Begleitpersonen, Beistände, Assistenz und Teilhabe von kranken, alten und Menschen mit Behinderung
Übersicht
1. Beistand/Vertrauensperson in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
2. Arbeitsrecht: Allgemeiner Freistellungsanspruch wegen
Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung
3. Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderung
4. Alltagsbegleiter für Menschen mit Pflegebedarf
5. Begleitperson eines gesetzlich Krankenversicherten in ein
Krankenhaus (Kosten der Mitaufnahme)
5.1 Erstattung der Kosten der Mitaufnahme
5.2 Verdienstausfall
6. Gesetzlich krankenversicherte Begleitperson eines gesetzlich
krankenversicherten Kindes bei stationärer Krankenhausbehandlung
6.1 Anspruchsvoraussetzungen
6.2 Freistellung von der Arbeit
7. Gesetzlich krankenversicherte Begleitperson eines gesetzlich
krankenversicherten Menschen mit Behinderung bei stationärer
Krankenhausbehandlung
7.1 Nahe Angehörige und vertraute Bezugspersonen
7.2 Gesamtplan
8. Nicht gesetzlich krankenversicherte Begleitperson eines gesetzlich
krankenversicherten Menschen mit Behinderung bei stationärer
Krankenhausbehandlung
9. Eingliederungshilfe: Begleitung eines Menschen mit Behinderung bei
einer stationären Reha
10. Gesetzliche Krankenversicherung: Mutter-/Vater-Kind-Kuren
11. Gesetzliche Rentenversicherung: Leistungen zur
Kinderrehabilitation
12. "Familienorientierten Rehabilitation" für Kinder und Jugendliche mit
besonders schweren chronischen Erkrankungen
13. Schwerbehinderte Menschen: Mitnahme einer Begleitperson im
öffentlichen Personenverkehr
13.1 Fahrten innerhalb der Bundesrepublik
13.2 Fahrten blinder Menschen in das europäische Ausland und zurück
13.3 Eintritt in öffentliche und private Einrichtungen
Auf die Begleitung durch einen anderen Menschen sind Menschen angewiesen, deren Mobilität eingeschränkt ist, die Gespräche nicht führen, Informationen nicht verstehen und deshalb nicht verantwortlich handeln können.
Beispiele: Hohes Fieber, unerträgliche Schmerzen, fehlende Sprachkenntnisse oder Verständnisschwierigkeiten können die Entscheidungsfähigkeit eines Menschen einschränken oder ausschließen. In solchen Fällen werden im Alltag ein Familienangehöriger oder ein Freund den Betroffenen begleiten, wenn es beim Arzt um die Gesundheit, bei einer Behörde um wichtige Entscheidungen, beim Altenklub um Unterhaltung oder bei einem Zoo-, Konzert- oder Fußballspielbesuch um Freizeitgestaltung geht.
In verschiedenen gesetzlichen Vorschriften sind den Menschen, die andere begleiten, Ansprüche auf Kostenübernahme, Freistellung von der Arbeit oder Verdienstausfall eingeräumt.
1. Beistand/Vertrauensperson in Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren
Jeder Mensch, der an einem (Sozial-)Verwaltungsverfahren oder einem (Sozial-)Verwaltungsgerichtsverfahren als Antragsteller/Kläger oder Antragsgegner/Beklagter beteiligt ist, kann zur Verhandlung/Untersuchung grundsätzlich eine Begleitperson/einen Beistand/eine Vertrauensperson hinzunehmen.
Was der Beistand sagt, gilt als von dem Beteiligten gesagt, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht (§ 12 SGB X; § 14 Abs. 4 VwVfG).
Beispiele: Zu einer Begutachtung der Erwerbsunfähigkeit durch einen von der Rentenversicherung beauftragten Gutachter bringt der Antragsteller erst seine Tochter und dann seinen Sohn mit.
Eine Freundin/Nachbarin nimmt auf Wunsch einer türkischen Frau, die ein Aufforderungsschreiben des Ausländeramtes nicht verstanden hat, an einer Besprechung teil.
