Beratung, Betreuung und ärztliche Behandlung von Menschen ohne Aufenthaltsstatus
Übersicht
1. Staatliche Politik und kirchlicher Auftrag
2. Umfang und Gründe des illegalen Aufenthalts
3. Kirchlicher Auftrag und kirchliche Forderungen
4. Mitteilungspflichten öffentlicher Stellen und deren Mitarbeiter
4.1 Mitteilungspflicht öffentlicher Stellen auf Ersuchen der Ausländerbehörden
4.2 Unterrichtungspflicht öffentlicher Stellen ohne Ersuchen der Ausländerbehörden
4.3 Keine Pflicht der Berufsgeheimnisträger im öffentlichen Dienst zur Unterrichtung
der Ausländerbehörden über illegalen Aufenthalt
4.4 Verlängerter Geheimnisschutz
5. Keine Mitteilungspflicht freier Träger und deren Mitarbeiter
5.1 Strafrechtliche Risiken humanitär motivierter Beratung und Betreuung
5.2 Strafrechtliche Risiken sonstiger, insbesondere materieller Hilfen
6. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt an
Menschen ohne Papiere
6.1 Anspruch auf medizinische Behandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
6.2 Unentgeltliche medizinische Behandlung
6.3 Medizinische Vermittlungs- und Beratungsstellen für Flüchtlinge und Migranten in
Nordrhein
1. Staatliche Politik und kirchlicher Auftrag
Die deutsche Politik hat diese Menschen viele Jahre in der totalen Schutzlosigkeit belassen, obwohl das Grundgesetz alle staatlichen Stellen verpflichtet, die Menschenwürde eines jeden Menschen zu achten und zu schützen. Zwar sind Illegale nicht nur Träger von Menschenrechten, sondern auch von gesetzlich garantierten Rechtsansprüchen (z. B. auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß dessen § 1 Abs. 1 Nr. 5). Jedoch lassen sich diese in der Regel gegenüber einem staatlichen Sozialleistungsträger nur unter dem Risiko einer Ausweisung realisieren.
Die evangelische und die katholische Kirche, Caritas und Diakonie setzen sich seit langem dafür ein, dass den Menschen ohne Papiere ein Mindestmaß an durchsetzbaren Rechten und Leistungen eingeräumt wird.
2. Umfang und Gründe des illegalen Aufenthalts
Die Schätzungen über die Zahl der Menschen ohne Papiere liegen nach verschiedenen Schätzungen zwischen 100.000 und 400.000 bis zu einer Million. Die meisten Menschen sind nicht illegal eingewandert, sondern haben ihren Aufenthaltsstatus verloren. Sie halten sich nicht in Deutschland auf, um kriminelle Handlungen zu begehen, sondern verhalten sich weit überwiegend sehr gesetzestreu, weil sie in ständiger Angst vor dem Auffallen und einer Überprüfung der Identität durch die Polizei leben.
Sie arbeiten in der privaten Wirtschaft, als Haushaltshilfe, in der Kranken- und Altenpflege und füllen nicht selten Lücken im sozialen Versorgungssystem aus, z. B. bei der häuslichen Pflege.
Sie sind aus unterschiedlichen Gründen nach Deutschland gekommen:
- Personen, die aus Angst vor Gewalt (Bürgerkrieg, politische oder religiöse Verfolgung) aus ihrem Heimatland geflohen sind, aber nicht zum vorläufigen oder dauerhaften Aufenthalt in Deutschland berechtigt sind,
- Personen, die dauerhaft oder zeitweilig eine Arbeit aufnehmen, weil sie in ihrem Heimatland ihr Existenzminimum nicht oder nur unzureichend sichern können,
- Personen, die mit ihren hier legal oder illegal lebenden Familienangehörigen zusammen leben wollen,
- Männer, Frauen und Kinder, die unfreiwillig Opfer von Menschenhandel, insbesondere Zwangsprostitution, geworden sind.
