschnitte C bis G des Vordrucks nicht ausfüllen, wenn sie den letzten Bewilligungsbescheid beifügen (§ 2 Beratungshilfeformularverordnung).
6. Bewilligung der Beratungshilfe
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht dem Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson seiner Wahl aus (§ 6 Abs. 1).
7. Kosten der Beratungshilfe
Der Rechtsanwalt, der berät, kann vom Ratsuchenden eine Gebühr von 15 Euro verlangen.
Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Er kann auf diese Vergütung verzichten, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG).
Aus der Landeskasse erhält der Anwalt eine zusätzliche Pauschale beispielsweise
- von 35 Euro für mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft und von 70 Euro für Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Beratungsgebühr),
- von 85 Euro für das Betreiben des Geschäfts, insbesondere wenn die Beratungsperson den Rechtsuchenden gegenüber Dritten vertreten hat einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Geschäftsgebühr).
Nr. 2501ff des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
8. Aufhebung der Bewilligung
Die Bewilligung der Beratungshilfe kann das Amtsgericht von Amts wegen nur nach § 6a BerHG aufheben.
8.1 Aufhebung von Amts wegen
Das Amtsgericht kann die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn
- die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben, beispielsweise wegen unrichtiger Angaben zu den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen und
- seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (§ 6a Abs. 1 BerHG).
Eine nach Bewilligung eingetretene Verbesserung der Einkommens- oder Vermögenssituation ist in der Regel kein Aufhebungsgrund (siehe aber Abschnitt 8.2). Auch wenn die Bewilligung von Anfang an unrichtig war, ist das Gericht nicht zur Aufhebung verpflichtet. Die Aufhebung steht in diesem Fall in seinem Ermessen.
8.2 Aufhebung der Bewilligung von Beratungshilfe auf Antrag der
Beratungsperson
Haben sich durch die rechtliche Beratung und Vertretung die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Rechtsuchenden so verbessert, dass dieser die Voraussetzungen für die Beratungshilfe nicht mehr erfüllt, kann die Beratungsperson Antrag auf Aufhebung der Beratungshilfe stellen, um die in der Regel erheblich höhere, gesetzliche Anwaltsvergütung zu erhalten (§ 6a Abs. 2 BerHG).
Beispiel: Verdient ein Arbeitnehmer 2000 Euro brutto monatlich und erreicht sein Rechtsanwalt in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, dass dieser eine Abfindung von 20000 Euro an den Arbeitnehmer zahlt, richten sich die Anwaltsgebühren nach dem Streitwert von 6000 Euro (= drei Monatsgehälter). Dem Anwalt stehen in diesem Fall Gebühren in Höhe von insgesamt 1.014 Euro zu (1,5 Geschäfts- und 1,5 Einigungsgebühr zum Streitwert).
Der Rechtsanwalt kann den Antrag aber nur stellen, wenn er
- die niedrige Beratungshilfevergütung nach § 44 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes noch nicht beantragt hat und
- den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat.
Das Gericht hebt den Beschluss über die Bewilligung von Beratungshilfe nach Anhörung des Rechtsuchenden auf, wenn dieser auf Grund des Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllt. Der Rechtsuchende ist dann verpflichtet, der Beratungsperson die gesetzliche Vergütung zu zahlen.
9. Rechtsschutz
Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, kann sich der Rechtsuchende nur durch Einlegung einer Erinnerung wehren.
Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf, der gegen Entscheidungen des Rechtspflegers beim Amtsgericht in bestimmten Fällen zulässig ist. Sie ist vergleichbar mit dem Widerspruch, der gegen einen Verwaltungsakt eingelegt werden kann. Über die Erinnerung entscheidet ein Richter.
Weitere Rechtsbehelfe sind ausgeschlossen. Jedoch kann Verfassungsbeschwerde eingelegt werden, wenn die Entscheidung über die Erinnerung Grundrechte des Rechtssuchenden verletzt.
1 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.06.2007 - 1 BvR 1014/07.
2 Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.03.2016 - B 8 SO 1/16 BH.
3 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06.
4 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.02.2012 - 1 BbR 2695/11.
5 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.06.2006 - 1 BvR 1911/06;
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.11.2012 - 3 AZB 23/12.
6 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.10.2015 - 1 BvR 1962/11, Rn 9.
7 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08;
Beschluss vom 07.10.2015 - 1 BvR 1962/11.
8 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.07.2010 - 1 BvR 2681/09.
9 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.06.2007 - 1 BvR 1017/07.
10 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 440/10, Rn 14.
11 So zur entsprechenden Problematik bei der Prozesskostenhilfe:
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 01.08.2001 - 13 WF 447/01.
12 Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.04.2006 - 3 AZB 61/04;
Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.10.2012 - B 5 R 168/12 B, Rn 12.
13 Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.04.2016 - 8 AZB 65/15, Rn 10.
14 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2015 - 5 C 8/15.
15 Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28.09.2010 - 7 Ta 84/10, m. w. N.
16 Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.04.2006 - 3 AZB 61/04, Rn 11.
17 Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.04.2006 - 3 AZB 61/04, Rn 12.
18 § 1 Abs. 2 Satz 1 Beratungshilfegesetz, § 115 Abs. 3 Zivilprozessordnung,
Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
19 Bundesarbeitsgericht AG, Urteil vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05, Rn 15-17.
20 Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08.06.2012 - 5 Ta 103/12.
21 Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24.08.2011 - 1 Ta 101/11.
22 Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 AZB 23/03, Rn 22.
23 Landearbeitsgericht Bayern, Beschluss vom 08.09.2015 - 2 Ta 112/15.
24 Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 WF 145/13.
25 Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 120/08.