Ein Beistand/eine Vertrauensperson kann von der Behörde nur zurückgewiesen werden, wenn sie unzulässige rechtliche Hilfe leisten wollen bzw. zu einer sachgemäßen Beteiligung an der Verhandlung nicht fähig sind (§ 13 Abs. 6 SGB X; § 14 Abs. 4-7 VwVfG).
Zu den Verhandlungen bei Zivil-, Familien-, Sozial- und Verwaltungsgerichten können die Parteien mit einem Beistand erscheinen, der als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist (§§ 90, 79 ZPO; § 12 FamFG; § 73 SGG; § 67 VwGO: nur volljährige Familienangehörige).
Eine Begleitperson, die sich an Verhandlungen nicht beteiligt, ist von den Gerichten zu Verhandlungen, Begutachtungen durch Sachverständige usw. zuzulassen.1
2. Arbeitsrecht: Allgemeiner Freistellungsanspruch
wegen Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung
Allgemein gilt nach der gesetzlichen Regelung in § 275 Abs. 3 BGB: Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn ihm die Arbeit persönlich unzumutbar ist und das Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung nicht überwiegt.
Beispiel: Wird einer Arbeitnehmerin während der Arbeit mitgeteilt, dass ihr Ehemann nach einem Verkehrsunfall in ein Krankenhaus gebracht worden ist, darf sie den Arbeitsplatz - nach Abmeldung - verlassen.
Der Arbeitgeber ist in diesem Fall gesetzlich nicht zum Ersatz des Verdienstausfalls verpflichtet.
Nach kirchlichen Regelungen kann er aber in dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Regelbezüge für bis zu drei Arbeitstage gewähren (§ 10 Abs. 4 AVR, § 40 Abs. 4 KAVO-NRW).
Beispiel: Begleitung des Ehepartners zum Beratungsgespräch nach Krebsdiagnose.
3. Assistenzleistungen für Menschen mit
Behinderungen
Menschen mit Behinderung, nicht nur mit Schwerbehinderung, haben Anspruch auf Leistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung sowie auf die dabei notwendige Begleitung (§ 78 SGB IX - Assistenzleistungen).
Beispiele: Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Auch die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen gehört dazu.
Die Assistenzleistungen umfassen auch die notwendigen Fahrtkosten sowie die Versorgung und Betreuung der Kinder von Müttern und Vätern mit Behinderungen.
4. Alltagsbegleiter für Menschen mit Pflegebedarf
Kranke und alte Menschen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 12 x 125 Euro = 1.500 Euro im Kalenderjahr (§§ 45a und b SGB XI; § 64i SGB XII).
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einsetzbar für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender sowie zur Alltagsbegleitung zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags
(§ 45b Abs.1 Satz 2 SGB XI).
Beispiele: gemeinsames Kochen, Begleitung zum Friseurtermin, Begleitung beim Arztbesuch einschließlich Terminvereinbarung, Fahrdienst zum Arzt, Vermittlung zwischen Arzt und Patient, Besorgung von Medikamenten und Medikamentengabe.
5. Begleitperson eines gesetzlich Krankenversicherten
in ein Krankenhaus (Kosten der Mitaufnahme)
Bei voll- oder teilstationärer Behandlung eines gesetzlich Krankenversicherten in einem Krankenhaus umfassen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch die Kosten der Mitaufnahme einer Begleitperson, deren Anwesenheit aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 11 Abs. 3 SGB V).
Für eine vor- oder nachstationäre sowie eine ambulante Behandlung gilt dies nicht.
Bei voll- oder teilstationärer Behandlung eines gesetzlich Krankenversicherten in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sind die Kosten der Mitaufnahme einer Pflegekraft zur Sicherstellung der Pflege von der Krankenkasse zu übernehmen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Eine medizinische Notwendigkeit ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Ist eine Mitaufnahme der Pflegeperson nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen
(§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Medizinisch notwendig ist eine Begleitung beispielsweise dann, wenn ohne sie die Therapie nicht durchführbar oder gefährdet wäre, die Begleitperson in das Therapiekonzept eingebunden bzw. für die Zeit nach der Entlassung eingewiesen werden muss (so die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie2 zu §§ 44b und 45 SGB V).