3. Kirchlicher Auftrag und kirchliche Forderungen
Menschen, die ein Leben in der Illegalität führen, sind vom Auftrag der Kirche und der Caritas nicht ausgenommen.
Auszug aus: "Leben in der Illegalität in Deutschland" "Die pastorale und soziale Beratung dieser Personen stellt mittlerweile einen wichtigen und etablierten Bereich des kirchlichen Dienstes an den Menschen dar" "In Bezug auf Menschen in der Illegalität ist insbesondere die Sicherung sozialer Mindeststandards erforderlich: Die schulische und berufliche Bildung von Kindern ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus sicherzustellen und darf nicht durch die Erhebung und Weitergabe von Daten gefährdet werden. Es muss sichergestellt sein, dass Ausländer in der Illegalität vor allem bei lebensgefährlichen Erkrankungen, schweren Unfällen und bei der Geburt eines Kindes Zugang zu den erforderlichen medizinischen Leistungen auch öffentlicher Einrichtungen erhalten, ohne befürchten zu müssen, dass sie das Personal der medizinischen Einrichtungen anzeigt. Der Schutz von Ehe und Familie muss auch für Menschen in der Illegalität sichergestellt werden. Der Anspruch auf den vereinbarten Lohn muss auch faktisch durchsetzbar sein. Zur Verhütung von Obdachlosigkeit müssen Notaufnahmeeinrichtungen auch Menschen ohne Aufenthaltsrecht und Duldung offen stehen." Der komplette Text ist abrufbar auf der Homepage des Katholischen Forums "Leben in der Illegalität", www.forum-illegalitaet.de |
4. Mitteilungspflichten öffentlicher Stellen und deren
Mitarbeiter
Bei Kontakten mit Menschen ohne Papieren ist oft zweifelhaft,
- ob und inwieweit Beratung und Hilfe zulässig ist,
- ob und inwieweit Mitteilungs- bzw. Auskunftspflichten gegenüber staatlichen Stellen bestehen,
- ob und inwieweit Risiken bestehen, wenn staatliche Sozialleistungen, insbesondere medizinische Versorgung in Anspruch genommen wird.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV) vom 26.10.2009, die alle staatlichen Behörden bindet, trägt zur Klärung bisher strittiger Fragen bei.
4.1 Mitteilungspflicht öffentlicher Stellen über den illegalen Aufenthalt
auf Ersuchen der Ausländerbehörden
Öffentliche Stellen und deren Mitarbeiter sind auf Ersuchen der Ausländerbehörden verpflichtet, alle personenbezogenen Daten mitzuteilen, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben nach ausländerrechtlichen Vorschriften erforderlich sind (§ 87 Abs. 1 AufenthG; AVV Nr. 87.1).
Verpflichtet zur Mitteilung sind u. a. folgende öffentliche Stellen:
- die Polizei- und Ordnungsbehörden,
- die Bundesagentur für Arbeit,
- die Träger der Sozialhilfe,
- die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden und Kostenträger,
- die Jugendämter und
- Schulen, Hochschulen.
Die Mitteilungspflicht besteht nur, wenn die Ausländerbehörde u. a. die Personalien angibt, die zur Identifizierung des Betroffenen erforderlich sind (AVV Nr. 87.1.3.1). Sie besteht somit nicht, wenn sie allgemein um Benennung von verdächtigen Personen ersucht.
Öffentliche Auskunfts- und Beratungsstellen sind nicht mitteilungspflichtig, soweit nicht besondere Vorschriften eine Mitteilungspflicht vorsehen (zu weiteren Einzelheiten siehe AVV Nr. 87.1.1.2).
4.2 Unterrichtungspflicht öffentlicher Stellen über den illegalen
Aufenthalt ohne Ersuchen der Ausländerbehörden
Bedrohlicher für die Betroffenen ist die Regelung in § 87 Abs. 2 AufenthG, die alle öffentlichen Stellen verpflichtet, die Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Kenntnis vom illegalen Aufenthalt eines Ausländers erlangen (AVV Nr. 87.2.0.1).
Jedoch dürfen Sozialleistungsträger nur bestimmte personenbezogene Daten von Ausländern und nur auf Ersuchen den Ausländerbehörden übermitteln (§ 71 Abs. 2 SGB X). Daraus folgt, dass beispielsweise Jobcenter, Sozialämter und Jugendämter ohne konkretes, auf eine Person bezogenes Ersuchen weder berechtigt noch verpflichtet sind, Ausländerbehörden über den illegalen Aufenthalt eines Menschen zu informieren.
4.3 Keine Pflicht der Berufsgeheimnisträger im öffentlichen Dienst zur
Unterrichtung der Ausländerbehörden über illegalen Aufenthalt
Eine Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben über Menschen ohne Papiere "unterbleibt" d. h. ist unzulässig, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen, insbesondere Schweigepflichten bestehen (§ 88 Abs. 1 AufenthG). Die beruflichen Schweigepflichten nach § 203 StGB und nach § 65 SGB VIII haben Vorrang vor den ausländerrechtlichen Mitteilungsbefugnissen.
Deshalb verstoßen die bei öffentlichen Trägern tätigen Ärzte, Zahnärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufs (z. B. medizinisch-technische Assistenten, Hebammen) sowie die berufsmäßig tätigen Gehilfen dieser Berufsgruppen, insbesondere auch das mit der Abrechnung befasste Verwaltungspersonal öffentlicher Krankenhäuser, ferner Psychologen, Familien-, Erziehungs- und Jugendberater, Schwangerschaftskonfliktberater, Berater für Suchtfragen, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und alle Mitarbeiter in der öffentlichen Jugendhilfe gegen ihre gesetzlichen Berufspflichten, wenn sie personenbezogene Daten, die ihnen von einem Menschen ohne Papiere anvertraut worden sind, den Ausländerbehörden mitteilen.
4.4 Verlängerter Geheimnisschutz
Ferner verlängert sich der Geheimnisschutz der Berufsgeheimnisträger nach § 88 Abs. 2 AufenthG: Hat eine öffentliche Stelle - z. B. ein Sozialamt - personenbezogene Daten über illegalen Aufenthalt von einem Schweigepflichtigen erhalten, darf es diese nicht an Ausländerbehörden übermitteln.
Ausnahmsweise ist eine Mitteilung befugt, wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet bzw. harte Drogen konsumiert (§ 88 Abs. 2 AufenthG).
5. Keine Mitteilungspflicht freier Träger und deren
Mitarbeiter
Für freie Träger und deren Mitarbeiter gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, die sie verpflichten, die Ausländerämter zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erlangen, dass sich ein Ausländer illegal in Deutschland aufhält. Sie sind auch weder berechtigt noch verpflichtet, einschlägige Anfragen öffentlicher Stellen zu beantworten.
5.1 Strafrechtliche Risiken humanitär motivierter Beratung und
Betreuung
Bisher war unklar, ob Menschen, die im Rahmen ihres Berufes oder ihres sozial anerkannten Ehrenamtes tätig werden (beispielsweise Ärzte, Hebammen, Angehörige von Pflegeberufen, Psychiater, Seelsorger, Lehrer, Sozialarbeiter, Richter oder Rechtsanwälte), sich wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt strafbar machen, wenn sie Menschen ohne Papiere beraten und betreuen.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz stellt fest, dass in diesen Fällen regelmäßig keine strafbare Beihilfe anzunehmen ist, wenn sie sich objektiv auf die Erfüllung ihrer rechtlich festgelegten bzw. anerkannten berufs-/ehrenamtsspezifischen Pflichten beschränken. Zum Rahmen dieser Aufgaben kann auch die soziale Betreuung und Beratung aus humanitären Gründen gehören, die Hilfen zu einem menschenwürdigen Leben leistet und somit zur Milderung von Not und Hilflosigkeit der betroffenen Ausländer beiträgt (AVV Vor 95.1.4).