5.1 Erstattung der Kosten der Mitaufnahme
Die Krankenkasse bestimmt Art und Dauer der Leistungen für die Mitaufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB V).
Die Krankenkasse kann beispielsweise auch die Kosten für die (täglichen) Fahrten anstelle der Mitaufnahme erstatten, wenn eine Mitaufnahme der Begleitperson aus familiären, psychologischen, räumlichen oder sonstigen Umständen nach ärztlichem Zeugnis nicht möglich ist.
5.2 Verdienstausfall
Der Verdienstausfall der Begleitperson gehört nicht zu den Kosten der Mitaufnahme.
Jedoch haben gesetzlich krankenversicherte Eltern und gesetzlich krankenversicherte Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung, die ihr gesetzlich krankenversichertes Kind bzw. Menschen mit Behinderung bei einer stationären Krankenhausbehandlung begleiten, bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld (sehen Sie hierzu die Abschnitte 6 und 7).
6. Gesetzlich krankenversicherte Begleitperson eines
gesetzlich krankenversicherten Kindes bei stationärer
Krankenhausbehandlung
Eltern haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben sowie eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Der Anspruch besteht nur, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder - ohne Altersgrenze - behindert und auf Hilfe angewiesen ist (§ 45 Abs. 1 SGB V).
6.1 Anspruchsvoraussetzungen
Krankengeld erhält die Begleitperson nur, wenn
- sie mitaufgenommen wird oder den Patienten ganztägig d. h. mit An- und Abreise mindestens acht Stunden täglich begleitet,
- ihr durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht,
- die medizinische Notwendigkeit durch Feststellung und Bescheinigung eines Kassen-/Krankenhausarztes nachgewiesen wird.
Medizinisch notwendig ist eine Begleitung beispielsweise dann, wenn ohne sie die Therapie nicht durchführbar oder gefährdet wäre, die Begleitperson in das Therapiekonzept eingebunden bzw. für die Zeit nach der Entlassung eingewiesen werden muss (§§ 44b und 45 SGB V; Krankenhausbegleitungs-Richtlinie3). Für eine vor- oder nachstationäre sowie eine ambulante Behandlung gilt dies nicht.
6.2 Freistellung von der Arbeit
Die begleitenden Eltern haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für die Dauer des Krankengeldanspruchs (§ 45 Abs. 2 und 2a SGB V).
Entsprechende Arbeitsbefreiung, aber kein Krankengeld steht auch den Eltern zu, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben (§ 45 Abs. 5 SGB V).
7. Gesetzlich krankenversicherte Begleitperson eines
gesetzlich krankenversicherten Menschen mit
Behinderung bei stationärer Krankenhausbehandlung
Werden gesetzlich krankenversicherte Menschen mit (drohender) Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, von einem gesetzlich krankenversicherten nahen Angehörigen oder einer vertrauten Bezugsperson aus dem engsten persönlichen Umfeld begleitet, haben diese Anspruch auf Freistellung und auf Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Verdienstausfalls (§ 44b SGB V;
§ 113 Abs. 6 SGB IX).
Eltern, die ihr Kind mit einer Behinderung ins Krankenhaus begleiten, können unabhängig von
§ 44b SGB V auch das tageweise gewährte Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes beanspruchen. Das Kinderkrankengeld wird nur bis zur gesetzlich bestimmten Höchstzahl an Tagen pro Kalenderjahr gewährt.
7.1 Nahe Angehörige und vertraute Bezugspersonen
Nahe Angehörige sind die Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder (§ 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz).
Dem engsten persönlichen Umfeld gehört eine "vertraute Bezugsperson" an, wenn eine dauerhafte persönliche Beziehung wie zu einem Angehörigen besteht.
Jedoch besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wenn die vertraute Bezugsperson dem Leistungsberechtigten gegenüber im Alltag bereits Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt und Anspruch auf Arbeitsentgelt hat.
7.2 Gesamtplan
Auch ohne bevorstehende Krankenhausbehandlung sollten Menschen mit Behinderung und ihre Vertreter möglichst frühzeitig beim Träger der Eingliederungshilfe anregen, einen Begleitbedarf in den Gesamtplan aufzunehmen und auch festzuhalten, ob und ggfs. durch wen eine Begleitung im Akutfall ins Krankenhaus erforderlich ist (§ 121 Absatz 4 Nummer 7 SGB IX).
Im Gesamtplan könnten bereits Anhaltspunkte für einen Begleitungsbedarf genannt werden. Im Akutfall müsste dann geprüft werden, ob diese Beeinträchtigungen noch vorhanden bzw. ergänzungsbedürftig sind.
Beispiele: geistige Behinderung, kommunikative Beeinträchtigung, fehlende Fähigkeit zur Mitwirkung an Behandlungen, Ängste, Zwänge, Verhaltensauffälligkeiten.
Außerdem könnten im Gesamtplan bereits Argumente genannt werden, die gegen die Begleitung durch bestimmte Angehörige sprechen.
Beispiele: fehlendes Vertrauensverhältnis, Pflichten gegenüber anderen Familienmitgliedern, Unvereinbarkeit mit beruflichen Pflichten, eigene Krankheit oder Behinderung der Angehörigen, hohes Alter des Angehörigen.
8. Nicht gesetzlich krankenversicherte Begleitperson
eines gesetzlich krankenversicherten Menschen mit
einer Behinderung bei stationärer
Krankenhausbehandlung
Die Begleitperson eines gesetzlich krankenversicherten Menschen mit Behinderung, die selbst nicht gesetzlich krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld ist, hat keinen Anspruch auf Krankengeld.
Ihr steht Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung durch ihren Arbeitgeber zu (§ 44b Abs. 4 SGB V).
9. Eingliederungshilfe: Begleitung eines Menschen mit
Behinderung bei einer stationären Reha
Begleiter zu einer stationären Reha haben Anspruch auf Übernahme ihrer Reisekosten und Ersatz des Verdienstausfalls, wenn die Begleitung wegen der Behinderung erforderlich ist (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 und § 113 Abs. 6 SGB IX).
10. Gesetzliche Krankenversicherung:
Mutter-/Vater-Kind-Kuren
Gesetzlich krankenversicherte Mütter/Väter haben gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie aufgrund ihrer familiären und/oder beruflichen Situation gesundheitlich belastet oder gefährdet sind (§ 24 SGB V). Der Anspruch besteht auch, wenn das Kind/die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert ist/sind.4
Außer den leiblichen Eltern können unabhängig vom Betreuungsaufwand Personen anspruchsberechtigt sein, die für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, evtl. auch darüber hinaus, aktuell Erziehungsverantwortung wahrnehmen: Adoptiv-, Stief-, Pflegeeltern, Großeltern (nur bei überwiegender Erziehungsverantwortung), Patchworkeltern.
Anspruch auf Kinderbegleitung besteht in der Regel, wenn die Kinder bis zu 12 Jahre alt und psychisch oder gesundheitlich belastet sind bzw. nicht anderweitig betreut werden. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass Begleitkinder versichert sind.5 Er besteht jedoch nicht, wenn die Teilnahme des Kindes den Zweck der Maßnahme gefährden könnte.
Ausführliche Erläuterungen enthält die Begutachtungsanleitung "Vorsorge und Rehabilitation" des GKV-Spitzenverbandes: Stand 20.12.2021.
www.muettergenesungswerk.de/fileadmin/user_upload/211220_BGA_Vorsorge_Reha.pdf
11. Gesetzliche Rentenversicherung: Leistungen zur
Kinderrehabilitation
Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, die zu einer Gefährdung der späteren Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führen kann, zur medizinischen Rehabilitation für
- Kinder, Adoptiv-, Stief-, Pflegekinder von Versicherten, Enkelkinder sowie Geschwister von Versicherten nur dann, wenn sie in den Haushalt des Versicherten aufgenommen sind,
- Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und
- Kinder, die eine Waisenrente beziehen.