Da die AVV die Staatsanwaltschaften binden, ist zu erwarten, dass keine Strafverfahren durch Erhebung der Anklage eingeleitet werden, wenn soziale Betreuung und Beratung in dem durch die Verwaltungsvorschriften gesetzten Rahmen erfolgen. Strafrechtliche Risiken sind insoweit weitgehend ausgeschlossen, weil Strafrichter ohne Anklage kein Strafverfahren durchführen können.
5.2 Strafrechtliche Risiken sonstiger, insbesondere materieller Hilfen
Hilfeleistungen, die über bloße Beratung und Betreuung hinausgehen, insbesondere Hilfen, die den illegalen Aufenthalt erleichtern oder festigen, können den Tatbestand der strafbaren Beihilfe erfüllen.
Sie sind aber gerechtfertigt und straffrei, wenn hierdurch eine akute Gefährdung höchstpersönlicher Rechtsgüter des Ausländers z. B. des notwendigen Lebensbedarfs oder der Gesundheit abgewendet oder abgemildert wird (§ 34 StGB; AVV 96.1.0.3).
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09 - folgende Grundsätze aufgestellt.
- Strafbar wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik macht sich, wer einem Ausländer Unterkunft gewährt und dessen Lebensunterhalt gewährleistet.
- Die Strafbarkeit besteht auch dann, wenn der Ausländer auch ohne die Hilfeleistung zur Fortsetzung des unerlaubten Aufenthalts entschlossen gewesen wäre.
- Die Strafbarkeit entfällt ausnahmsweise dann, wenn die Hilfeleistung den unerlaubten Aufenthalt in keiner Weise fördert oder stützt.
- Sie kann entfallen,
- wenn einem zum illegalen Aufenthalt fest entschlossenen Ausländer lediglich psychische (psychosoziale) Hilfe oder Unterstützung gewährt wird.
- wenn die Hilfeleistung dem Ausländer eine Unterbringung in menschenunwürdigen Verhältnissen ersparen will.
6. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und
Geburt an Menschen ohne Papiere
Für Menschen ohne Papiere stellt der Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krankheit eine besondere Belastung dar, weil sie in der Regel nicht abschätzen können, ob und wie sie eine Behandlung erlangen können, ohne dass die Ausländerbehörde davon erfährt und die Abschiebung einleitet.
Jedoch bestehen zwei Möglichkeiten, eine medizinische Behandlung ohne bzw. mit geringem Sicherheitsrisiko zu erlangen: die unentgeltliche Behandlung und die aufgrund des Asylbewerberleistungsgesetzes erbrachte und finanzierte Behandlung.
6.1 Anspruch auf medizinische Behandlung nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
Anspruch auf medizinische Grundversorgung haben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Personen, welche "vollziehbar ausreisepflichtig sind" (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG). Dazu gehören auch Menschen, welche in aufenthaltsrechtlicher Illegalität leben, ohne zuvor Asyl beantragt zu haben, beispielsweise Personen, die illegal eingereist sind oder deren Visum abgelaufen ist.
Diese Menschen ohne Papiere haben bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen Anspruch auf ärztliche und zahnärztliche Behandlung und medizinische Versorgung. Zahnersatz wird nur gewährt, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 4 AsylbLG). Schwangeren und jungen Müttern ohne Papiere werden die ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung nach § 4 Abs. 2 AsylbLG gewährt.
Die zuständige Behörde (in der Regel Sozialamt) stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung sicher und hat die Kosten zu übernehmen (§ 4 Abs. 2 AsylbLG). Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.10.2013 - kann der Anspruch auf Kostenübernahme aber nicht an den behandelnden Arzt bzw. das Krankenhaus abgetreten werden.
Die Menschen ohne Papiere müssen nach diesem Urteil selbst beim Sozialamt den Antrag auf Erteilung eines Gutscheins beziehungsweise Kostenerstattung stellen. Wenden sie sich aber an das Sozialamt, muss dieses die Ausländerbehörde informieren (§ 88 Abs. 2 AufenthG). Damit entfällt der verlängerte Geheimnisschutz und der kranke Mensch geht das Risiko der Abschiebung ein.
Kann die Rechnung vom Patienten nicht bezahlt werden, bleiben Arzt oder Krankenhaus auf seinen/ihren Kosten sitzen, obwohl sie es/sie rechtlich zur Notfallbehandlung verpflichtet sind und Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus einen Anspruch auf Behandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes bleibt den Betroffenen nur die Möglichkeit, sich im Krankheitsfall an einen Arzt oder eine Stelle zu wenden, die medizinische Hilfe anonym und kostenlos gewährt.
6.2 Medizinische Behandlung
Die rechtlich zulässige medizinische Hilfe kann unentgeltlich geleistet werden. Je nach persönlicher Situation kann eine Beteiligung an den Kosten verlangt werden. Nicht selten wünschen Patienten, sich nach ihren finanziellen Möglichkeiten an den Kosten zu beteiligen.
Die medizinische Hilfeleistung birgt weder für den Menschen ohne Papiere, noch für den Arzt, das Krankenhaus und alle sonstigen Beteiligten, besondere rechtliche Risiken; denn Ärzte und Krankenhäuser in öffentlicher und freier Trägerschaft sind zur medizinischen Mindestversorgung kranker Menschen befugt und sogar rechtlich verpflichtet und dürfen aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht keine Auskünfte über die Behandlung erteilen.
6.3 Medizinische Vermittlungs- und Beratungsstellen für Geflüchtete,
Migrantinnen und Migranten in Nordrhein
MediNetz Bonn e. V. Oscar-Romero-Haus Heerstraße 205 53111 Bonn Telefon: 01 75/5 57 79 07 (Anrufbeantworter wird täglich abgehört) E-Mail: medinetzbonn@mailbox.org Internet: www.medinetzbonn.de |
MediNetz Düsseldorf c/o Stay! Düsseldorfer Flüchtlingsinitiative e. V. Hüttenstraße 150 40227 Düsseldorf Telefon: 02 11/72 13 95 12 E-Mail: medinetz@gmx.de Internet: www.stay-duesseldorf.de/medinetz/ |
MediNetz Essen e. V. Medizinische Flüchtlingshilfe Maxstraße 11 45127 Essen Telefon: 02 01/2 20 04 19 Notfall-Nummer: 01 78/1 98 29 95 E-Mail: info@medinetz-essen.de Internet: www.medinetz-essen.de |
Kein Mensch ist illegal AG Medizinische Versorgung c/o Agisra Steinbergerstraße 40 50733 Köln Telefon: 02 21/2 71 97 96 E-Mail: kmii-koeln@gmx.net Internet: www.kmii-koeln.de |
Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung St. Hildegardis Krankenhaus/Haus Rita Bachemer Straße 29-33 50931 Köln Telefon: 02 21/94 97 60 66 E-Mail: mmm.koeln@malteser.org Internet: www.malteser-stadt-koeln.de/dienste-leistungen/malteser-medizin-fuermenschen-ohne-krankenversicherung.html Aktuelle Sprechstunden-Zeiten zur Info Kinderärztliche Sprechstunde: Dienstag, 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr Sprechstunde für Erwachsene: Donnerstag, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr Zahnärztliche Sprechstunde: Dienstag, 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr Freitag, 8:00 Uhr bis 10:00 Uhr |
Übersichten über die in Deutschland arbeitenden Vermittlungs- und Beratungsstellen finden sich im Internet unter www.medibueros.org