Wäre eine erfolgreiche Rehabilitation sonst nicht möglich, haben die kranken Kinder Anspruch auf Mitaufnahme einer Begleitperson und von Familienangehörigen.
12. "Familienorientierte Rehabilitation" für Kinder und
Jugendliche mit besonders schweren chronischen
Erkrankungen
Für gesetzlich kranken- oder rentenversicherte Kinder mit besonders schweren chronischen Erkrankungen haben die Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung in ihrer "Verfahrensabsprache zu Anträgen der Familienorientierten Rehabilitation” vom 1. Januar 2020
einheitliche Grundsätze für die Gewährung von Leistungen vereinbart.
Die Vereinbarung gilt für Familien, deren Alltagsaktivitäten durch die Krankheit des Kindes aufgrund des besonderen Schweregrad erheblich beeinträchtigt werden.
Beispiele: Krebserkrankungen, Mukoviszidose, Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen.
In diesen Fällen kann das Kind/der Jugendliche von seinen Eltern/Erziehungsberechtigten und/oder Geschwistern begleitet werden.
Auch Lebensgefährten eines Elternteils, d. h. nicht verheiratete Lebenspartner, die weder erziehungsberechtigt sind noch den Status des Stiefelternteils besitzen, können mitaufgenommen werden, wenn sie ein wichtiger Bestandteil des Familienverbundes sind.
Gleiches gilt auch für Kinder, die rechtlich gesehen keine Geschwister des kranken Kindes sind, aber dennoch zum Familienverbund gehören.
13. Schwerbehinderte Menschen: Mitnahme einer
Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr
13.1 Fahrten innerhalb der Bundesrepublik
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B und dem Satz "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" auf dem grün-orangen Schwerbehindertenausweis können im öffentlichen Nahverkehr in der Bundesrepublik eine Begleitperson kostenfrei mitnehmen (§ 228 Absatz 6 Nummer 1 und § 230 SGB IX - Neuntes Sozialgesetzbuch).
Benutzt werden können alle Züge (S-Bahn, RB, RE, Privatbahnen in der 2. Wagenklasse) und Verkehrsmittel des Nahverkehrs (Busse, U-Bahnen, Straßenbahnen).
Für Fahrten innerhalb eines ausländischen Staatsgebiets gelten die lokalen Regelungen.
13.2 Fahrten blinder Menschen in das europäische Ausland und zurück
Blinde Menschen mit den Merkzeichen B und Bl im Schwerbehindertenausweis, können bei Fahrten ins europäische Ausland eine Begleitperson oder einen Blindenführhund unentgeltlich mitnehmen.
Außer der internationalen Fahrkarte, die in Deutschland ausgestellt sein muss, erhält die Begleitperson kostenlos eine Fahrkarte mit dem Vermerk "Begleiter". Die Fahrt muss an einem deutschen Bahnhof oder Grenztarifpunkt beginnen oder enden. Etwaige Zuschläge und Aufpreise für Wagen oder Züge sind für die Begleitperson zu entrichten.
13.3 Eintritt in öffentliche und private Einrichtungen
Öffentliche und private Einrichtungen (z. B. Kinos, Schwimmbäder, Tierparks, Veranstaltungszentren, Museen) sind nicht verpflichtet, einer Begleitperson freien oder ermäßigten Eintritt zu gewähren. Als freiwillige Leistung wird er aber von vielen Unternehmen und öffentlichen Stellen gewährt.
1 Bundessozialgericht, Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 R.
2 www.g-ba.de/richtlinien
3 www.g-ba.de/richtlinien
4 Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2019, B 1 KR 4/18 Rn 12.
5 Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2019, B 1 KR 4/18 Rn 12.